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Die aktuellen Preisentwicklungen von Lebensmitteln, Strom, Heizung etc. bringen viele Menschen in finanzielle Notlagen. Vor allem Familien mit Kindern müssen nun oftmals jeden Euro zweimal umdrehen. Wir haben daher eine Übersicht erstellt, welche Zuschüsse, Hilfen und Fördermöglichkeiten von Familien auch 2023 beantragt werden können.
Kindergeld
Grundlegend besteht der Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind unter 18 Jahren (es zählen auch Stief-, Enkel- oder Pflegekinder) im Haushalt lebt, regelmäßig versorgt wird und sich der Wohnort in Deutschland, der EU, Norwegen, Lichtenstein, Island oder der Schweiz befindet. Seit dem 01. Januar 2023 sind alle Abstufungen entfallen und es werden pro Kind 250 Euro an ein Elternteil ausbezahlt. Die Antragstellung muss bei der zuständigen Familienkasse erfolgen. Es gelten keine Einkommensgrenzen. Und auch Familien mit Kindern über 18 Jahre können u. U. weiterhin Kindergeld erhalten. Die Bedingungen dafür sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit nachzulesen.
Mehr zum Thema „Kindergeld“ gibt es hier.
Mutterschaftsgeld
Sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin kann das Mutterschaftsgeld beantragt werden. Diese Leistung wird von den gesetzlichen Krankenkassen während des sechswöchigen Mutterschutzes, für den Entbindungstag und 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt. Anspruch auf diese volle Leistung besteht nur für freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate.
Überschreitet der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro, so müssen die Arbeitgebenden die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen.
Auch Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können Mutterschaftsgeld erhalten. Das können maximal 210 Euro sein und muss beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden.
Weitere Angaben und Voraussetzungen sind auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachzulesen. Auch Krankenkassen oder Schwangeren- und Familienberatungsstellen können hierbei weiterhelfen.
Weitere Infos gibt es hier.
Elterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsmonat
Nach dem Mutterschaftsgeld können Eltern das Elterngeld beziehen, um weiterhin für das Kind da zu sein. Dabei gibt es verschiedene Formen, die bei Dauer und Bezugshöhe variieren. Grundsätzlich wird zwischen dem Basiselterngeld und dem ElterngeldPlus unterschieden. Weitere Optionen ergeben sich durch den Partnerschaftsmonat und Geschwisterbonus.
Basiselterngeld:
Basiselterngeld kann für bis zu 12 Lebensmonate beantragt werden. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen, sind insgesamt 14 Monate Basiselterngeld möglich. Diese 2 zusätzlichen Monate sind sogenannte „Partnermonate“. Eltern von Frühchen erhalten bis zu 4 Monate zusätzlich. Dabei können die Monate frei untereinander aufgeteilt werden, wobei ein Elternteil mind. zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen kann. Wird sich dabei zu 100 Prozent um das Kind gekümmert, erhält das Elternteil mind. 65 % des bisherigen Einkommens (mind. 300,- €, max. 1.800,- € p. Monat). Aber auch das Arbeiten in Teilzeit (max. 32 Stunden pro Woche) ist während des Elterngeldbezuges möglich. Dafür erhält das Elternteil Basiselterngeld in Höhe von 65 % vom Unterschied zw. dem Nettoverdienst vor – und nach der Geburt.
Alleinerziehende können volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Das Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Monaten genommen werden. Danach ist nur noch der Bezug von ElterngeldPlus oder dem Partnerschaftsbonus möglich.
ElterngeldPlus
Eltern, die gerne länger als 12/14 (mit Partnermonate) Monate daheimbleiben wollen, haben die Möglichkeit, den Elterngeldbezug auf 24/28 Monate auszudehnen. Dafür halbiert sich aber die monatliche Auszahlungshöhe bei vollständiger Arbeitsaufgabe. Teilzeit ist aber auch hier mit max. 32 Stunden pro Woche möglich, das Elterngeld wird dann abhängig vom erzielten Einkommen berechnet.
