Welche sozialen und arbeitsrechtlichen Änderungen seit dem 1. Januar 2024 für alle Arbeitnehmer relevant sind, erfahren Sie im Beitrag.
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Was Arbeitnehmer im Arbeits- und Sozialrecht 2024 erwartet

Was ändert sich ab Januar 2024?

Welche gesetzlichen Anpassungen begleiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 01. Januar 2024? Wir fassen wichtige Punkte zusammen und stellen diese als Aushang zur Verfügung.

Anstieg des Mindestlohnes, der Verdienstobergrenze für Minijobber und der Mindestausbildungsvergütung


Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 01.01.2024 bei 12,41 Euro brutto. Ein weiterer Anstieg ist für das kommende Jahr auf 12,82 Euro geplant. Wer einen Minijob ausübt, kann nun bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Auch Auszubildende erhalten künftig mindestens 649 Euro pro Monat.

Zuschuss für Eingliederung von Arbeitssuchenden verlängert


Der sogenannte Eingliederungszuschuss wurde bis Ende 2028 verlängert. Dieser wird gezahlt, wenn Arbeitssuchende mit größerem Unterstützungsbedarf (z. B. aufgrund langer Arbeitslosigkeit, Behinderung oder Alter) eingestellt werden.

Erhöhung des Pflegegeldes


Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen um jeweils 5 Prozent. Außerdem können Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, künftig für bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Das war bisher nur einmalig möglich.

Anpassung der Kinderkranktage


Die Kinderkranktage von gesetzlich versicherten Elternteilen liegen seit dem 1. Januar für 2024/2025 bei 15 Tagen pro Kind und Jahr. Alleinerziehende Eltern erhalten den doppelten Anspruch: 30 Tage.

Einen ausführlichen Beitrag dazu finden Sie hier: Änderungen im Kinderkrankengeld 2024

Hinweisgeberschutzgesetz


Seit Ende Dezember 2023 müssen Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer eine Meldestelle für Whistleblowing errichten.

Anstieg Grundfreibetrag Einkommenssteuer


Durch das Inflationsausgleichsgesetz wird der Grundfreibetrag in der Einkommenssteuer auf 11.604 Euro angehoben.
Das bedeutet, dass erst ab dieser Grenze Einkommenssteuern zu bezahlen sind. Auch der Kinderfreibetrag steigt auf 6.612 Euro.

E-Rezept ist verpflichtend


Arztpraxen sind nun verpflichtet, das sogenannte E-Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente von gesetzlich Versicherten zu nutzen. Damit entfällt das rosa Rezept und Patienten erhalten die ärztliche Verordnung in digitaler Form. Zum Auslesen in der Apotheke gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • App auf dem Smartphone, mit der das Rezept schon frühzeitig an die Apotheke gesendet werden kann und so die Medikamente bereits vorbestellt werden können. (Achtung! Für die volle Nutzung der App müssen verschiedene technische Voraussetzungen erfüllt sein: NFC-fähiges Smartphone, neue elektronische Gesundheitskarte mit NFC-Schnittstelle, persönliche Pin)
  • die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte, welche in der Apotheke nur vorgezeigt werden muss
  • gedruckter QR-Code

Krankschreibung per Telefon


Wer mit leichten Symptomen krank und bereits in der Arztpraxis bekannt ist, kann sich künftig für bis zu 5 Kalendertage telefonisch krankschreiben lassen. Die Verlängerung einer telefonisch ausgestellten Bescheinigung ist allerding nur nach Vorstellung in der Praxis möglich.

Hingegen kann eine Verlängerung der AU-Bescheinigung telefonisch erfolgen, wenn die Erstbescheinigung bereits während eines Praxisbesuches ausgestellt wurde.

Auch Eltern von erkrankten Kindern können eine ärztliche Bescheinigung per Telefon für bis zu 5 Werktage erhalten. In jedem Fall entscheiden schlussendlich Ärztin oder Arzt über die Notwendigkeit der persönlichen Vorstellung.

Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download


Musteraushang Neues in 2024

Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.

Download für Betriebsräte

Download für Personalräte

Stand der Informationen: Januar 2024

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