Geheimhaltung in der Betriebsratsarbeit_Miha Creative_shutterstock
Bildquelle: Miha Creative/shutterstock.com

Geheimhaltung in der Betriebsratsarbeit

Inklusive Whitepaper und Formblatt zum Download

Betriebsräte sind nach § 79 BetrVG grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet.

Aber Achtung: Der Betriebsrat ist kein Geheimrat!

„Grundsätzlich“ bedeutet nicht, dass es keine Ausnahmen und Themen gibt, die kommuniziert werden können, sollen oder aus einer (gesetzlichen) Legitimation heraus eine Informationspflicht hervorrufen. Im Allgemeinen (oder eben doch „GRUNDSÄTZLICH“) sind Betriebsräte Informatiker:innen – sie sammeln Informationen und geben diese an die Arbeitnehmer:innen und an Arbeitgeber:innen weiter.

Wo beginnt die Geheimhaltung?


Die Geheimhaltung beginnt mit der Übernahme der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Pflichten, endet nicht mit dem Ende und auch nicht mit der Stilllegung des Betriebes.

Im § 79 (1) BetrVG wird der Grundsatz der allgemeinen Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen festgestellt, der Geltungsbereich benannt und eine zeitliche Befristung ausgeschlossen. Die Kriterien für die Geheimhaltung sind:

  • der/die Arbeitgeber:in hat die Geheimhaltung zum Thema ausdrücklich angeordnet
  • es ist ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
  • es ist (noch) ein Geheimnis und
  • der/die Arbeitgeber:in hat ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung

Diese Kriterien sind also gegenüber den Informationen, welche der Betriebsrat im Rahmen seiner Amtstätigkeit bekommt, abzuprüfen.

Wo finden Betriebsräte weitere Paragrafen im Betriebsverfassungsgesetz, die sie zur Verschwiegenheit verpflichten?


Der § 82 BetrVG schafft den Arbeitnehmenden u.a. die Möglichkeit, eigeninitiativ Informationen und Auskunft zur persönlichen Stellung im Betrieb sowie die persönliche Entwicklung zu bekommen. Hierzu kann der/die Arbeitnehmer:in ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens hinzuziehen.

Achtung: Die Schweigepflicht gilt hier auch gegenüber den anderen Mitgliedern des Betriebsrates!
Voraussetzung für die Erlaubnis innerhalb des Betriebsrates über die Inhalte zu sprechen, ist eine schriftliche Schweigepflichtsentbindung.

Der § 83 (1) BetrVG ermöglicht den Arbeitnehmenden in die eigenen Personalakten Einsicht zu nehmen.

Achtung: Auch hier gilt die Schweigepflicht gegenüber den anderen Betriebsratsmitgliedern – wieder mit der Ausnahme bei einer schriftlichen Schweigepflichtsentbindung.

Unser Tipp: Schaffen Sie sich ein Formblatt, welches Sie standardisiert im Betriebsrat für die Schweigepflichtsentbindung verwenden. So sind Sie sicher im Umgang mit den Informationen des Arbeitnehmers und verständigen sich auf klare Ziele und Inhalte.

Wir haben für Sie ein solches Formblatt zur eigenen Verwendung und Anpassung erarbeitet. Sie finden es am Ende des Artikels zum Download als Word-Datei und PDF.

Datenschutz bei „personellen Einzelmaßnahmen“


Weitere relevante Paragrafen sind unter anderem §§ 99 – 103 BetrVG. Hier erstreckt sich der Datenschutz auf die dem Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und Informationen.

Besonders hierbei ist, dass es sich bei Neueinstellungen nach § 99 BetrVG auch um Daten zu potentiellen Arbeitnehmenden aber eben noch nicht zum Betrieb gehörenden handelt. Umso sensibler ist hier der Umgang mit den Informationen, welche der/die Arbeitgeber:in dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zur Verfügung stellen muss.

Die im Rahmen von Kündigung vorgelegten Daten obliegen ebenso dem sensiblen Datenschutz und sind außerhalb des Gremiums nicht zu kommunizieren.

Was, wenn gegen die Geheimhaltung verstoßen wird?


Kurz und knapp „drohen“ dem Betriebsrat oder dem einzelnen Betriebsratsmitglied Konsequenzen, die sich aus §§ 23 und 120 BetrVG ergeben. Hier ist klar geregelt, welcher Verstoß wie geahndet wird.

Was brauchen Betriebsräte zur eigenen Sicherheit im Umgang mit dem Thema?


Eine jährliche Belehrung zum Thema „Geheimhaltung und Datenschutz im Betriebsrat“, ein klares Formblatt zur Verwendung im „Betriebsrats-Alltag“, Wissen aus Schulungen zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und zur Arbeit des Betriebsrates.

War´s das zum Thema Geheimhaltung? Ein klares „nein“ an dieser Stelle. Das Thema Geheimhaltung und Datenschutz erstreckt sich wesentlich breiter und bedarf mehr als „nur“ einem Whitepaper zum „richtigen“ & sauberen Arbeiten im Betriebsrat.

Unsere Wissensempfehlungen für SIE:


Sie möchten mehr zum Thema erfahren und das genannte Wissen ausbauen? Dann empfehlen wir Ihnen den Besuch folgender Seminare, welche als Präsenz- oder Inhouse-Seminar buchbar sind:

Betriebsverfassungsrecht Teil I – Grundlagen der Betriebsratsarbeit

[icon icon="angle-double-right" size="large" color="#f3a328"] Termine und Inhalt

Datenschutz Teil II – Arbeitnehmerdatenschutz

[icon icon="angle-double-right" size="large" color="#f3a328"] Termine und Inhalt

Datenschutz Teil IV – Whistleblowing

[icon icon="angle-double-right" size="large" color="#f3a328"] Termine und Inhalt

Schriftverkehr des Betriebsrates

[icon icon="angle-double-right" size="large" color="#2771b5"] Inhouse-Seminar

Whitepaper und Formblatt zum Download


Diese Informationen stellen wir Ihnen kostenfrei als PDF zum Download zur Verfügung.

Gesprächsnotiz & Schweigepflichtsentbindung_Word

Download Formblatt "Gesprächsnotiz & Schweigepflichtsentbindung

Stand der Informationen: Mai 2023

Aktuelle Seminarempfehlungen:


Resilienz
statt Burnout

Wie Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter nachhaltig fördern
27.08. - 29.08.2024 in Zeulenroda

Zum Seminar

Sicher auftreten &
wirksam argumentieren

Grundlagen der Gesprächsführung & Rhetorik
22.10. - 24.10.2024 in Chemnitz

Zum Seminar

Whistleblowing &
Hinweisgeberschutzgesetz

Hintergrundwissen, Praxistipps & Erstellung einer Betriebsvereinbarung
05.11. - 07.11.2024 in Chemnitz

Zum Seminar