Geschwisterbonus:
Den Geschwisterbonus erhalten Eltern in Höhe von zehn Prozent zusätzlich zum Elterngeld, wenn im Haushalt mindestens ein weiteres Kind unter drei Jahren, zwei Kinder unter sechs Jahren oder mindestens ein weiteres Kind unter 14 Jahren mit einer Behinderung (GDB von mindestens 20) leben. Beim Basiselterngeld beträgt dies mind. 75,- Euro und höchstens 180,- Euro pro Monat bzw. 37,50 Euro und höchstens 90,- Euro beim Elterngeld Plus.
Mehrlingszuschlag:
Beim Bezug von Elterngeld bei Mehrlingsgeburten erhalten Eltern nur für ein Kind das Elterngeld. Für jedes weitere Kind gibt es den Mehrlingszuschlag in Höhe von monatlich 300 Euro.
Partnerschaftsbonus:
Zusätzlich zu den genannten Formen des Elterngeldes gibt es den sogenannten Partnerschaftsbonus. Hierbei haben Eltern die Möglichkeit, jeweils 2, 3 oder 4 Monate zusätzlich Elterngeld zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit arbeiten (min. jeweils 24 Stunden, höchstens jeweils 32 Stunden pro Woche).
Weitere Informationen: hier
Landeserziehungsgeld
Nach dem Elterngeld gibt es aktuell nur noch in Sachsen die Möglichkeit, Landeserziehungsgeld (längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes) zu beantragen. Voraussetzungen sind grundlegend keinerlei Kinderbetreuung und ein geringes Einkommen (Paare 24.600,- Euro netto p. Jahr, alleinerziehend 21.600,- Euro netto p. Jahr, zusätzlich jedes weitere Kind 3.140,- Euro). Teilzeit ist hier mit 30 Stunden pro Woche möglich.
Von der sächsischen Landesregierung als Maßnahme gegen den Betreuungsnotstand weitergeführt, wird das Konzept von vielen als veraltet angesehen. Daher haben alle anderen Bundesländer das Landeserziehungsgeld abgeschafft. Lediglich Bayern hat eine Alternative mit dem Familiengeld geschaffen.
Alle Fragen zum Landeserziehungsgeld werden auf der Seite der sächsischen Landesregierung beantwortet
Steuervorteile
Es gibt verschiedene Steuervorteile, welche genutzt werden können, um die jährliche Steuerbelastung von Familien zu senken.
- Anrechnung von Werbungskosten zum Beispiel für Kinderbetreuung, Au-pair oder anerkannte Privatschulen
- Pflegepauschbetrag oder Behindertenpauschbetrag für Kinder mit Behinderung bzw. Pflegebedarf
- Kinderfreibetrag: dieser beträgt 2023 insgesamt 6.024,- Euro (3.012,- Euro pro Elternteil). Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928,- Euro (1.464,- Euro pro Elternteil). Aber Achtung: Eltern bekommen entweder Kindergeld oder können sich die Kinderfreibeträge bei der Einkommenssteuer anrechnen lassen. Das Finanzamt prüft dies jedes Jahr selbstständig bei der Einkommenssteuerveranlagung.
- Steuerliche Vergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker nach § 35a EstG. Hierbei können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigung, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Dabei gibt es jedoch Einschränkungen, nicht jede Leistung ist abzugsberechtigt. Welche Leistungen eingeschlossen sind, ist im Gesetz nachlesbar. Für Handwerkerleistungen gilt beispielsweise eine maximale Summe von bis zu 1.200,- Euro pro Jahr, mit Rechnung und nur für Leistungen, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen.
- Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – dieser beträgt seit dem 1. Januar 2023 4260,- Euro und erhöht sich ab dem zweiten Kind um jeweils 240,- Euro.
- Ausbildungsfreibetrag: Seit dem 1. Januar 2023 beträgt dieser 1.200,- Euro für Kinder in Ausbildung. Dieser Freibetrag kann beispielsweise für die auswärtige Unterbringung bzw. Miete des Kindes angesetzt werden.
