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Die meisten Arbeitnehmer/innen haben während ihrer Arbeitszeit eine oder mehrere Pausen. Diese sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden ist eine mindestens
30-minütige, bei mehr als 9 Stunden eine mindestens 45-minütige Ruhepause vorgeschrieben. Diese kann in Kurzpausen von jeweils min. 15 Minuten Länge aufgeteilt werden. Mehr als 6 Stunden am Stück darf übrigens niemand ohne Pause arbeiten (vgl. § 4 ArbZG).
Spezielle Anforderungen an Ruhepausen nach ArbZG
Die zeitliche Lage und Dauer der Pausen müssen spätestens bei Dienstbeginn feststehen. Sie müssen die Arbeitszeit tatsächlich unterbrechen, dürfen also nicht auf den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Ferner müssen Pausen gänzlich frei von Arbeit sein. Dies schließt Arbeitsbereitschaft in Pausen aus: Arbeitnehmer/innen müssen in dieser Zeit nicht auf Abruf die Arbeit aufnehmen können.
Sind Ruhepausen zu bezahlen?
Nein! Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind deshalb auch nicht zu vergüten. Sie müssen „herausgearbeitet“ werden. Arbeitnehmer/innen können aber frei bestimmen, wo und wie sie die Pause verbringen.
Gibt es Sonderregelungen für Jugendliche?
Ja! Über 15- bis 18-Jährige erhalten eine 30-minütige Pause bereits bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden; bei mehr als 6 Stunden dann 60 Minuten. Außerdem dürfen Jugendliche nicht länger als 4,5 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Diese Informationen als Aushang für Sie!
Diese Informationen finden Sie hier als Aushang kostenlos zum Download. Nutzbar als Aushang für das Schwarze Brett oder als PDF für die Verteilung via Intranet.
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- Musteraushang für Betriebsräte "Die Pause - ein Mini-Urlaub?" als Word
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- Musteraushang für Personalräte "Die Pause - ein Mini-Urlaub?" als Word
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