
Wenn Beschäftigte das Ehrenamt eines Betriebsrates übernehmen, sollen sie nicht benachteiligt werden (§ 78 BetrVG). Dies gilt auch für die Vergütung, welche ohne Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit den Beschäftigten zugestanden hätte. Doch wie verhält es sich, wenn zusätzlich Zahlungen von Wechselschichtzulagen, Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Vergütung von Rufbereitschaft gezahlt worden wären? Hat ein […]