Kinderzuschlag
Zusätzlich zum Kindergeld besteht für Familien mit geringem Einkommen die Möglichkeit, den Kinderzuschlag zu beantragen. Dies geschieht bei der zuständigen Familienkasse und wird für 6 Monate gewährt. Anspruchsberechtigt sind Familien:
- welche mit mind. einem Kind im Haushalt leben
- mit einem Kind unter 25 Jahren, dass nicht verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft ist
- mit Kindergeldanspruch
- deren Bruttoeinkommen mind. 900,- Euro (für Paare) bzw. 600,- Euro (alleinerziehend) beträgt. Obergrenzen werden individuell ermittelt, es spielen verschiedene Faktoren wie Einkommen, Wohnkosten, Familiengröße, Alter der Kinder und das bestehende Vermögen eine Rolle. Weitere Informationen auf der Seite der Agentur für Arbeit.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die Familie max. 250,- Euro pro Kind. Außerdem haben Familien mit Kinderzuschlag weitere Möglichkeiten der Unterstützung: z. B. Befreiung von Kita-Gebühren oder Anspruch auf das Bildungspaket (Zuschüsse zum Schulbedarf).
Unterhaltsvorschuss
Den Unterhaltsvorschuss können Getrennt- oder Alleinerziehende erhalten, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder unvollständig nachkommt. Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt. Den Unterhaltsvorschuss gibt es bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Für Kinder zwischen 12 und 17 besteht ein Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder das alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mind. 600 Euro brutto verdient.
Der Unterhaltsvorschuss wird schriftlich bei der Unterhaltsvorschussstelle beantragt.
Bundesstiftung Mutter & Kind
Für werdende Mütter in Notlage kann bei der Bundesstiftung Mutter & Kind Hilfe beantragt werden. So zum Beispiel eine Beihilfe zur Erstausstattung. Den Antrag dazu stellen Betroffene bei den Schwangerenberatungsstellen in ihrer Nähe.
Familienerholung
Ein Urlaub als Familie sorgt für Erholung und stärkt im besten Fall die Bindung. Doch gerade mit kleinem Einkommen ist ein Urlaub außerhalb der eigenen vier Wände nicht immer möglich. Das Angebot der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienerholung (BAG) möchte hier Familien mit kleinen und mittleren Einkommen, kinderreiche Familien, Alleinerziehende, junge Eltern etc. unterstützen. Der Zusammenschluss aus über 80 gemeinnützigen Familienferienstätten bietet vergünstigte Preise und verschiedene pädagogische Projekte. Zudem gewähren 9 von 16 Bundesländern Zuschüsse zur Familienerholung. Mehr dazu, welches Bundesland bezuschusst, wie hoch die Zuschussmöglichkeiten sind und ob ein Anspruch besteht, finden Sie auf der Internetseite des BAG: https://bag-familienerholung.de/.
Mutter-Kind-Kur/Vater-Kind-Kur
Bei psychischer Überlastung, chronischen Erkrankungen, Allergien, Reha-Maßnahmen etc. kann eine Kur helfen. Je nach Art der Erkrankung gibt es deutschlandweit mehrere Kurkliniken, welche mit einem meist 3-wöchigen Aufenthalt helfen können, Beschwerden zu mildern. Bei den Mutter-Kind-Kuren/Vater-Kind-Kuren, werden die Kinder tagsüber betreut bzw. erhalten, wenn notwendig, ebenfalls Anwendungen, Therapien etc. Wie ein Kurantrag gestellt werden muss, wo passende Kliniken sind und welche finanziellen Hilfen es gibt, das erfahren Betroffene bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder beispielsweise beim Müttergenesungswerk. Wichtig dabei ist immer die medizinische Notwendigkeit, welche durch die behandelnden Ärzte festgestellt und bescheinigt werden muss.
