Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Aufbau, Durchführung und Nachbereitung eines erfolgreichen BEM

Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist nach § 167 SGB IX gesetzlich dazu verpflichtet, bei Beschäftigten, die länger als 6 Wochen ununterbrochen bzw. 6 Wochen im Laufe eines Jahres erkrankt sind, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Ziel dieses BEM ist zum einen, die Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig zu überwinden und zum anderen, krankmachende Faktoren der Arbeit zu erkennen und zu beheben. Dies ist vor allem mit Blick auf den heutigen Fachkräftemangel und den demografischen Wandel von besonderer Bedeutung. Ein gut durchgeführtes BEM ist eine bedeutsame Chance, Beschäftigte an das Unternehmen zu binden und ein Gefühl der Wertschätzung ganz praktisch erlebbar zu machen.

Die betriebliche Interessenvertretung hat für die Durchführung eines BEM ein Mitbestimmungs-recht, welches in diesem Seminar differenziert erarbeitet wird. Die Qualität der Durchführung des BEM, die ausreichende Information der Beschäftigten, die Transparenz des Verfahrens und der Datenschutz sind sowohl für die betriebliche Interessenvertretung als auch für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin von großer Bedeutung. Anhand von Fallbeispielen sowie Mustervereinbarungen werden im Seminar der Aufbau, die Durchführung sowie die Nachbereitung eines erfolgreichen Betrieblichen Eingliederungsmanagements erläutert.

SEMINARZEIT

1. Tag: 10.00 - 17.00 Uhr
2. Tag: 09.00 - 17.00 Uhr
3. Tag: 09.00 - 15.00 Uhr

KONTAKT

037207 / 65 12 81
seminare@kk-bildung.de

Inhalt des Seminars

Grundlagen

  • Einzelfallmanagement § 167 SGB IX
  • Arbeitsunfähigkeit und Kündigung – Übersicht
  • Rechtliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung zum BEM
  • Stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V
  • Aufbau und Inhalte eines BEM
  • Beteiligte im BEM (intern und extern)

Rechte der betrieblichen Interessenvertretungen im BEM

  • Die Rechtsstellung im BEM
  • Arbeitsplatzanalysen, Gefährdungs-beurteilungen und weitere betriebliche Instrumente als Bestandteile eines BEM

Die Rolle der betrieblichen Interessenvertretung bei BEM-Gesprächen

  • Was darf gefragt werden und was nicht?
  • Interventionsmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen
  • Krankenrückkehrgespräche – Alternative zum BEM?

Unterstützung von betroffenen Beschäftigten und betrieblicher Interessenvertretungen

  • Durch die Rehabilitationsträger
  • Durch das Integrationsamt

Umsetzung in die betriebliche Praxis

  • Nutzenkommunikation
  • Eckpunkte einer Betriebs-/Dienstvereinbarung zum BEM

Terminübersicht

Seminar-Nr.

Datum

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Schulungsanspruch für Seminare

Ihr Schulungsanspruch

Die Freistellung der Betriebsratsmitglieder erfolgt nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 40 BetrVG.

Die Freistellung der Mitglieder der JAV erfolgt nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 65 Abs. 1 i. V. m. § 40 BetrVG.

Die Freistellung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach § 179 Abs. 4 SGB IX.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 179 Abs. 8 SGB IX.

Die Freistellung der Personalratsmitglieder sowie die Kostentragungspflicht erfolgt nach § 46 BPersVG bzw. den analogen Regelungen im jeweiligen Landesrecht, z. B.: §§ 45 und 47 SächsPersVG.

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Im Seminarpreis eines Präsenz-Seminares mit Übernachtung ist zum Beispiel enthalten: Übernachtung mit Frühstück und Abendessen, Kaffeepausen, Mittagessen, Tagungsgetränke, Seminarunterlagen, Teilnahmebestätigung, WLAN.

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