Ihr Schulungsanspruch

Schulungsanspruch für Betriebsräte, JAV, SBV und Personalräte Rechtliche Informationen

Der Anspruch auf Schulungen für Betriebsräte und andere Mitarbeitervertretungen ist gesetzlich geregelt.

Dennoch gibt es keinen allgemeingültigen Anspruch, sondern die Rechtsprechung unterscheidet nach Grundlagenseminaren und weiteren erforderlichen Seminaren. Deren Anspruch muss einzeln begründet werden.Was dabei wichtig ist, welche Paragrafen hierbei zu beachten sind und wie Sie Ihren Schulungsanspruch geltend machen können, das erfahren Sie auf dieser Übersichtsseite.

Schulungsanspruch von Betriebsräten


§ 37 Abs. 6 BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt nach § 37 Abs. 6 dem Betriebsrat das Recht zu, erforderliche Schulungen zu besuchen. Dadurch ist der Arbeitgeber in der Pflicht, den Betriebsrat für erforderliche Schulungen freizustellen und die Kosten der Fortbildungsmaßnahme (Seminargebühr, Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung) zu tragen.

Erforderlichkeit

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine Schulung dann erforderlich, wenn der Betriebsrat und/oder seine Mitglieder mit dem aktuellen Kenntnisstand nicht in der Lage sind, anfallende Aufgaben zu bewältigen. Für den Erwerb des fehlenden Wissens besteht nun ein erforderlicher Schulungsanspruch.

Grundlagenseminare und Spezialseminare

Schulungen zu Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz sind nach der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als sog. Grundlagenschulungen für alle Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.

Weitere Schulungen, z. B. zur Organisation der Betriebsratsarbeit, zu wirtschaftlichen Grundlagen oder Kommunikation, sind demnach immer dann erforderlich, wenn ein konkreter betrieblicher Bedarf vorliegt. Dies ist in aller Regel für Vorsitzende und Stellvertreter/innen leicht darstellbar; daneben aber auch für alle Gremiumsmitglieder, die besondere Aufgaben übertragen bekommen haben, z. B. in Ausschüssen, Arbeitsgruppen o. a.

Betriebliche Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Bei der terminlichen Entscheidung, wann ein Seminar besucht wird, muss der Betriebsrat Rücksicht auf die betriebliche Notwendigkeiten nehmen. Betriebliche Notwendigkeiten, welche gegen den Seminarbesuch eines Betriebsratsmitgliedes sprechen, können zum Beispiel zu erwartende Saisonspitzen oder eine fehlende Vertretung sein. Außerdem ist dem Arbeitgeber der Seminarbesuch mindestens zwei Wochen vor Beginn mitzuteilen. Somit hat er genug Zeit, den Arbeitsablauf für diesen Zeitraum umzuorganisieren. Einwände des Arbeitgebers gegen den Seminarbesuch, z. B. aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten, sind von ihm spätestens bis zu 14 Tage (Kommentar zum BetrVG von DKK zu § 37 Abs. 6 RN 159) nach Unterrichtung durch den Betriebsrat zu äußern.

Zudem muss der Betriebsrat die Verhältnismäßigkeit der Kosten beachten. Die Maßnahme darf den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig hoch belasten. Dennoch darf der Arbeitgeber von sich aus keine Budgetierung vornehmen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in § 40 Abs. 1 BetrVG dar. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit bedeutet aber nicht, dass der billigste Anbieter zu wählen ist.

Kostenübernahme

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Dazu zählen neben den Seminargebühren die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie die Reisekosten.

Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder haben denselben Schulungsanspruch wie Betriebsratsmitglieder, wenn absehbar ist, dass sie häufig für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder nachrücken müssen. Das BAG (Urteil vom 19.09.2001, Az. 7 ABR 32/00) spricht dem Betriebsrat einen Schulungsanspruch seiner Ersatzmitglieder für Grundlagenseminare zu, wenn dies für die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Ebenso sind Schulungen sinnvoll, wenn ein Betriebsratsmitglied für längere Zeit nicht zur Verfügung steht; beispielsweise bei längerer Krankheit, Elternzeit oder ähnlichen Ereignissen.

>> Schulungsanspruch auch für Ersatzmitglieder des Betriebsrates? Ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein von 2016

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