Inhalt
Betriebsratssitzung – kurz gefasst
Ein zentrales Element der Betriebsratsarbeit ist die Betriebsratssitzung. In der Betriebsratssitzung findet die Meinungsbildung des Betriebsrates in Form von Beschlüssen statt. Deshalb sind in den §§ 29 und 30 BetrVG bestimmte formale Anforderungen an die Betriebsratssitzung festgelegt.
Wer lädt zur Betriebsratssitzung ein?
Zur ersten Betriebsratssitzung des neugewählten Betriebsrates, der konstituierenden Sitzung, lädt der Wahlvorstand ein.
Zu allen weiteren Betriebsratssitzungen lädt der/die Betriebsratsvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, ein. In der Regel wird sich der Betriebsrat auf regelmäßige Sitzungstermine einigen. Diese regelmäßigen Betriebsratssitzungen können wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich stattfinden. Neben den geplanten, regelmäßigen Sitzungen ist es manchmal, z. B. zur Einhaltung von Fristen, notwendig, eine außerplanmäßige und damit außerordentliche Sitzung abzuhalten.
Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Sitzung handelt, ist es Aufgabe des/der Betriebsratsvorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall seines/ihres Stellvertreters, zu diesen Sitzungen einzuladen.
Passende dazu haben wir Ihnen eine Vorlage „Einladung zur Betriebsratssitzung“ als Word-Dokument erstellt:
Download als Word-Dokument:
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Betriebsratssitzung online
Was während der Zeit der Pandemie eine Ausnahmeregelung war, wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz als eine Möglichkeit zugelassen. Voraussetzung dafür ist die Regelung der Online-Sitzung in der Geschäftsordnung des Betriebsrates. Ohne diese Festlegung ist eine Sitzung per Video oder Telefon nicht möglich. Arbeitgebende können die Online-Sitzung nicht anordnen. Die Entscheidung liegt immer beim Betriebsrat.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel: „Betriebsratssitzungen per Video und/oder Telefon“
Wer muss eingeladen werden?
Grundsätzlich sind alle Mitglieder des Betriebsrates einzuladen. Kann ein Betriebsratsmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen (§ 29 Abs. 1 Satz 5 BetrVG). Liegt ein Verhinderungsgrund vor, so hat der/die Betriebsratsvorsitzende ein Ersatzmitglied zu laden.
Die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung sind ebenfalls zu laden. Sollen in der Betriebsratssitzung jedoch Angelegenheiten behandelt werden, die insbesondere die jugendlichen Arbeitnehmenden oder die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 60 BetrVG) betreffen, so ist die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuladen.
Arbeitgebende haben nur dann ein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung, wenn sie die Sitzung verlangt haben oder ausdrücklich eingeladen wurden.
Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann ebenfalls eingeladen werden.
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Die Tagesordnung der Betriebsratssitzung
Nach § 29 BetrVG hat der/die Betriebsratsvorsitzende rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Dies gilt sowohl für die Einladung zur Präsenzsitzung als auch für die Einladung zur Online-Sitzung. Beschlüsse können nur dann wirksam gefasst werden, wenn die Einladung zur Betriebsratssitzung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Rechtzeitig bedeutet: Die Einladung muss jedem Betriebsratsmitglied so rechtzeitig zugehen, dass es ausreichend Zeit hat, sich mit den anstehenden Themen zu befassen. In der Regel ist von einer Frist von drei Kalendertagen bis zu einer Woche auszugehen. Bei außerordentlichen Sitzungen sind kürzere Ladungsfristen zulässig.
Für alle Sitzungen gilt jedoch, dass die Tagesordnung mitzuteilen ist.
Die Tagesordnung ist für die Betriebsratssitzung von besonderer Bedeutung. Denn über Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Regel keine Beschlüsse gefasst werden. Soll über ein zusätzliches Thema abgestimmt werden, kann die Tagesordnung nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden.
Die Tagesordnung kann folgende Punkte umfassen:
- Berichte der/des Betriebsratsvorsitzenden
- Anträge von Betriebsratsmitgliedern
- Informationen über aktuelle betriebliche Angelegenheiten
- Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten
Sitzungsniederschrift
Ebenso wie die Tagesordnung formalen Anforderungen genügen muss, ergibt sich aus § 34 BetrVG die Verpflichtung, über jede Betriebsratssitzung eine Niederschrift anzufertigen.
Diese ist zusammen mit der Anwesenheitsliste, die von den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern unterschrieben wird, Teil der Dokumentation. Betriebsratsmitglieder, die per Video oder Telefon an der Sitzung teilnehmen, teilen ihre Anwesenheit per E-Mail oder SMS mit.
Eine kostenfreie Vorlage für eine Anwesenheitsliste finden Sie hier:
Download als Word-Dokument oder PDF:
Die Niederschrift muss mindestens den Wortlaut der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsverhalten enthalten.
Die Niederschrift ist vom Betriebsratsvorsitzenden oder von der Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied, in der Regel dem/der Schriftführer/in, zu unterzeichnen.
TIPP: Wir empfehlen allen Schriftführern und Schriftführerinnen unser Spezialseminar zum Thema „Schriftverkehr“.
Schriftverkehr des Betriebsrates
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Die Betriebsratsmitglieder haben jederzeit das Recht, die Niederschrift einzusehen und schriftlich Einwendungen zu erheben. Diese sind der Niederschrift beizufügen.
Die Sitzungsniederschrift ist ein wichtiges Dokument, das bei gerichtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel dienen kann.
Hier können Sie eine Vorlage zur Sitzungsniederschrift als Word-Datei herunterladen:
Download als Word-Dokument:
Beispiel für den Ablauf einer Betriebsratssitzung
- Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit: Der/die Betriebsratsvorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
- Ein Beschluss über die Tagesordnung ist nur bei Änderungen der Tagesordnung erforderlich: Änderungen der Tagesordnung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses.
- Behandlung der Tagesordnungspunkte: Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden nacheinander abgearbeitet.
- Beschlussfassung: Beschlüsse können zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse werden in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst, soweit das Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt.
- Niederschrift: Über die Betriebsratssitzung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung enthalten und ist von dem/der Betriebsratsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
- Nächste Sitzung: Sofern die Arbeitsplanung keinen festen Sitzungsturnus vorsieht, kann der Termin für die nächste Betriebsratssitzung festgelegt werden.
- Schließung der Sitzung: Der/die Betriebsratsvorsitzende schließt die Sitzung.
Außerordentliche Betriebsratssitzung: Sondersitzung bei dringenden Angelegenheiten
Neben den regelmäßig stattfindenden ordentlichen Betriebsratssitzungen kann der Betriebsrat in besonderen Fällen eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen. Diese Sondersitzung dient der Behandlung dringender Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung aufgeschoben werden können, z. B. außerordentliche Kündigungen von Beschäftigten. Die Einberufung erfolgt durch den/die Betriebsratsvorsitzende/n.
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