Der Wahlvorstand

Vom richtigen Wahlverfahren bis zur Wahlberechtigung - wir geben Antworten

Betriebsrat gründen und wählen - Wissen von A bis Z

Der Wahlvorstand


Beim Wahlvorstand handelt es sich um ein Gremium im Betrieb, dass für die ordnungsgemäße Betriebsratswahl verantwortlich ist.

Es wird also ausschließlich dafür eingerichtet und existiert auch nur so lange, bis die Wahl abgeschlossen ist. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen Wahlvorstand zu bekommen. Die häufigste ist die Bestellung durch den Betriebsrat. In Betrieben ohne Betriebsrat ist es dagegen üblich, dass der erste Wahlvorstand in einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung gewählt wird.

Sobald der Wahlvorstand bestellt bzw. gewählt ist, nimmt er unverzüglich die Arbeit auf mit dem Ziel, eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden bzw. zu beenden.

Warum sollte ich im Wahlvorstand mitarbeiten?


Demokratie lässt sich nur dann mit Leben füllen, wenn Menschen bereit sind, Verantwortung zu übernehmen. Im Betrieb können das nur die Arbeitnehmer selbst sein. Also warum nicht Sie selbst?!

Indem Sie diesen Text lesen, zeigen Sie Interesse am Thema „Betriebsratswahl“. Sie sind engagiert und offen für neue Themen. Durch die Mitarbeit im Wahlvorstand betreten Sie sicherlich Neuland: Sie lernen – fernab Ihrer eigentlichen Tätigkeit - neue Herausforderungen zu meistern, bekommen hierzu das erforderliche Wissen vermittelt – welches Ihnen niemand mehr wegnehmen kann, sind mit Kollegen und dem Arbeitgeber im Gespräch – mit denen bzw. dem Sie ansonsten möglicherweise nicht oder nur selten zu tun haben – und – das ist vielleicht das wichtigste – Sie können mit Stolz behaupten, dass es dank Ihnen im Betrieb (wieder) einen Betriebsrat gibt!

 

Wer bestellt den Wahlvorstand?


Wer den Wahlvorstand bestellt ist per Gesetz festgelegt.

 

Mit Betriebsrat


Gibt es im Betrieb schon einen Betriebsrat, so bestellt der Betriebsrat bis spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit den Wahlvorstand für das normale Wahlverfahren und dessen Vorsitzenden durch Beschluss. Im vereinfachten Wahlverfahren ist diese Frist auf vier Wochen vor Amtszeitende verkürzt. (Siehe dazu "Das richtige Wahlverfahren")

Hat der Betriebsrat bis 8 Wochen – bzw. 3 Wochen (im vereinfachten Wahlverfahren) – vor Ende der Amtszeit des Betriebsrates noch keinen Wahlvorstand bestellt, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstandes beantragen.

Ebenso kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen, wenn der Betriebsrat bis 8 Wochen – bzw. 3 Wochen (im vereinfachten Wahlverfahren) – vor Ende der Amtszeit des Betriebsrates noch keinen Wahlvorstand bestellt hat.

Ohne Betriebsrat


In Betrieben ohne Betriebsrat können drei Wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung (normales Wahlverfahren) bzw. zur Wahlversammlung (vereinfachtes Wahlverfahren) einladen, auf der dann durch die Teilnehmer ein Wahlvorstand gewählt wird. Dort wird ein Wahlvorstand gewählt, der verantwortlich ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl. Weitere Informationen dazu gibt es  unter "Initiatoren der Betriebsratswahl".

Ebenso kann ein vorhandener Gesamtbetriebsrat oder – wenn es keinen gibt – ein vorhandener Konzernbetriebsrat die Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Betrieb einleiten, indem sie den Wahlvorstand bestellen.

Schulungsanspruch des Wahlvorstandes


Der Wahlvorstand hat einen Schulungsanspruch zu den Themen der Betriebsratswahl. Die Kosten der Schulung hat der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 BetrVG zu tragen.

 

Betriebsverfassungsgesetz
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

Darf der Arbeitgeber eingreifen?


Jegliche Beeinflussung oder gar Behinderung der Wahl – durch wen auch immer – ist verboten. Das heißt, dass auch bei der Wahl des Wahlvorstandes in der Betriebs-/Wahlversammlung und bei der Bestellung des Wahlvorstandes durch Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat der Arbeitgeber nicht eingreifen darf.

Siehe auch dazu "Die Rolle des Arbeitgebers"

Darf ein Betriebsratsmitglied für den Wahlvorstand kandidieren?


Für die Mitgliedschaft im Wahlvorstand dürfen alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes kandidieren und dann auch als Wahlvorstandsmitglied gewählt bzw. bestellt werden. Die einzige Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen der Wahlberechtigung. Dem entsprechend darf auch ein Betriebsratsmitglied Mitglied im Wahlvorstand sein.

Darf sich ein Mitglied des Wahlvorstandes zum Betriebsrat wählen lassen?


