Unser Seminarangebot für Personalräte - Aktuelle Themen mit hohem Praxisanteil!
Sie als Personalrat benötigen neben individuellem Spezialwissen nach dem für Sie geltenden Personalvertretungsrecht auch umfassende Kenntnisse im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Datenschutz und der Kommunikation. Wir bieten Ihnen dafür alles aus einer Hand - vom offenen Seminar bishin zur individuellen Inhouse-Schulung.
Praxisnah und lebendig erklären Ihnen unsere Trainer die oftmals "trockenen" Rechtsthemen und begeistern Sie mit ansprechender und verständlicher Wissensvermittlung. Ein großes Plus: Alle unsere Trainer haben selbst jahrelang Erfahrung als Betriebs- und Personalräte gesammelt und arbeiten heute zudem als ehrenamtliche Richter an deutschen Arbeits- und Sozialgerichten.
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über alle Themen. Neben offenen Seminaren mit Termin haben Sie die Möglichkeit, alle Inhalte auch als Inhouse-Seminar zu buchen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
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Grundlagenseminare zum Arbeitsrecht
Spezialseminare zum Arbeitsschutz
Resilienz statt Burnout - Wie Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter nachhaltig fördern
Suchtprobleme am Arbeitsplatz – Professioneller Umgang mit Suchterkrankten im Betrieb
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) – ein gemeinsames Handlungsfeld
von Betriebsrat und Arbeitgeber
Seminare zum Datenschutz
Seminare zu Kommunikation & Rhetorik
Wir bieten eine große Anzahl an offenen Seminarthemen. Doch manchmal passt einfach nicht der zeitliche Rahmen oder die Inhalte sollen individueller gestaltet werden. Kein Problem - mit unseren Inhouse-Seminaren. Die Vorteile liegen dabei klar auf der Hand:
> Maßgeschneiderte Themen
Sie wünschen sich ein Seminar zu bestimmten Themenschwerpunkten oder möchten einen Mix aus verschiedenen Themenbereichen? Gerne erstellen wir Ihnen dazu das passende Angebot.
> Der passende Termin
Sie nennen uns Ihre Wunschtermine, die für Sie und Ihr Gremium passen. So können alle Gremiumsmitglieder auch an der Veranstaltung teilnehmen.
> Speziell für Sie
Ein Inhouse-Seminar wird nur für Ihr Gremium durchgeführt. Dabei ist es egal, ob dies aus 2 oder 15 Personen besteht - wir bieten Ihnen unsere Leistungen zum Festpreis.
Wahlvorstandsschulung
Inhouse-Seminare speziell für die Arbeit des Personalrates nach SächsPersVG
Online-Seminar: PR I – Pflichten, Aufgaben und Selbstmanagement des Personalrates (SächsPersVG)
PR II – Von der Einstellung bis zur Kündigung, Pflichten und Rechte des Personalrates (SächsPersVG)
Online-Seminar: PR II – Von der Einstellung bis zur Kündigung, Pflichten und Rechte des Personalrates (SächsPersVG)
Inhouse-Seminare speziell für die Arbeit von Personalräten nach dem BPersVG
Inhouse-Seminare zum Arbeitsrecht
Inhouse-Seminar zum Thema Öffentlichkeitsarbeit
Sie haben Interesse an einem Inhouse-Seminar oder möchten sich zu einem Thema beraten lassen? Dann freuen wir uns auf Ihre Anfrage! Telefonisch unter 037207/651281, per E-Mail an seminare@kk-bildung.de oder Sie nutzen das Anfrageformular für Inhouse-Schulungen.
Für Ihr Amt als Interessenvertreter benötigen Sie spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Ihnen anvertrauten Aufgaben ordnungsgemäß und mit dem nötigen Know-how durchzuführen. Dabei gilt vor allem, sich in den Grundlagen des Arbeits- und Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. SächsPersVG bestens auszukennen. Das heißt, Sie als Personalrat haben die Pflicht, sich dieses Grundlagenwissen in geeigneten Schulungen anzueignen.
§ 51 Abs. 1 BPersVG / § 47 Abs. 1 SächsPersVG
Das Bundespersonalvertretungsgesetz schreibt nach § 51 Abs. 1 dem Personalrat das Recht zu, erforderliche Schulungen zu besuchen. Dadurch ist die Dienststelle in der Pflicht, den Personalrat für erforderliche Schulungen freizustellen und die Kosten der Fortbildungsmaßnahme (Seminargebühr, Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung) zu tragen. Gleiches gilt für sächsische Personalräte analog nach dem SächsPersVG nach § 47 Abs. 1.
Erforderlichkeit
Nach § 51 Abs. 1 BPersVG/ § 47 Abs. 1 SächsPersVG ist eine Schulung dann erforderlich, wenn der Personalrat und/oder seine Mitglieder mit dem aktuellen Kenntnisstand nicht in der Lage sind, anfallende Aufgaben zu bewältigen. Für die Aufarbeitung des fehlenden Wissens besteht nun ein erforderlicher Schulungsanspruch.
Grundlagenseminare und Spezialseminare
Dabei sind die Grundlagenseminare zum Arbeitsrecht und dem Bundespersonalvertretungsgesetz/SächsPersVG für alle Personalratsmitglieder erforderlich. Auch Seminare zum Arbeitsschutz, zur allgemeinen Organisation der PR-Arbeit, zu aktuellen Rechtsprechungen sowie soziales und kommunikatives Basiswissen gelten als erforderliche Kenntnisse für das gesamte Gremium. Aufgrund der fortschreitenden Technik und der Ausbreitung der sozialen Medien, auch im Alltag der Dienststelle, gelten Grundlagenseminare zur Arbeitnehmerüberwachung und dem Umgang mit sozialen Netzwerken als ebenso erforderlich.
Spezialseminare sind laut Gesetz nur dann erforderlich, wenn das vermittelte Wissen des Seminars unmittelbar benötigt wird und bisher im Gremium nicht vorhanden ist. Außerdem kann eine thematische Spezialisierung eines einzelnen PR-Mitgliedes den Besuch eines Spezialseminars begründen.
Betriebliche Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
Bei der terminlichen Entscheidung, wann ein Seminar besucht wird, muss der Personalrat Rücksicht auf die Notwendigkeit der Dienststelle nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten, welche gegen einen Seminarbesuch eines PR-Mitgliedes sprechen, können zum Beispiel zu erwartende Saisonspitzen oder eine fehlende Vertretung sein. Auch ist der Seminarbesuch rechtzeitig dem Dienststellenleiter (mindestens 2 Wochen vor Seminarbeginn) mitzuteilen, damit der dieser genug Zeit hat, den Arbeitsablauf für den Seminarzeitraum umzuorganisieren. Einwände des Dienststellenleiters gegen den Seminarbesuch, z. B. aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten, sollen möglichst von ihm bis zu 14 Tagen nach Unterrichtung durch den PR zu äußern. Zudem muss der Personalrat die Verhältnismäßigkeit der Kosten beachten. Die Maßnahme darf den Dienststellenleiter nicht unverhältnismäßig hoch belasten. Dennoch darf der Arbeitgeber keine Budgetierung von sich aus vornehmen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in § 46 BPersVG/ § 45 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 SächsPersVG dar.
Kostenübernahme
Nach § 46 BPersVG/§ 45 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 SächsPersVG muss die Dienststelle die Kosten tragen. Dazu zählen neben den Seminargebühren die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie die Reisekosten.