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Von Schülerpraktika über Ferienjobs bis hin zur Berufsausbildung – der Schutz von Kindern und Jugendlichen wird in der Arbeitswelt durch die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt.
Welche Altersgrenzen gelten?
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist; jugendlich ist, wer mind. 15 Jahre alt aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche werden Kindern während der Schulzeit bzgl. des Beschäftigungsverbotes gleichgestellt (vgl. § 2 JArbSchG). Generell gilt ein striktes Beschäftigungsverbot von Kindern (Ausnahmen siehe „Leichte Tätigkeiten“ ab 13 Jahre).
Die Vollzeitschulpflicht ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Sie variiert zwischen 9 und 10 Jahren Schulbesuch, was aber nicht mit den Jahrgangsstufen gleichzustellen ist.
Leichte Tätigkeiten – Nebenjob/Ferienjob
- ab 13 Jahren
Für Kinder ab 13 Jahren und Jugendliche, welche vollzeitschulpflichtig sind, gelten erste Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot. Sie dürfen bereits mit leichten, für Kinder geeigneten Aufgaben beauftragt werden. Darunter fallen z. B. Arbeiten wie Zeitung austragen, Nachhilfe, Tätigkeiten in Garten und Haushalt, Hilfe in landwirtschaftlichen Betrieben u. a. (Nachzulesen in § 2 KindArbSchV und § 5 JArbSchG). An erster Stelle stehen dabei Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder. Grundlage ist immer die Zustimmung des Personensorgeberechtigten.
Bei diesen Tätigkeiten dürfen die Kinder nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Betrieben nicht mehr als 3 Stunden täglich und nicht zwischen 18 und 8 Uhr arbeiten. Auch dürfen sie nicht vor oder während des Schulunterrichts arbeiten.
- ab 15 Jahren
Jugendliche, welche mind. 15 Jahre alt und vollzeitschulpflichtig sind, dürfen neben den leichten Tätigkeiten aus § 2 KindArbSchV außerdem in den Ferien arbeiten. Im Ferienjob darf höchstens vier Wochen im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche gearbeitet werden. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. An Wochenenden und Feiertagen darf nur in Ausnahmefällen (§§ 16-18 des JArbSchG, z. B. Gastronomie, Krankenhaus etc.) gearbeitet werden.
Vergütung im Nebenjob
Für Neben- und Ferienjobs gilt das Mindestlohngesetz nicht. Die Vergütung muss also individuell geregelt werden.
Ausnahme: Schülerpraktikum
Schon während der Schulzeit werden zur Berufsorientierung Schülerpraktika angeboten, welche nach § 5 Abs. 2 JArbSchG vom Beschäftigungsverbot ausgenommen sind. Diese schulischen Veranstaltungen liegen in der Verantwortung der jeweiligen Schule. Das JArbSchG greift hierbei in den Unternehmen und Einrichtungen.
Vergütung und Urlaub im Schülerpraktikum
Ist das Schülerpraktikum eine schulische Veranstaltung, so besteht kein Recht auf Vergütung oder Urlaub. Natürlich können Arbeitgebende die Schüler:innen dennoch für ihre geleistete Arbeit entlohnen.
Arbeits- und Pausenzeiten für Schülerpraktika und Ferienjob
Kinder ab 13 dürfen im Schülerpraktikum höchstens 7 Stunden pro Tag und max. 35 Stunden pro Woche arbeiten. Jugendliche ab 15 dürfen im Praktikum und Ferienjob in der Regel max. 8 Stunden pro Tag und max. 40 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt, so kann an den anderen Tagen derselben Woche max. 8,5 Stunden gearbeitet werden. Die 40 Stunden pro Woche müssen aber zwingend eingehalten werden. Dabei sind Wochenenden und Feiertage im Normalfall als Arbeitstage ausgeschlossen. Sollte es dennoch einmal notwendig sein, dass am Wochenende gearbeitet wird, so muss dieser Tag in derselben Woche als freier Tag nachgeholt werden (§ 17 Abs. 3 JArbSchG i.V.m. § 15 JarbSchG).
Dabei sind Pausenzeiten einzuhalten. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden muss mind. eine halbe Stunden Pause gemacht werden. Bei mehr als 6 Stunden Arbeit ist eine Pause von mind. einer Stunde vorgeschrieben.
Bei mindestens drei im Unternehmen beschäftigten Jugendlichen haben Arbeitgebende einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen (§ 48 JArbSchG).
Arbeitsschutz im Neben- und Ferienjob bzw. Schülerpraktikum
Wichtig ist, dass Schüler:innen noch keine vollwertigen Mitarbeiter:innen sind. Sie dürfen keine Arbeiten erledigen, die sie körperlich oder seelisch stark belasten. Außerdem müssen sie vor Beginn der Tätigkeit besonders auf mögliche Gefahren und den geltenden Arbeitsschutz hingewiesen werden. Hierbei ist besonders § 29 JArbSchG zu beachten. Dieser Paragraf geht konkret auf die „Unterweisung über Gefahren“ ein. Arbeitgebende müssen zudem vor Beschäftigungsbeginn die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen beurteilen.
Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download
Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.
Download für Betriebsräte
- Musteraushang - Nebenjob, Ferienjob und Schülerpraktikum - Betriebsrat Word
- Musteraushang - Nebenjob, Ferienjob und Schülerpraktikum - Betriebsrat PDF
Download für Personalräte
Stand der Informationen: März 2023
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