Die Beschlussfassung des Betriebsrates

Informationen und Tipps für wirksame Beschlüsse des Betriebsrates

Beschlussfassung Betriebsratsbeschluss Seminarteilnahme

Mit dem Betriebsratsbeschluss wird unter anderem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aktiv umgesetzt. Denn die Beschlussfassung des Betriebsrates ist rechtlich der sichere Weg, um über ein Thema zu entscheiden. Dabei kann es sich um Mitarbeiterthemen wie Arbeitszeit oder Dienstplan handeln, es kann aber auch ein Beschluss zur Seminarteilnahme des Betriebsrates sein. Wichtig dabei ist aber immer, dass der Beschluss korrekt gefasst wurde, um dann (auch gegenüber dem Arbeitgeber) rechtlich verbindlich zu sein.

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betriebsratsbeschluss


Beschlüsse werden in Betriebsratssitzungen gefasst, Beschlüsse via E-Mail, Chat, Umlaufbeschluss oder Videokonferenz sind nicht zulässig. Damit der Betriebsratsbeschluss dann rechtssicher ist, muss der/die Betriebsratsvorsitzende schon vor der Sitzung einige Regeln beachten:

den Betriebsratsmitgliedern rechtzeitig eine Einladung zustellen, in der Ort und Zeitpunkt der
Betriebsratssitzung genannt sind (§ 29 Abs. 2 BetrVG),

verbunden mit einer Tagesordnung, aus der eindeutig hervorgeht, über welche Themen abgestimmt werden soll.

Die Beschlussfähigkeit


In der Sitzung muss die/der Vorsitzende feststellen, ob der Betriebsrat beschlussfähig ist (§ 33 Abs. 2 BetrVG).
Die Beschlussfähigkeit ist immer dann gegeben, wenn:

die Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und

mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Dabei ist der/die Vorsitzende mitzuzählen.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Betriebsrat keine wirksamen Beschlüsse fassen.

Verhinderung oder Pflichtverletzung?


Wer als Betriebsratsmitglied verhindert ist, muss dies rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung dem/der Vorsitzenden mitteilen. Zu den rechtmäßigen Verhinderungsgründen zählen z. B. Urlaub, Krankheit, Seminarbesuch, Elternzeit o. ä. In diesen Fällen muss das richtige Ersatzmitglied geladen werden. Wenn bei plötzlicher Krankheit die Zeit fehlt, das entsprechende Ersatzmitglied einzuladen, so bleibt der Platz leer. Nimmt ein Ersatzmitglied unberechtigt an einer Sitzung teil, bringt dies die Rechtswirksamkeit der gefassten Beschlüsse in Gefahr.

Achtung: Sagt ein Betriebsratsmitglied allerdings häufig und ohne plausiblen Grund ab, stellt dies eine Pflichtverletzung dar und kann zum Ausschluss aus dem Gremium führen.

Die Abstimmung


Jedes Betriebsratsmitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Ein Sonderfall tritt ein, wenn ein Betriebsratsmitglied durch den Beschluss persönlich oder unmittelbar betroffen ist. Dann hat dieses Mitglied kein Stimmrecht und darf an diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. Stattdessen nimmt das richtige Ersatzmitglied teil.

Betrifft ein Tagesordnungspunkt z. B. eine beabsichtigte Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, so darf dieses Mitglied nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen. Wird bei einem solchen Fall dennoch mit Teilnahme des betroffenen Betriebsratsmitgliedes der Beschluss gefasst, so ist dieser nicht rechtssicher.

