Arbeitsschutz im Unternehmen Teil I und II

Kompaktseminar - So sorgen Betriebsräte für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

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Mit seinem Urteil vom 28. März 2017 hat das Bundesarbeitsgericht dem Betriebsrat ein weitreichenderes Mitbestimmungsrecht bei Fragen des Arbeitsschutzes und der Umsetzung entsprechender Maßnahmen im Unternehmen eingeräumt. Dies betrifft nicht nur nachweisbare Gesundheitsgefahren, sondern nunmehr auch bloße Gefährdungen. Mit § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) werden Arbeitgeber verpflichtet, die arbeitsbedingten Gefährdungen ihrer Beschäftigten zu ermitteln und qualifiziert zu beurteilen. Was bedeutet diese Rechtslage für den Betriebsrat? Auf welchen Gebieten kann bzw. sollte er aktiv werden? Eine weitere wichtige Aufgabe des Betriebsrates ist die Mitarbeit bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.

Durch seine Mitbestimmungsrechte im Arbeitsschutz eröffnen sich dem Betriebsrat Möglichkeiten, wirksam Einfluss auf eine menschengerechte Gestaltung von Arbeitsbedingungen zu nehmen. Dies betrifft auch die Mitbestimmung bei Pandemieplänen (Arbeitszeiten, Urlaubsplanung, Schichtarbeit, Hygienemaßnahmen), die der Arbeitgeber erstellen muss. Voraussetzung hierfür sind grundlegende Kenntnisse zur Entstehung und den Folgen physischer und psychischer Belastungen sowie zu Analyseverfahren und möglichen Inhalten von Gefährdungsbeurteilungen.

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