Welche rechtlichen Grundlagen für Betriebsratssitzung per Video oder Telefon gibt es nach Löschung des § 129 BetrVG? Wir geben Antworten!

Betriebsratssitzungen per Video und/oder Telefon

Welche rechtlichen Grundlagen für Betriebsratssitzung per Video oder Telefon gibt es nach Löschung des § 129 BetrVG?

Während der Corona-Pandemie wurde ein Sonderparagraf in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt: § 129 BetrVG. Dieser ermöglichte dem Betriebsrat die Durchführung von Betriebsratssitzungen per Video- und/oder Telefon. Diese Regelung galt aber nur bis zum 30.06.2021. Seitdem sind Online-Sitzungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Mit der neuen Regelung in § 30 BetrVG kann ein Betriebsrat sowohl Präsenz- als auch Online-Sitzungen und gemischte Sitzungen (Hybrid-Sitzungen) durchführen. Welche Sitzungsart genutzt wird, entscheidet allein der Betriebsrat. Der Arbeitgeber hat hier kein Mitspracherecht. Insbesondere eine Vorgabe aus Kostengründen ist nicht möglich. So kann der Betriebsrat Präsenzsitzungen abhalten, auch wenn hierbei die Kosten höher sein sollten.

Wichtig zu erwähnen ist der Vorrang von Präsenzsitzungen vor Sitzungen per Video und/oder Telefon. Den Grund dafür sieht der Gesetzgeber in der Tatsache, dass nur bei Präsenzsitzungen eine direkte soziale Interaktion möglich ist.

Video- und Telefonkonferenzen - § 30 Abs. 2 BetrVG


Die Voraussetzungen für eine Video- und/oder Telefonkonferenz sind in § 30 Abs. 2 BetrVG geregelt. Zur Durchführung müssen folgende drei Punkte zutreffen:

  • Das Bestehen einer Regelung zur Durchführung von BR-Sitzungen per Video und/oder Telefon in der Geschäftsordnung des Betriebsrates
  • Kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder
  • Sicherstellung, das Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können

Regelung in der Geschäftsordnung – was ist zu beachten?


Ganz wichtig: Vorrang haben Präsenzsitzungen! Dies muss aus der Geschäftsordnung klar und deutlich hervor gehen. Das kann beispielsweise durch eine Regelung zur Begrenzung der Anzahl an Telefon- und/oder Videokonferenzen erfolgen. Aber auch die thematische Beschränkung könnte eine Regelung sein, ebenso die Begrenzung auf Fälle, in denen sie dem Gesundheitsschutz verschiedener BR-Mitglieder dient.

Sollte die Geschäftsordnung nun ganz oder teilweise geändert werden, so ist hier ein Betriebsratsbeschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder notwendig. Ebenso muss die Geschäftsordnung nach der Beschlussfassung in Schriftform vorliegen und vom BR-Vorsitzenden unterschrieben werden.

Kein Widerspruch – oder doch?


Festgelegt ist außerdem, dass die Online-Sitzungen nicht stattfinden dürfen, wenn mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widerspricht. Der Widerspruch muss fristgemäß erfolgen. Die Frist dazu bestimmt der Betriebsratsvorsitzende. Eine besondere Form bedarf es nicht, kann also auch mündlich erfolgen.

Keine Informationen an Dritte


Als dritte Voraussetzung wird die Vertraulichkeit genannt. Damit soll die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit von BR-Sitzungen und somit die Vertraulichkeit der Sitzungen gewährleistet werden. Auch hierbei gibt es wieder einige Stolpersteine. Das eingesetzte System für die Telefon- und/oder Videokonferenz muss sicher sein. Es ist sowohl eine Verschlüsselung der übertragenen Daten notwendig als auch die Vermeidung von unbefugtem Zugriff. Die Teilnehmer selbst müssen dafür Sorge tragen, dass während der Online-Sitzung keine unbefugte Person Kenntnis vom Sitzungsinhalt bekommt oder sich im gleichen Raum aufhält. Sollte dies vorkommen, so ist der Betriebsratsvorsitzende unverzüglich darüber zu informieren.

 

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