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Die Urlaubsreise, ein tolles Auto, Markenkleidung, Freizeitvergnügen – oder einfach nur Miete und Lebensunterhalt: Alles muss irgendwie finanziert werden! Immer mehr Beschäftigte in Deutschland haben einen Zweitjob. Dennoch gibt es große Unsicherheiten unter den Beschäftigten zu Voraussetzungen, Bedingungen und Konditionen.
Mehr Informationen zu dieser Statistik erhalten Sie hier: https://de.statista.com/infografik/1171/erwerbstaetige-in-deutschland-mit-nebenjob/
Muss ich die Erlaubnis für einen Zweitjob bei meinem Arbeitgeber einholen?
Die Berufsfreiheit ist im Grundgesetz verankert und darf nicht eingeschränkt werden. Allerdings verpflichten viele Arbeits- bzw. Tarifverträge – in zulässiger Weise – den Arbeitnehmer, die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen, bevor die Nebentätigkeit aufgenommen wird. Jedoch sollten Arbeitnehmer auch ohne arbeits-/tarifvertragliche Verpflichtung hierzu die Nebentätigkeit von sich aus bei ihrem Arbeitgeber anzeigen und Auskunft über Art und Umfang geben.
Darf mein Arbeitgeber die Nebentätigkeit ablehnen?
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung grundsätzlich erteilen, es sei denn, die Prognose ergibt, dass eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen wahrscheinlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
- die Nebentätigkeit eine Konkurrenztätigkeit darstellt,
- die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung darunter leidet,
- ideelle oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sind.
In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Zustimmung zur Nebentätigkeit verweigern.
Gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes für jeden Job einzeln?
Nein! Mehrere Tätigkeiten sind zusammenzurechnen. Dies spielt insbesondere bei der Einhaltung der werktäglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Ruhezeit eine Rolle.
Finden für meinen Nebenjob dieselben Regelungen Anwendung wie für meinen Hauptjob?
Nein! Eine erlaubte Nebentätigkeit lässt zwei völlig selbständige Arbeitsverhältnisse entstehen. Alle Ansprüche, der Kündigungsschutz usw. berechnen sich nach den Verhältnissen im jeweiligen Arbeitsverhältnis.
Bekomme ich im Nebenjob – anteilig – dasselbe Entgelt wie Vollzeitkräfte?
Ein Hauptarbeitsverhältnis ist kein sachlicher Grund, um in einem Zweitarbeitsverhältnis, das ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist, anteilig weniger Entgelt zu bekommen als Vollzeitkräfte. Denn niemand darf aufgrund seiner Teilzeittätigkeit benachteiligt werden – auch nicht wegen einer geringfügigen Beschäftigung.
Kann eine Nebentätigkeit befristet werden?
Hier gelten die gleichen Befristungsmöglichkeiten – zeitlich und sachlich – wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen.
Habe ich Anspruch auf Urlaub?
Ja! Und zwar grundsätzlich im selben Umfang wie alle anderen voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter.
Stand der Informationen: Februar 2018
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