Bei der Abstimmung zu einem Thema reicht meist die einfache Mehrheit aus. Das heißt, ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Hälfte der anwesenden Betriebsratsmitglieder dafür gestimmt hat. Sind die Für- und Gegenstimmen gleich auf, so gilt der Beschluss als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung zählt wie Nein-Stimmen (als nicht zugestimmt). In einigen Sonderfällen, wie zum Beispiel bei einem Beschluss zur Abberufung eines Ausschussmitgliedes (§ 27 Abs. 1 BetrVG) oder bei der Abberufung der Freistellung (§ 38 Abs. 2 BetrVG) verlangt der Gesetzgeber eine Drei-Viertel-Mehrheit. Die Erforderlichkeit einer absoluten Mehrheit ist wiederrum beim Rücktritt des Betriebsrates oder bei der Übertragung von Aufgaben an einen Ausschuss notwendig.

Bei Angelegenheiten, die überwiegend Arbeitnehmer unter 18 Jahren und Auszubildenden bis zum 25. Lebensjahr betreffen, haben die teilnehmenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung jeweils Stimmrecht.

Abgestimmt werden kann mündlich, schriftlich oder per Handzeichen. Eine Stillschweigende Beschlussfassung ist aber nicht möglich.

Niederschrift


Im § 34 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass jede Betriebsratssitzung in einer Niederschrift festgehalten werden muss. Darin sollten mindestens die Beschlüsse im Wortlaut sowie das Abstimmungsergebnis enthalten sein. Außerdem können auch die vorangegangenen Diskussionen im Groben dokumentiert werden. Außerdem muss die Sitzungsniederschrift vom Betriebsratsvorsitz und mindestens einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben werden.

Die Beschlussfassung für einen Seminarbesuch


Das erforderliche Wissen für eine effektive und wirksame Betriebsratsarbeit erhalten Betriebsräte bei Betriebsratsseminaren. Neu gegründete Betriebsräte fragen sich oft: Was müssen wir tun, um an einem Seminar teilzunehmen? Hat nicht unser Chef etwas dagegen?

Betriebsräte, die sich rechtlich gut auskennen, sind ein Gewinn für den Betrieb und können Arbeitgeber auf mögliche Gefahren aufmerksam machen. Deshalb haben viele Arbeitgeber nichts gegen die Schulungsteilnahme einzuwenden. Zudem sind die Seminarbesuche gesetzlich geregelt, daran muss sich auch der Arbeitgeber halten.

Wenn Betriebsräte sich weiterbilden wollen, müssen sie in einer Betriebsratssitzung dazu einen Beschluss fassen.

Auch hierbei müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Wenn das nicht der Fall ist, kann es zur Folge haben, dass der Arbeitgeber das Seminar nicht bezahlt.

Der Beschluss muss:

rechtzeitig vor Beginn des Seminars gefasst werden,

das Seminar genau bezeichnen (Anbieter, Thema, Kosten, Ort, Zeit),

Teilnehmer des Betriebsrates (und ggf. Ersatzteilnehmer) nennen,

mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst worden sein,

und dem Arbeitgeber danach mitgeteilt werden.

Unter "Formulare & Downloads" finden Sie zahlreiche Vorlagen für die Mitteilung des Betriebsratsbeschlusses zum Seminarbesuch. Die PDF stehen Ihnen kostenfrei zum Download zur Verfügung.

Der Arbeitgeber kann einer Betriebsratsschulung nur widersprechen, wenn sie nicht erforderlich ist oder die zeitliche Lage sich nicht an betrieblichen Notwendigkeiten orientiert (z. B. Schulung in der Haupturlaubszeit).

Unwirksamkeit eines Beschlusses


Ein Betriebsratsbeschluss ist unwirksam, wenn er

nicht ordnungsgemäß gefasst wurde,

einen gesetzeswidrigen Inhalt hat oder

die Angelegenheit nicht in der Zuständigkeit des Betriebsrates liegt.

Unser Tipp:

Die genauen Voraussetzungen für Beschlüsse des Betriebsrates erfahren Sie in unserem Seminar "Betriebsverfassungsrecht Teil I – Grundlagen der Betriebsratsarbeit"

Im Seminar "Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter – Teil I" erfahren Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter – neben anderen wichtigen Themen – wie sie Betriebsratssitzungen vorbereiten und welche Aufgaben sie haben.