Eigentumsförderung
Nach dem Wegfall des Baukindergeldes soll noch in diesem Jahr eine neue Fördermöglichkeit für Familien mit Eigenheimwunsch an den Start gehen: die Eigentumsförderung. Nach den ersten Angaben der Bundesregierung (Stand Januar 2023) soll diese Förderung Familien mit Kind und einem maximalen Einkommen von 60.000,- Euro pro Jahr unter die Arme greifen. Für jedes weitere Kind steigt die Einkommensgrenze um 10.000,- Euro p. Jahr. Wer in diese Kategorie fällt, soll künftig bei der KfW zinsgünstige Kredite von 140.000,- Euro bis max. 240.000,- Euro beantragen können. Doch auch hier soll es Einschränkungen geben. So gibt es nach bisherigen Aussagen der Bundesbauministerin diese Förderung nur für Neubauten zur eigenen Nutzung, welche mind. den Standard klimafreundliches Gebäude erfüllen.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wurde überarbeitet. So können nun bei der Einkommenssteuer für bis zu 210 Tagen pro Jahr Werbungskosten von je 6,- Euro pro Tag geltend gemacht werden. Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das soll gerade Familien mit kleinen Wohnungen helfen, da ein separates Arbeitszimmer nun nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.
Gas- und Strompreisbremse
Von der Bundesregierung beschlossen – die Gas- und Strompreisbremse. Doch wer sieht da noch durch? Hier eine kurze Zusammenfassung:
Gaspreisbremse:
- Für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches gilt ein Gaspreis von 12 Cent pro kWh/Fernwärme 9,5 Cent pro kWh. Darüber hinaus gilt der reguläre Preis.
- Energieversorger oder Vermietende berechnen nach Angaben der Regierung den Gasabschlag auf dieser Grundlage automatisch.
Zitat von Vattenfall: „Wenn Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis mehr als 12 Cent pro Kilowattstunde beträgt, verringert sich durch die staatliche Entlastung auch Ihr monatlicher Abschlag ab März 2023. Da die Entlastung rückwirkend zum Jahresbeginn 2023 erfolgt, werden die Differenzbeträge für Januar und Februar berücksichtigt. Sie müssen sich um nichts kümmern. Die Abschlagsanpassung übernehmen wir und informieren Sie rechtzeitig darüber." (Quelle: https://www.vattenfall.de/gaspreis/aktuelle-informationen, Stand 27.01.2023)
Bei Unsicherheiten fragen Sie direkt bei Ihrem Energieversorger oder den Verbraucherzentralen nach. - Als Beginn wird März 2023 angegeben, Januar und Februar sollen aber rückwirkend berechnet werden.
Strompreisbremse:
- Deckelung der Kosten auf 40 Cent pro kWh brutto für 80 Prozent des sogenannten „historischen“ Verbrauchs. Damit ist in der Regel der Vorjahresverbrauch gemeint.
- Alles darüber hinaus wird zum regulären Marktpreis eingekauft.
- Beginn der Maßnahme ist Januar 2023. Doch die Auszahlung der Entlastungsbeiträge für Januar und Februar soll erst ab März erfolgen. D.h., die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungbetrag.
Härtefallfond für Heizen mit Öl, Pellets, Briketts o. Flüssiggas
Auch Familien, welche andere Heizarten nutzen, sollen nach Aussage der Bundesregierung nicht leer ausgehen. So ist geplant, dass Familien, welche eine hohe Mehrbelastung im vergangenen Jahr durch den Kauf von Heizöl etc. hatten, einen Antrag für einen Zuschuss stellen können. Doch auch hier gibt es verschiedene Bedingungen:
- Härtefallfond ist für Privathaushalte, welche 2022 das Doppelte des Durchschnittspreises des Vorjahres bezahlt haben.
- Dabei werden nur offizielle Rechnungen bis zum Stichtag 01.12.2022 anerkannt.
- Der Antrag ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und in den meisten ist eine Antragstellung noch nicht möglich.
- Der Zuschuss beträgt mind. 100,- Euro und max. 2000,- Euro.
- Außerdem muss eine eidesstaatliche Erklärung zur Bestätigung der Brennstoffrechnung abgegeben werden. Bei Familien in Mehrfamilienhäusern muss diese Erklärung vom Vermieter erfolgen.
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Stand der Informationen: Februar 2023
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