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Urlaub – Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Von Holen aus dem Frei bis zur Aktualisierung des Dienstplanes

Sommer, Sonne, Zeit für Familie und Hobbys und an nichts denken müssen. Urlaubist für viele die schönste Zeit im ganzen Jahr. Was es arbeitsrechtlich zu beachten gibt, haben wir kurz zusammengefasst:

Wie lange darf ich Urlaub „am Stück“ nehmen?


Grundsätzlich soll der Urlaub zusammenhängend genommen werden. Dies ist in den meisten Fällen nicht möglich. Der gesetzliche Anspruch sind mindestens 12 Werktage (Montag bis Samstag) am Stück, die der Arbeitgeber gewähren muss. Alles darüber hinaus kann aufgrund „von dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen“ geteilt werden (z. B. wenn Betriebsferien vorgesehen sind).

Muss ich im Urlaub erreichbar sein?


Nein, denn das widerspricht dem Sinn und Zweck des Urlaubs. Dieser soll ausschließlich der Erholung dienen.  Und diese Erholung kann sich nicht einstellen, wenn der Mitarbeiter ständig damit rechnen muss, vom Arbeitgeber angerufen zu werden.  Eventuelle Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer zur Erreichbarkeit im Urlaub verpflichten, sind vom BAG als unwirksam erklärt worden.

Darf mich der Chef aus dem Urlaub zurückholen?


Grundsätzlich ist das nicht möglich. Ein Rückruf aus dem Urlaub ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.  Ein Grund wäre, dass die Existenz des Betriebes bedroht wäre, wenn der Mitarbeiter seinen Urlaub nicht abbricht. Trotzdem bleibt es die Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er seinen Urlaub für die betriebliche Notsituation unterbrechen möchte.  Dann sind eventuelle Kosten, die durch den Urlaubsabbruch entstehen, durch den Arbeitgeber zu tragen. Die nicht genommenen Urlaubstage müssen dem Arbeitnehmer natürlich auch wieder gutgeschrieben werden.

Muss ich mich nach meinem Urlaub nach eventuellen Dienstplanänderungen erkundigen?


Auch dazu gibt es ein klares nein. Wenn der Arbeitgeber den Dienstplan bekanntgemacht hat, hat er sein Direktionsrecht ausgeübt. Dann ist eine Dienstplanänderung einseitig durch den Arbeitgeber nicht möglich. Also kann der Mitarbeiter davon ausgehen das der Dienstplan so noch gültig ist, wenn er nach dem Urlaub wieder seinen Dienst aufnimmt.

Was geschieht mit meinem Urlaub, wenn ich plötzlich erkranke?


Auch wer im Urlaub erkrankt, ist an die Grundsatzregelung in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz gebunden: Dieser verlangt eine unverzügliche (d. h. ohne schuldhafte Verzögerung) Meldung an den Arbeitgeber mit Nennung des Aufenthaltsortes.

Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz zählen Krankentage nicht als Urlaubstage, deshalb ist bereits ab dem ersten Krankheitstag der Nachweis per ärztlicher Bescheinigung notwendig. Bei einem Aufenthalt im Ausland sollte, wenn möglich, ein deutschsprachiger Arzt aufgesucht werden; ansonsten ist eine Übersetzung erforderlich.

Die Übersendung der Bescheinigung an Arbeitgeber und Krankenkasse muss zeitnah erfolgen und nachweisbar sein. Neben dem Postweg sollte daher parallel auch Fax, E-Mail o. ä. genutzt werden.

Was gilt bei Erkrankung eines Kindes?


Anders als bei einer eigenen, ordnungsgemäß gemeldeten Erkrankung erhalten Eltern keine freien Tage gutgeschrieben, wenn sie ihr krankes Kind im Urlaub betreuen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 17. Juni 2010; Aktenzeichen 2 Ca 1648/10).

Kann entgangener Urlaub anschließend genommen werden?


Eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubes um die ausgefallenen Urlaubstage ist unzulässig. Dieser Anspruch muss anschließend wie regulärer Urlaub erneut beantragt und genehmigt werden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates


Mal eben für 14 Tage ab in den Süden und dem Last-Minute-Schnäppchen folgen, schön wenn es so einfach wäre. Denn oftmals kollidiert die Spontanität des Arbeitnehmers mit Urlaubssperren oder anderen Kollegen mit schulpflichtigen Kindern. Was ist nun zu tun? Hat der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht?

Prinzipiell ist es natürlich so, dass Urlaubswünsche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber direkt geklärt werden sollten, sodass eine Beteiligung des Betriebsrates nicht notwendig ist. Es gibt aber Umstände, welche es wiederum fordern, dass der Betriebsrat von seinem Mitbestimmungsrecht gebrauch macht. Dies ist zum Beispiel erforderlich, wenn es um generelle Entscheidungen bezüglich des Urlaubs im Unternehmen geht. So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei Themen wie Betriebsferien, Urlaubssperren oder der Bevorzugung von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern, einbeziehen.

Aber nicht nur bei Kollektiventscheidungen spielt der Betriebsrat eine wichtige Rolle. Denn sollte es zu Auseinandersetzungen zwischen einem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgrund des Urlaubswunsches kommen, kann sich der Betriebsrat auch hier einschalten und vermitteln. Dies betrifft aber nicht nur den jährlichen Erholungsurlaub sondern auch den Bereich Sonderurlaub.

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Stand der Informationen: Juni 2018

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