In der heutigen Zeit sind Smartphones überall dabei: im Auto, während der Wartezeit beim Arzt, neben dem Bett und auch während der Arbeit. Doch gerade am Arbeitsplatz ist Vorsicht geboten, denn oftmals sind private Handys den Arbeitgebern ein Dorn im Auge. Sie fürchten, dass die Arbeitsleistung durch mögliche Ablenkung nicht vollumfänglich erbracht wird. Kein Wunder also, dass die Frage des Handyverbotes am Arbeitsplatz seit vielen Jahren die deutschen Arbeitsgerichte beschäftigt. Besonders das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG war bisher unklar. Doch nun hat das oberste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, eine Entscheidung getroffen, die nicht zu Gunsten der Betriebsräte ausgefallen ist.
Aushang über Verbot der Handynutzung
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Arbeitgeberin, welche eine Produktionsstätte mit rund 200 Arbeitnehmern im Bereich der Automobilzulieferindustrie betreibt, die Mitarbeiter mittels Aushangs über ein Verbot der privaten Nutzung des Smartphones während der gesamten Arbeitszeit informiert. Darunter fielen auch Leerlauf- und Wartezeiten, welche in der Produktion durch Maschinenumbau etc. entstehen.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
Der Betriebsrat sah sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt. Er forderte die Arbeitgeberin auf, das Verbot unverzüglich zurückzunehmen. Gemeinsam mit dem Betriebsrat sollte über die konkrete Ausgestaltung der Regeln für die Handynutzung am Arbeitsplatz verhandelt werden. Doch dieser Aufforderung kam die Arbeitgeberin nicht nach, sodass der Betriebsrat beim Arbeitsgericht eine Unterlassung beantragte.
Gerichte lehnen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ab
Sowohl das Arbeitsgericht Braunschweig als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wiesen die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates zurück. Und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgt nun diesen Entscheidungen: Das Verbot der Handynutzung betreffe nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten im Betrieb, welches sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergibt, sondern das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten.
Kein Vergleich zur Radionutzung
Auch sei dies nicht mit der Radionutzung zu vergleichen, welche das BAG im Jahr 1986 (Beschluss 1 ABR 75/83 vom 14.01.1986) grundlegend dem Mitspracherecht des Betriebsrates zugeordnet hatte. Die private Handynutzung sei anders zu bewerten. Beschäftigte, die während der Arbeitszeit chatten, telefonieren, recherchieren oder ähnliche Dinge tun, können nicht parallel ihre volle Arbeitsleistung erbringen, so das Gericht. Ein laufendes Radio im Hintergrund beeinflusse die Arbeitsleistung allenfalls mittelbar.
Quelle: BAG, 17.10.2023, 1 ABR 24/22
Stand der Informationen: Januar 2024
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