Sachgrundlose-Befristung-Arbeitsvertrag-Verbot-Bundesverfassungsgericht

Verbot von mehrfach sachgrundloser Befristung durch das BVerfG

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle. Darunter auch die Möglichkeit von befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Diese werden im  Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

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Sachgrundbefristung und Sachgrundlose Befristung

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Zu den erlaubten Sachgrundbefristungen nach § 1 TzBfG gehören zum Beispiel Befristungen bei Krankheitsvertretung, Mutterschutz, Elternzeit und bei befristeten Projekten. Nach dem § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen den selben Vertragsparteien aber nur auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt. Damit wollte der Gesetzgeber sogenannte Kettenbefristungen unterbinden, Arbeitnehmer schützen und das unbefristete Beschäftigungsmodell stärken.

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BAG weicht Regelungen auf

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Doch das Bundesarbeitsgericht weichte diese Vorgabe des Gesetzgebers in einem Urteil von 2011 auf: Wenn eine sachgrundlose Befristung länger als 3 Jahre zurücklag, so war ein erneut befristeter Arbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber mehrmals möglich.

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Bundesverfassungsgericht: „BAG überschreitet richterliche Rechtsfortbildung“

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Dagegen gerichtete Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht hatten nun Erfolg. Die Richter des BVerfG entschieden, dass die Auslegung des BAG die richterliche Rechtsfortbildung überschreite. Vielmehr muss hier die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert werden.

Eine sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber ist allerdings weiterhin mehrmals möglich, wenn die Vorbeschäftigung eine ganz andere Art oder von sehr kurzer Dauer war. Das ist zum Beispiel bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, bei Tätigkeiten als Werksstudent der Fall. Ebenso trifft es auf Arbeitnehmer zu, die vor vielen Jahren beispielsweiße als KFZ-Mechaniker befristet angestellt waren und nun im gleichen Unternehmen eine Befristung als Vertriebsmitarbeiter erhalten. Auch hier ist es, aufgrund des völlig anderen Betätigungsfeldes möglich.

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