Ein Paukenschlag des Bundessozialgerichts: Psychische Erkrankung kann Berufskrankheit sein!
Bildquelle: mojo_cp/Adobe Stock

Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Berufskrankheit

Ein Paukenschlag des Bundessozialgerichts: Psychische Erkrankung kann Berufskrankheit sein!

Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Berufskrankheit?!


Das Bundessozialgericht hatte am 22. Juni 2023 (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R, Pressemitteilung Nr. 19/2023) solch einen Fall zu entscheiden und ist zu dem Entschluss gekommen, dass genau das möglich ist.

„Wie-Berufskrankheit“: Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters


Festgestellt wurde, dass Rettungssanitäter während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

Demnach kann eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört.

Ob beim Kläger tatsächlich eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, bedarf indes noch weiterer Feststellungen, so dass die Sache an das Landessozialgericht zurückgewiesen wurde.

Bedeutung der Entscheidung


Hiermit liegt eine der ersten höchstrichterlichen Entscheidungen zu psychischen Erkrankungen in Zusammenhang mit Berufskrankkrankheiten vor. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht sein Urteil begründet.

Wer profitiert noch von der Entscheidung?


Es gibt verschiedene Berufsgruppen, die ebenfalls während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden: In Betracht kommen ganz generell Beschäftigte im Rettungsdienst, Polizisten und Soldaten; denkbar sind aber auch Beschäftigte in der Alten- und Krankenpflege, im Wachschutz und in anderen Bereichen.

Es wird im konkreten Einzelfall der Nachweis zu erbringen sein müssen, ob Beschäftigte tatsächlich während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt waren, was dann schlussendlich zur Posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat.

Traumatisierendes Ereignis als Einzelereignis


Ist die gesundheitliche Belastung auf ein einzelnes traumatisierendes Ereignis zurückzuführen, handelt es sich „nur“ um einen Arbeits- oder Wegeunfall. In diesem Fall sollte unbedingt die Unfallmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse erfolgen. Die Frist hierfür beträgt drei Kalendertage. Die Meldepflicht gemäß § 193 SGB VII besteht bei einem Arbeitsunfall zwar nur dann, wenn Arbeitnehmende „getötet [wurden] oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.“ Sie kann aber bei allen anderen Arbeits- und Wegeunfällen auch freiwillig erfolgen. Sind traumatisierende Ereignisse unfallursächlich, werden nach der Unfallmeldung in der Regel zeitnah psychologische Hilfen angeboten.

Vorsorgen ist besser als heilen: Die Gefährdungsbeurteilung


Beschäftigte sind während ihrer Arbeit vielfältigen Gefährdungen und sogar Gefahren ausgesetzt. Sie davor zu schützen ist Aufgabe der Arbeitgebenden. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz sowie speziellerer Gesetze und Verordnungen haben sie Gefährdungen zu ermitteln. Die Gesetzgebenden listet hierfür Gründe auf, wodurch sich Gefährdungen insbesondere ergeben können:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Im nächsten Schritt sind die ermittelten Gefährdungen durch die Arbeitgebenden Risikoklassen zuzuordnen und Schutzziele abzuleiten. Bei der Ableitung entsprechender Maßnahmen des Arbeitsschutzes haben Betriebsräte gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG volles Mitbestimmungsrecht: Beachtenswert ist an dieser Stelle, dass dieses konkrete Mitbestimmungsrecht nur „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ existiert. Dann aber sind Arbeitgebende und Betriebsräte gleichberechtigte Verhandlungspartner, die sich auf Augenhöhe auf geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen einigen und deren konkrete Umsetzung – üblicherweise in den Gefährdungsbeurteilungen selbst – festschreiben. Bei Nichteinigung kann durch Arbeitgebende oder den Betriebsrat die  Einigungsstelle angerufen werden. Diese entscheidet letztendlich durch den Spruch der Einigungsstelle. Stehen die Maßnahmen fest, setzt der/die Arbeitgeber:in diese um. Selbstverständlich ist im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses eine regelmäßige Evaluation erforderlich. Spätestens wenn sich Arbeitsbedingungen verändern, muss zwingend eine Überprüfung erfolgen.

Unser Tipp:

Betriebsräte sollten sich die Gefährdungsbeurteilungen von dem/der  Arbeitgeber:in aushändigen lassen und ihr Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen nutzen.

Seit 2013: Beurteilung psychischer Belastungen bei der Arbeit vorgeschrieben


Bereits seit 2013 – also seit inzwischen zehn Jahren – ist im Arbeitsschutzgesetz verankert, dass auch psychische Belastungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen abzuleiten sind. Die Beteiligten im Arbeitsschutz tun sich aber in der Regel schwer damit, psychische Belastungen zu ermitteln, geschweige denn, sinnvolle Maßnahmen abzuleiten. Dies kann man den Beteiligten, wie der Sicherheitsfachkraft oder den Betriebsärzten, kaum vorwerfen, sind sie doch ausgebildete Ingenieure oder Arbeitsmediziner. Den Blick auf die menschliche Psyche haben die meisten von ihnen ursprünglich nicht gelernt, sich teilweise aber immerhin im Nachgang angeeignet. Doch was dann? Betriebsräte sollten sich selbst intensiv mit dem Thema Arbeitsschutz und ihren zugehörigen Rechten, Pflichten und Möglichkeiten befassen und sodann die Chance nutzen, um mit dem/der Arbeitgeber:in ins Gespräch zu kommen: Es gilt, gemeinsam Lösungen für die Beschäftigten, aber auch für die Unternehmen, zu finden.

