Inhalt
„Darf mich mein Arbeitgeber auf meiner privaten Telefonnummer anrufen?
Diese Frage beschäftigt deutsche Arbeitsgerichte immer wieder, denn hier sind die Interessen oft gegensätzlich: einerseits Schutz der Privatsphäre und der Freizeit des Arbeitnehmers, andererseits Klärung von dienstlichen Fragen bzw. Ruf zur spontanen Dienstübernahme durch den Arbeitgeber.
Was ist erlaubt, was ist mein Recht?
Keine Verwendung ohne Einwilligung!
Private Mobilfunk- oder Festnetz-Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Kontaktdaten für WhatsApp etc. sind für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich. Liegt keine Einwilligung des Mitarbeiters vor, ist die Nutzung durch den Arbeitgeber verboten.
Ich habe meine privaten Telefonnummern im Bewerbungsschreiben angegeben und damit zur Nutzung eingewilligt, oder?
Ja, allerdings unterliegt die Nutzung einer Zweckbindung: Bei Angabe der Telefonnummer im Bewerbungsschreiben, hat der Mitarbeiter die Nutzung rund um den Abschluss des Arbeitsvertrages erlaubt.
Nutzung für Rufbereitschaft
Werden Mitarbeiter in der Dienstform „Rufbereitschaft“ eingesetzt, ist der Arbeitgeber berechtigt, diese Mitarbeiter während der Rufbereitschaft zur Arbeit heranzuziehen und hierzu z. B. telefonisch Kontakt mit ihnen aufzunehmen. Dies erfolgt entweder durch Ausstattung des Mitarbeiters mit einem dienstlichen Telefon oder aber durch freiwillige Angabe einer privaten Telefonnummer.
Nutzung für „Holen aus dem Frei“
Der Arbeitgeber darf immer dann telefonisch Kontakt zum Mitarbeiter in seiner Freizeit aufnehmen, wenn der Mitarbeiter im Vorfeld eingewilligt hat. Dies wird beispielsweise genutzt, um einen kurzfristigen Personalbedarf abzudecken. Der beabsichtigte Verwendungsgrund ist in der Einwilligung anzugeben. Liegt keine Einwilligung vor, darf der Arbeitgeber die Telefonnummer nicht nutzen.
Ist es unkollegial, wenn Mitarbeiter die Nutzung ihrer Telefonnummer verbieten?
Nein! Jeder Mitarbeiter hat das Recht auf Schutz seiner Privatsphäre. Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt dem Mitarbeiter hierzu die gesetzliche Grundlage.
Wie kann im Notfall die Versorgung von Patienten, Heimbewohner und Kunden sichergestellt werden?
Die Erfüllung des Versorgungsauftrages liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Er trägt die Konsequenzen aus der Nutzung eines risikobehafteten Systems, wie dem „Anruf im Frei‘“ und dem „Holen aus dem Frei“. Sicherer – aber auch teuer – ist ein Personalausfallsystem.
Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download
Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werde:
Musteraushang für den Betriebsrat
- Musteraushang Telefonische Erreichbarkeit_Betriebsrat Word
- Musteraushang Telefonische Erreichbarkeit_ Betriebsrat PDF
Musteraushang für den Personalrat
- Musteraushang Telefonische Erreichbarkeit_ Personalrat Word
- Musteraushang Telefonische Erreichbarkeit_ Personalrat PDF
Stand der Informationen: Januar 2019
Weitere Themen inkl. Musteraushang
Überstundenvergütung bei Teilzeit – Wir erklären das Urteil des BAG
Endlich Rente?!
Pausen am Arbeitsplatz
Die arbeitsrechtliche Abmahnung
Nebenjob, Ferienjob und Schülerpraktikum – Diese Regelungen gelten
Mit Krankenschein zur Arbeit – Was ist erlaubt
Haupt- und Nebenjobs: Was ist zu beachten?
Schwangerschaft – Was geht das den Arbeitgeber an?
Kostenfrei direkt in Ihr Postfach
Abonnieren Sie unseren Newsletter
Spezialwissen BR
-
Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Berufskrankheit
Ein Paukenschlag des Bundessozialgerichts: Psychische Erkrankung kann Berufskrankheit sein! Die Gefährdungsanzeige – Ein wichtiges Instrument für Betriebsrat, Personalrat und Beschäftigte
In fast jedem Betrieb oder jeder Dienststelle stehen Beschäftigte früher …Betriebsratsarbeit zwischen Tür und Angel
Zulässigkeit der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit – Bezug, Erforderlichkeit & …
Aktuelle Seminarempfehlungen:
Arbeitsrecht
Teil 3
Alles Wichtige zu Kündigung, Rente und Arbeitsunfall
11.02. - 13.02.2025 in Zwickau
Durchsetzung der Rechte
des Betriebsrates
Von der Einigungsstelle bis zum Strafverfahren
18.03. - 20.03.2025 in Leipzig
Grundlagen der
SBV-Arbeit
Grundlagen für eine aktive SBV-Arbeit - AUCH FÜR BRs GEEIGNET!
08.04. - 10.04.2025 in Zwickau