Die Errichtung eines Betriebsrates ist in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, möglich. So will es der Gesetzgeber. Wie viele Betriebsratsmitglieder der dann gebildete Betriebsrat hat, richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer und ist im § 9 Betriebsverfassungsgesetz vorgeschrieben. Dort ist eine Staffelung zu finden, welche auszugsweise lautet:
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,…
Weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze
Doch wie verhält es sich, wenn zur Betriebsratswahl weniger Kandidaten wählbar sind, als es später Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG geben müsste? Ist dann die Wahl unwirksam oder kann der Betriebsrat auch mit weniger als den notwendigen Betriebsratsmitgliedern arbeiten?
Diese Frage hatte erst das Landesarbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 01.02.2023, 5 TaBV 7/22) und nun auch das Bundesarbeitsgericht zu klären.
Im zugrunde liegenden Fall gab es im Mai 2022 eine Betriebsratswahl. Gewählt wurde in einem Unternehmen der Gesundheitsvorsorge, welches in Hamburg ein Krankenhaus mit etwa 170 Beschäftigten betreibt.
Der gebildete Wahlvorstand kündigte im Februar 2022 die Durchführung einer Betriebsratswahl im Mai an. Im Wahlausschreiben hieß es, dass der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern zu bestehen habe. Doch es kandidierten nur drei Arbeitnehmerinnen als Wahlbewerber.
Mit durchgeführter Betriebsratswahl wurden die drei Wahlbewerberinnen in den Betriebsrat gewählt.
Betriebsratswahl ist wirksam
Die Arbeitgeberin hielt diese Wahl für nichtig und beantragte beim Arbeitsgericht Hamburg, die Nichtigkeit der Betriebsratswahl festzustellen, hilfsweise, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Dagegen wehrte sich der Betriebsrat erfolgreich. Das Arbeitsgericht wies die Anträge der Arbeitgeberin ab.
Und auch die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter steht der Wahl eines Betriebsrates nicht entgegen, dass es nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt gibt. Das ergibt sich für das Gericht vor allem aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach es der Wille des Gesetzgebers ist, dass Betriebsräte in Unternehmen gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2024, 7 ABR 26/23
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