Immer wieder stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen Haupt- und Nebenberuf. Gesetze und Regelungen - Inkl. Aushang für Betriebsrat & Personalrat
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Haupt- und Nebenjobs: Was ist zu beachten?

Nach seriösen Abschätzungen haben inzwischen bereits etwa 2,5 Millionen Deutsche zwei oder mehr Beschäftigungen – vom ehrenamtlichen Engagement ganz zu schweigen. Immer wieder stellt sich dabei die Frage nach dem Verhältnis zwischen Haupt- und Nebenberuf: Müssen Arbeitnehmer/innen z. B. ihren Arbeitgeber über ihre Nebenjobs informieren – und wann darf dieser Nebentätigkeiten per Arbeitsvertrag verbieten?

Grundsätzliche Regelungen


Arbeitnehmer/innen können über ihre Freizeit grundsätzlich frei verfügen. Dies schließt auch Nebentätigkeiten ein. Eine allgemeine Informationspflicht des Arbeitgebers besteht nicht, es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt es anderslautende Regelungen. Letzteres gilt z. B. für Beamte und Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst.

Arbeitsverträge können Klauseln zum Thema „Nebentätigkeiten“ enthalten, wenn diese ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers schützen. Ein pauschales Verbot jedweder Nebentätigkeit oder eine nicht näher begründete, umfassende Informations- und Genehmigungspflicht sind allerdings unzulässig. Grundsätzlich nicht erlaubt ist eine Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen.

Bundesurlaubs- und Arbeitszeitgesetz


Während einer Krankschreibung im Hauptjob müssen Arbeitnehmer ihre Genesung fördern. Nebentätigkeiten, die dem entgegenstehen, sind nicht erlaubt. Ein pauschales Verbot aller Nebentätigkeit besteht jedoch nicht.

Was tun in Zweifelsfällen?


Angesichts der häufig nicht eindeutigen Rechtslage kann es ratsam sein, den Arbeitgeber vorab über eine geplante Nebentätigkeit zu informieren. Gerne steht Ihnen auch Ihr Betriebsrat bei Fragen zu diesem Thema zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wir helfen weiter!

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Haupt- und Nebenjobs: Was ist zu beachten? Inklusive Aushang für Betriebsräte und Personalräte

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Stand der Informationen: Juli 2016

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