Arbeitnehmerinteressen müssen bei Dienstplanung berücksichtigt werden
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Arbeitnehmerinteressen müssen bei Dienstplanung berücksichtigt werden

Entscheidung des LAG Sachsen im Streitfall – Weisungsrecht vs. billigem Ermessens

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ermöglicht es, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen. Dennoch muss die Dienstplanung nach billigem Ermessen erfolgen und auch die Interessen der Arbeitnehmer müssen berücksichtigt werden. Zu dieser Ansicht kam das Landesarbeitsgericht Sachsen (LAG) mit seiner Entscheidung vom 08.09.2023.

Anzeige einer geplanten Arbeitsunfähigkeit


Die Klägerin im zugrunde liegenden Fall arbeitet im Schichtdienst bei einem ambulanten Pflegedienst und erbringt dort Fahrdienste. Es gilt eine regelmäße Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Einsatzplanung erfolgt anhand von Dienst- und Einsatzplänen, welche im Vorfeld mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.

Noch vor Fertigstellung des Dienstplanes für Mai 2021 reichte die Klägerin den Hinweis ein, dass sie aufgrund einer geplanten Zahnoperation für den Zeitraum 20. – 26. Mai 2021 voraussichtlich arbeitsunfähig sein werde. Diese Zeiten wurden dann im Dienstplan als „wunschfrei“ vermerkt. Auch die zwei nachfolgenden Tage war die Arbeitnehmerin noch arbeitsunfähig krank. Für diese beiden Tage erhielt sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, jedoch nicht für die Tage zuvor. Der Dienstplan wurde für die restliche Zeit des Monats so geplant, dass die Klägerin ihr monatliches Stundensoll dennoch erreichte.

Die Klägerin forderte nun für den gesamten Zeitraum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eine entsprechende Stundengutschrift auf ihr Arbeitszeitkonto. Ihrer Meinung nach habe die Arbeitgeberin kein Recht gehabt, die angekündigten Tage „auszuplanen“.

Dienstplanerstellung nach billigem Ermessen


Die Richter des Landesarbeitsgerichts Sachsen gaben der Klägerin in Teilen recht. Das Weisungsrecht der Arbeitgeberin erlaubt ihr, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen. Dabei muss sie aber zwischen den eigenen Interessen und den Interessen der Beschäftigten abwägen. Die Arbeitgeberin habe den Dienstplan in diesem Fall aber nicht wie vorgeschrieben nach „billigem Ermessen“ erstellt. Vielmehr wollte sie mit der unterbliebenen Einsatzplanung im betreffenden Zeitraum den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umgehen.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die beklagte Arbeitgeberin allein ihre eigenen betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen verfolgt hat. Die Beklagte hat in der betreffenden Zeit die Klägerin nicht mit dem Mindestmaß an Diensten eingeplant, was billigem Ermessen entsprochen hätte. Die vorgelegten Einsatzzeiten des Jahres 2021 belegen, dass im Schnitt 3 Schichten pro Woche als die Regel angenommen werden konnten. In der strittigen Woche wurde die Klägerin hingegen nur für eine Schicht eingeplant. Diese unbegründete Abweichung kann als „unbillig“ angesehen werden.

Auch Zustimmung des Betriebsrates nicht immer fehlerfrei


Auch den Einwand, der Betriebsrat habe dem Dienstplan zugestimmt, ließ das Gericht nicht gelten. Die Zustimmung des Betriebsrates „bietet keine Gewähr dafür, dass das gleichwohl von der Beklagten damit ausgeübte Weisungsrecht billigem Ermessen entspricht.“

Das Gericht sprach der Klägerin daher Schadensersatz für die Stunden der zwei nicht geplanten Schichten zu.

 

Quelle: 

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2023, 2 Sa 197/22

Stand der Informationen: Februar 2024

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