Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Berufsausbildung
Grundsätzlich gilt – ein Auszubildender genießt die gleichen Rechte wie ein Arbeitnehmer im Betrieb, sodass die Regelungen des BetrVG hier ebenfalls zur Anwendung kommen. Der Betriebsrat und/oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung sollten aber die Auszubildenden während ihrer Ausbildungszeit besonders begleiten und unterstützen. Denn meistens ist die Berufsausbildung der erste Schritt in die Arbeitswelt – und damit oftmals mit kleinen Hürden verbunden.
Neben dieser unterstützenden Arbeit stellt sich die Frage der Mitbestimmung. Der Betriebsrat hat bei Berufsausbildung die Aufgabe darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Krankenpflegegesetze usw. und auch die geltende Ausbildungsordnung eingehalten werden. Sie sind bei der Einstellung oder Versetzung zu beteiligen und anzuhören, wenn Auszubildende gekündigt werden sollen.
Auch bei der Bestellung von Ausbildern haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht. Sollten Ausbilder die fachliche oder persönliche Eignung im Sinne des BBiG nicht besitzen oder ihre Aufgaben vernachlässigen, kann der Betriebsrat die Abrufung verlangen. Sollten sich Meinungsverschiedenheiten dazu nicht klären lassen, kann der Betriebsrat eine Entscheidung beim Arbeitsgericht beantragen.
Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Berufsbildung
§§ 96 bis 98 des BetrVG regeln die Rechte des Betriebsrates im Bereich der Berufsbildung.
- § 96 BetrVG – Förderung der Berufsbildung
- § 97 BetrVG – Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
- § 98 BetrVG – Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
Es wird unterschieden nach:
- Betriebliche Weiterbildung (findet im Betrieb statt)
- Überbetriebliche Weiterbildung (in Einrichtungen außerhalb des Betriebes, finanziert durch Arbeitgeber)
- Außerbetriebliche Weiterbildung (in Einrichtungen außerhalb des Betriebes, finanziert durch Bundesagentur für Arbeit)
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Bildungsbedarf zu ermitteln (§ 96 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung (z.B. Lehrwerkstätten, betriebliche Berufsbildungs-zentren, Schulungsräume etc.), die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen, sowie über die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. Dies muss auch ohne Aufforderung durch den Betriebsrat erfolgen.
ABER der Betriebsrat hat KEIN grundsätzliches Mitbestimmungsrecht. Er hat zwar ein Beratungsrecht und ein Vorschlagsrecht (§ 96 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), aber der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei, ob er betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen einführt!
TIPP: In unserem Seminar „Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Berufs-, Aus- und Fortbildung“ lernen Sie, in welchen Fällen dieser Grundsatz nicht gilt und unter welchen Umständen der Betriebsrat Bildungsmaßnahmen verlangen kann! Weitere Informationen hier.
Wie sieht es um die Mitsprache bei der Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen aus? Hierbei ist zwischen betrieblicher und überbetrieblicher Berufsbildung zu unterscheiden.
Bei betrieblichen Maßnahmen zur Berufsbildung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer sowie bei der konkreten Ausgestaltung der Bildungsmaßnahme. Bei überbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen gilt dieses Mitbestimmungsrecht zur Auswahl der Teilnehmer nur, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte für die Teilnahme freistellt, oder die Kosten, die durch die Teilnahme entstehen ganz oder teilweise übernimmt.
Sie sind Betriebsratsmitglied und haben Fragen zu diesen und weiteren Themen, die Ihre tägliche Arbeit als Betriebsrat betreffen? Dann informieren Sie sich noch heute über unser umfassendes Schulungsangebot speziell zum Betriebsverfassungsrecht. Alle relevanten Seminare finden Sie hier: www.kk-bildung.de/seminare-betriebsrat-interessenvertretung/betriebsverfassungsrecht/
Und sollte nicht das passende dabei sein, schreiben Sie uns! Unser Team berät Sie gern.
Kostenfrei direkt in Ihr Postfach
Abonnieren Sie unseren Newsletter
Spezialwissen BR
Headhunting – Auf der Jagd nach Beschäftigten
Die Unternehmen kämpfen aktuell mit einer Vielzahl an Problemen: Energiekrise, …Öffentlichkeitsarbeit für Betriebsräte – Tipps und Tricks
Wenn Ihre Mitarbeiter die Betriebsversammlung „zum Gähnen“ finden, mit der …Betriebsratsarbeit zwischen Tür und Angel
Zulässigkeit der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit – Bezug, Erforderlichkeit & …
Passende Rechtsprechung
Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Berufskrankheit
Betriebsratsvorsitz schließt Amt als Datenschutzbeauftragte:r aus
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Anweisung zur Vorlage ärztlicher Bescheinigungen
Mitarbeiterbefragung des Betriebsrates
§ 129 BetrVG – Möglichkeit zu virtuellen Betriebsversammlungen
Einigungsstelle bei Streit um Urlaub eines Betriebsratsmitgliedes
Betriebsratssitzungen per Video und/oder Telefon
Betriebsrat hat Anspruch auf Technik für Videokonferenz
Aktuelle Seminarempfehlungen:
Betriebsratsvorsitz Teil 4
Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertretung Teil IV - BR-Arbeit 4.0
04.12. - 08.12.2023 in Erfurt
Arbeitsrecht Teil 2
Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
11.12. - 13.12.2023 in Dresden
Datenschutz im Unternehmen
Grundlagen für Betriebsräte und weitere Gremien
22.01. - 24.01.2024 in Zwickau