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Die Voraussetzungen für die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Danach ist es sogar möglich, bis zu drei Tage bzw. die ersten drei Tage ohne Krankschreibung von Arzt oder Ärztin, also ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), der Arbeit fernzubleiben.
Dürfen alle Arbeitnehmenden diese Regelung nutzen?
Nein! Arbeitgebende sind berechtigt, den Krankenschein eher zu verlangen. Sie können also von einzelnen oder allen Arbeitnehmenden die Vorlage des Krankenscheins bereits ab dem ersten Tag verlangen. Grundsätzlich ist der Betriebsrat dabei von den Arbeitgebenden zu beteiligen. Arbeitnehmende sollten also vorher prüfen, ob es eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder anderweitige betriebliche Regelung hierzu gibt, die „Krank ohne Schein“ einschränkt oder verbietet.
Welche Voraussetzungen gelten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Unabhängig davon, ob Arbeitnehmende mit oder ohne AUB krankheitsbedingt der Arbeit fernbleiben, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der/die Arbeitnehmende kann aufgrund der Krankheit
- seine/ihre arbeitsvertragliche Arbeitspflicht nicht erfüllen oder
- diese Arbeit nur unter der Gefahr, seinen/ihren Zustand zu verschlimmern, fortsetzen - Der/die Arbeitnehmende hat seine Krankheit nicht verschuldet.
Welche Anforderungen gibt es an die „Krankmeldung“?
Arbeitnehmende sind verpflichtet, sich unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – bei ihren Arbeitgebenden krank zu melden, am besten telefonisch. Social Media, wie z. B. WhatsApp, Threema & Co., ist hierfür nicht geeignet.
In welchen Fällen ist „Krank ohne Schein“ nutzbar?
Alle Fälle, in denen ein Arzt oder eine Ärztin eine AUB ausstellen würde, berechtigen grundsätzlich auch zum „Krank ohne Schein“. Ob die Arbeitsunfähigkeit nach diesen drei Tagen beendet werden kann oder sich verlängert – dann natürlich mit Krankenschein, spielt keine Rolle.
In welchen Fällen ist „Krank ohne Schein“ beispielsweise N I C H T nutzbar?
- bei Krankheit von Familienangehörigen, insbesondere kleinen Kindern
- bei akuter Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen
- bei Krankheit von Haustieren
- bei privaten Notfällen (z. B. Auto defekt)
- bei Schwierigkeiten, den Arbeitsplatz zu erreichen
- Streik im ÖPNV oder von Lokführern
- Stau oder Straßensperrungen
- bei Streik von Kita-Mitarbeitenden oder Lehrenden in Schulen, in denen eigene Kinder betreut oder unterrichtet werden
- bei Schwierigkeiten, rechtzeitig aus dem Urlaub zurückzukehren – z. B. wegen Streiks
Für diese Fälle gibt es zum Teil Ansprüche aus anderen Rechtsnormen, wie z. B. aus § 616 BGB.
Welche Konsequenzen sind möglich bei unberechtigter Nutzung von „Krank ohne Schein“?
Wenn Arbeitnehmende der Arbeit unberechtigt fernbleiben, können Arbeitgebende dieses Verhalten abmahnen oder – im Wiederholungsfall – sogar eine Kündigung aussprechen. Zudem sind sie berechtigt, das Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen.
Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download
Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.
Download für Betriebsräte
Stand der Informationen: Mai 2024
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