Unser Seminarangebot für Sie als Schwerbehindertenvertreter - Von den Grundlagen bis hin zu Spezialseminaren!
Für Sie als Schwerbehindertenvertretung bieten wir eine Vielzahl an Seminaren an, welche Sie gemeinsam mit anderen Interessenvertretern besuchen können. Nutzten Sie diese Gelegenheit für einen regen Ausstausch mit anderen SBV-Vertretern und bilden Sie sich in entspannter Atmospähre zu wichtigen Themen weiter.
Praxisnah und lebendig erklären Ihnen unsere Trainer die oftmals "trockenen" Rechtsthemen und begeistern Sie mit ansprechender und verständlicher Wissensvermittlung. Ein großes Plus: Alle unsere Trainer haben selbst jahrelang Erfahrung als Betriebs- und Personalräte gesammelt und arbeiten heute zudem als ehrenamtliche Richter an deutschen Arbeits- und Sozialgerichten.
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über alle Themen. Neben offenen Seminaren mit Termin haben Sie die Möglichkeit, alle Inhalte auch als Inhouse-Seminar zu buchen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Seminare speziell für die SBV
Grundlagenseminare zum Arbeitsrecht
Spezialseminare zum Arbeitsrecht
Grundlagenseminare zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitsschutz Teil II - Die Gefährdungsbeurteilung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz
Spezialseminare zum Arbeitsschutz
Suchtprobleme am Arbeitsplatz – Professioneller Umgang mit Suchterkrankten im Betrieb
Resilienz statt Burnout - Wie Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter nachhaltig fördern
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) – ein gemeinsames Handlungsfeld
von Betriebsrat und Arbeitgeber
Grundlagenseminare zu Datenschutz & Digitalisierung
Seminare zu Kommunikation & Rhetorik
Die Vertrauensperson von schwerbehinderten Menschen hat ebenfalls einen Schulungsanspruch. Dieser ergibt sich aus dem 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX). Es kann mehrere Stellvertreter* geben, die je nach Anzahl der Schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb zur Unterstützung der Vertrauensperson herangezogen werdenn können. Auch diese haben einen Schulungsanspruch (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 04.04.2013, 16 TaBVGa 57/13).
* Je 100 schwerbehinderte Arbeitnehmer ist die Hinzuziehung eines weiteren Stellvertreters möglich.
§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX
Der Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung ergibt sich aus § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Demnach besteht eine Freistellung zum Besuch einer Weiterbildung ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn dort Kenntnisse vermittelt werden, welche für die Arbeit als Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit ist auch hier gegeben, wenn die vermittelten Kenntnisse zur Erfüllung anstehender Aufgaben benötigt werden und die Vertrauensperson selbst noch nicht über entsprechendes Wissen verfügt.
Kosten
Die Kosten für eine Schulung hat der Arbeitgeber nach § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX zu tragen.