Zur Wahl des Betriebsrates darf sich jeder wählbare Arbeitnehmer stellen. Damit darf auch ein Mitglied des Wahlvorstandes für den Betriebsrat kandidieren und sich wählen lassen.

Darf der Wahlvorstand die Kandidaten mit Foto bekannt machen?


Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand die Kandidaten bekannt machen. Im Gesetz wird nur beschrieben, dass die Wahlvorschläge in gleicher Form wie das Wahlausschreiben bekannt gemacht werden sollen.

Für die Werbung der einzelnen Kandidaten sind die Kandidaten selbst verantwortlich. Wenn sie es wollen, können die Kandidaten für sich auch mit Fotos werben. Hierbei anfallende Kosten tragen die Kandidaten selbst, nicht jedoch der Arbeitgeber.

Der Wahlvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Werbung für die Kandidaten ist dagegen keine Aufgabe des Wahlvorstandes.

 

Darf der Arbeitgeber Initiatoren zur Errichtung eines Betriebsrats kündigen oder abmahnen?


Initiatoren zur Errichtung eines Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung und erkennbar stattfindenden Vorbereitungshandlungen. Der Kündigungsschutz endet zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands, spätestens jedoch nach drei Monaten.

Der besondere Kündigungsschutz ist – in Abhängigkeit von der Art der Kündigung – abgestuft:

  1. Ordentliche Kündigung: Diese ist ausgeschlossen.
  2. Außerordentliche Kündigung: Diese darf ausschließlich mit Zustimmung des Betriebsrates oder aber der Zustimmung des Arbeitsgerichts ausgesprochen werden.

Der Arbeitgeber darf Initiatoren – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – abmahnen, wenn dieser Abmahnung ein Fehlverhalten in Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Arbeitnehmer zugrunde liegt.

Eine Übersicht zum besonderen Künigungsschutz finden Sie hier: Der besondere Kündigungsschutz

 

Darf der Arbeitgeber den Wahlvorstand kündigen oder abmahnen?


Mitglieder des Wahlvorstandes genießen besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Wahl bzw. Bestellung zum Wahlvorstand und endet 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Der besondere Kündigungsschutz ist – in Abhängigkeit von der Art der Kündigung – abgestuft:

  1. Ordentliche Kündigung: Diese ist ausgeschlossen.
  2. Außerordentliche Kündigung: Diese darf ausschließlich mit Zustimmung des Betriebsrates oder aber der Zustimmung des Arbeitsgerichts ausgesprochen werden.

Der Arbeitgeber darf Wahlvorstandsmitglieder – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – abmahnen, wenn dieser Abmahnung ein Fehlverhalten in Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Arbeitnehmer zugrunde liegt.

Eine Übersicht zum besonderen Künigungsschutz finden Sie hier: Der besondere Kündigungsschutz

 

Darf ich für die Teilnahme am Wahlvorstand meine Arbeit vernachlässigen?


Die Mitarbeit im Wahlvorstand ist ein Ehrenamt. Mitglieder des Wahlvorstandes sind von der Arbeit soweit freizustellen, dass sie die Wahl ordnungsgemäß vorbereiten und durchführen können. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Das heißt aber nicht, dass die Arbeit vernachlässigt wird, sondern der Arbeitgeber hat die Arbeit so zu organisieren, dass der Wahlvorstand seine Aufgaben wahrnehmen kann.

Mitglieder des Wahlvorstands haben aber die Pflicht, sich für die Wahlvorstandsarbeit beim Arbeitgeber ab- und nach Beendigung wieder anzumelden.

Darf der Wahlvorstand mehrere Vorschlagslisten zusammenfassen?


Der Wahlvorstand hat die Aufgabe eingehende Wahlvorschlagslisten auf ihre Gültigkeit zu prüfen.

Im vereinfachten Wahlverfahren werden die Wahlvorschläge nach erfolgreicher Prüfung zu einem Wahlvorschlag zusammengeführt. Damit wird eine Personenwahl durchgeführt.

Im normalem Wahlverfahren gibt es diese Möglichkeit nicht. Wenn also mehrere gültige Wahlvorschlagslisten eingereicht werden, gibt es eine Listenwahl. Der Wahlvorstand darf die Vorschlagslisten nicht zusammenfassen.

Wer trägt die Kosten des Wahlvorstandes?


Die Kosten der Wahl trägt gemäß § 20 Betriebsverfassungsgesetz der Arbeitgeber. Dazu gehören neben den Kosten für z. B. Stimmzettel, Wahlurne und Briefwahlunterlagen auch die Kosten des Wahlvorstandes. Das sind die zum Beispiel die Entgeltfortzahlung für Ausfallzeiten des Wahlvorstandes, Schulungskosten der Mitglieder des Wahlvorstandes, sowie Reisekosten bei Fahrten zu auswärtigen Kleinstbetrieben oder anderen Betriebsteilen.