Unser Tipp:

Im Inhouse-Seminar erwerben Sie das theoretische Wissen und erarbeiten gemeinsam konkrete Möglichkeiten, wie die psychischen Belastungen ermittelt werden können und leiten daraus passgenaue Arbeitsschutzmaßnahmen ab.

Warum ist das so wichtig?


Es ist immer besser, Beschäftigte vor Gefährdungen und Gefahren zu schützen. Jeder Arbeitsunfall ist ein Arbeitsunfall zu viel! Das klingt logisch, ist aber gar nicht so einfach. Dasselbe gilt für Berufskrankheiten. Auch hier gilt: Deren Auftreten zu verhindern ist besser, als eine Heilung zu versuchen oder – in schlimmeren Fällen – den Umstieg in andere Tätigkeiten und Berufe oder gar den Ausstieg aus dem Arbeitsleben zu begleiten. Mit den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stehen hierfür sehr leistungsstarke Partner zur Verfügung. Dennoch: Die Gesundheit ist ein wichtiges Gut! Einmal abhandengekommen, lässt sie sich selten zu 100 % wieder herstellen. Wir sollten sie gut schützen. Dafür braucht es eben im Arbeitsleben geeignete physische und psychische Arbeitsschutzmaßnahmen.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten


In Fällen, in denen dies nicht so gut gelungen ist, passieren Arbeitsunfälle oder stellen sich Berufskrankheiten ein. Auch wenn in diesen Fällen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung das Maximum an Leistungen zur Verfügung gestellt wird: Für die betroffenen Beschäftigten bedeutet es häufig Schmerz und Leid, Einkommens- und manchmal auch Arbeitsplatzverluste. Und auch für die Unternehmen ist der Schaden enorm: Arbeitsplätze lassen sich im Zeitalter von Arbeitskräfte- und insbesondere Fachkraftmangel nicht oder nicht adäquat nachbesetzen. Somit können Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auch zu betriebswirtschaftlichen Nachteilen für die Unternehmen führen, die sogar existenzbedrohend sein können. Nicht zu vergessen ist der volkswirtschaftliche Schaden: Denn Beschäftigte, die kurz-, mittel oder langfristig oder gar dauerhaft ausfallen, können nichts (mehr) zu unserem volkswirtschaftlichen Wohlstand beitragen.

Das Prinzip der Berufskrankheiten


Berufskrankheiten sind in Deutschland in der Berufskrankheiten-Verordnung und der zugehörigen Anlage abschließend aufgeführt. Aktuell sind das 82 Krankheiten. Es können also nur solche Berufskrankheiten anerkannt und entschädigt werden, die in dieser Anlage aufgelistet sind. Ergänzt wird diese Liste durch die Möglichkeit, auch andere Krankheiten „wie eine Berufskrankheit“ zu entschädigen. Deren Anerkennung ist aber an enge Voraussetzungen gebunden. Erforderlich ist insbesondere, dass es sich um Krankheiten handelt,

  • die nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
  • durch besondere Einwirkungen verursacht sind,
  • denen bestimmte Personengruppen
  • durch ihre versicherte Tätigkeit
  • in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Wie erfahren Berufsgenossenschaft und Unfallkasse vom Vorliegen einer Berufskrankheit?


Das Meldeverfahren ist analog der Vorgehensweise bei Arbeits- und Wegeunfällen. Besonderheit bei Berufskrankheiten ist jedoch, dass bereits der Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegt, die Meldepflicht in Gang setzt. Es genügen also reine Anhaltspunkte: Schon Hinweise auf die Möglichkeit einer Berufskrankheit (am Arbeitsplatz der versicherten Person kommen Stoffe bzw. Einwirkungen vor, die mit der aufgetretenen Krankheit in einem Zusammenhang stehen können) reichen aus, um die Anzeigepflicht zu begründen. Nur wenn der Unfallversicherungsträger zu einem frühen Zeitpunkt von dem Krankheitsfall erfährt, kann er vorbeugend tätig werden.

Und auch hier beträgt die Frist zur Meldung drei Kalendertage ab Bekanntwerden des Verdachts.

Unser Tipp:

Betriebsräte sollten regelmäßig auch mit erkrankten Beschäftigten im Gespräch bleiben: So besteht die Möglichkeit, bisher unentdeckte Arbeits- und Wegeunfälle aber auch Berufskrankheiten zu identifizieren und die Meldung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu veranlassen. Dies erfordert natürlich ein breites Spektrum an Wissen. Zu Grundlagenschulungen für Betriebsräte gehören deshalb auch

  • Arbeitsrecht Teil 3 – hier besonders interessant der Themenbereich rund um die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
  • Arbeitsschutz 1 und 2 – hier besonders interessant die physischen und psychischen Gefährdungsbeurteilungen

Gern erarbeiten wir diese Themen mit Ihnen im Inhouseseminar und entwickeln passgenaue Lösungen.

Stand der Informationen: Juni 2023

Kostenfrei direkt in Ihr Postfach

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Spezialwissen BR

Aktuelle Seminarempfehlungen:


Resilienz
statt Burnout

Wie Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter nachhaltig fördern
27.08. - 29.08.2024 in Zeulenroda

Zum Seminar

Sicher auftreten &
wirksam argumentieren

Grundlagen der Gesprächsführung & Rhetorik
22.10. - 24.10.2024 in Chemnitz

Zum Seminar

Whistleblowing &
Hinweisgeberschutzgesetz

Hintergrundwissen, Praxistipps & Erstellung einer Betriebsvereinbarung
05.11. - 07.11.2024 in Chemnitz

Zum Seminar