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Neben der Vergütung für Studierende in der Pflege wurden mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz auch einige Änderungen in Bezug auf das Kinderkrankengeld beschlossen.
Mit dem Jahresende laufen die Corona-Sonderregelungen beim Kinderkrankengeld aus. Das bedeutet, dass der Anspruch wieder auf die Regelungen vor Corona zurückfallen würde. Somit hätte ein gesetzlich versicherter Elternteil statt 30 Arbeitstagen pro Kind nur noch für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Jetzt folgt also die Anpassung der Kinderkrankentage für 2024/25 von regulär 10 auf 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kind. Alleinerziehende erhalten ebenfalls mehr Tage für die Kinderpflege – dort sind es in den kommenden zwei Jahren 30 Kinderkrankentage pro Kind. Und auch die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage steigt pro Elternteil von 25 auf 35 Arbeitstage, bzw. bei Alleinerziehenden auf insgesamt 70 Arbeitstage.
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ergibt sich aus § 45 SGB V und besteht für gesetzlich versicherte Beschäftigte, deren Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Von dieser Altersgrenze ausgenommen sind Kinder mit Behinderung und besonderem Unterstützungsbedarf.
Müssen Kinder stationär im Krankenhaus behandelt werden und ist eine Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig, so haben die Eltern auch hier künftig Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bisher bestand dieser Anspruch nicht. Besonders ist hier zudem, dass diese Tage NICHT auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet werden. Eine Höchstgrenze gibt es zudem ebenfalls nicht – der Anspruch besteht so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Allerdings gilt dies auch hier nur für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind. Eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme erhalten die Eltern von der stationären Einrichtung. Bei Kindern, welche maximal 8 Jahre alt sind, erhalten die Eltern nur eine Bescheinigung über die Dauer der stationären Aufnahme, da hier immer von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen wird.
Eltern, die 2024 und 2025 Arbeitslosengeld beziehen, haben ebenfalls einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes, wenn das Kind erkrankt ist. Die Tage mit Anspruch werden im gleichen Umfang wie das Kinderkrankengeld angehoben.
In unserem Beitrag "Kindkrank - Diese Rechte haben Beschäftigte" geben wir einen Überblick zu den grundlegenden Regelungen rund um Fehlzeiten aufgrund von Krankheit der Kleinsten.
Warum ist das notwendig?
Mit dem Jahresende laufen die Corona-Sonderregelungen beim Kinderkrankengeld aus. Das bedeutet, dass der Anspruch wieder auf die Regelungen vor Corona zurückfallen würde. Somit hätte ein gesetzlich versicherter Elternteil statt 30 Arbeitstagen pro Kind nur noch für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Erhöhung der Kinderkrankentage für 2024/25?
Jetzt folgt also die Anpassung der Kinderkrankentage für 2024/25 von regulär 10 auf 15 Arbeitstage pro Elternteil und Kind. Alleinerziehende erhalten ebenfalls mehr Tage für die Kinderpflege – dort sind es in den kommenden zwei Jahren 30 Kinderkrankentage pro Kind. Und auch die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage steigt pro Elternteil von 25 auf 35 Arbeitstage, bzw. bei Alleinerziehenden auf insgesamt 70 Arbeitstage.
Allgemeine Bedingungen zum Kinderkrankengeld
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ergibt sich aus § 45 SGB V und besteht für gesetzlich versicherte Beschäftigte, deren Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Von dieser Altersgrenze ausgenommen sind Kinder mit Behinderung und besonderem Unterstützungsbedarf.
Künftig Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Müssen Kinder stationär im Krankenhaus behandelt werden und ist eine Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig, so haben die Eltern auch hier künftig Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bisher bestand dieser Anspruch nicht. Besonders ist hier zudem, dass diese Tage NICHT auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet werden. Eine Höchstgrenze gibt es zudem ebenfalls nicht – der Anspruch besteht so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Allerdings gilt dies auch hier nur für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind. Eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme erhalten die Eltern von der stationären Einrichtung. Bei Kindern, welche maximal 8 Jahre alt sind, erhalten die Eltern nur eine Bescheinigung über die Dauer der stationären Aufnahme, da hier immer von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen wird.
Kinderkrankengeldanspruch bei Arbeitslosigkeit
Eltern, die 2024 und 2025 Arbeitslosengeld beziehen, haben ebenfalls einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes, wenn das Kind erkrankt ist. Die Tage mit Anspruch werden im gleichen Umfang wie das Kinderkrankengeld angehoben.
Lesetipp
In unserem Beitrag "Kindkrank - Diese Rechte haben Beschäftigte" geben wir einen Überblick zu den grundlegenden Regelungen rund um Fehlzeiten aufgrund von Krankheit der Kleinsten.
Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download
Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.
Download für Betriebsräte
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Stand der Informationen: Dezember 2023
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