Weiterarbeiten trotz Altersrente – ist das möglich? Informationen für Arbeitnehmende inklusive Aushang für den Betriebsrat und Personalrat
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Weiterarbeiten trotz Altersrente

Unter welchen Bedingungen ist das möglich?

Endlich den Ruhestand genießen – darüber sollte sich doch jede:r Arbeitnehmer:in freuen – oder etwa nicht? Laut Statistischem Bundesamt lag die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher von Rente aus Altersgründen im Jahr 2021 bei 17,6 Millionen. 12,9 Prozent der 65- bis 75-Jährigen waren davon erwerbstätig. Die Gründe dafür sind vielfältig. Zuerst ist die sogenannte Altersarmut anzuführen. Mehr als ein Viertel der Rentner:innen haben ein monatliches Nettoeinkommen von unter 1000 Euro (Pressmitteilung des statistischen Bundesamtes vom 29.09.2022). Aber auch die Verbesserung des Lebensstandards oder die längere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben können die Gründe für eine Beschäftigung auch nach dem Beginn der Regelaltersrente sein.

Reguläre Altersrente oder vorgezogene Altersrente?


Die häufigsten Rentenarten in Deutschland sind die Regelaltersrente und Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte. Diese unterscheiden sich hauptsächlich beim Eintrittsalter, der Mindestversicherungszeit und den daraus resultierenden Bezügen.

Voraussetzung für Regelaltersrente

  1. das maßgebliche Alter ist erreicht (steigt seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre, Versicherte ab dem Geburtsjahr 1964 haben nach aktueller Rechtslage einen Rentenbeginn mit dem 67. Lebensjahr)
  2. 5 Jahre Mindestversicherungszeit (allgemeine Wartezeit) erfüllt (z. B. durch Beiträge aus Beschäftigung o. selbstständiger Tätigkeit, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten (max. 3 Jahre), Beiträge aus Minijobs, Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege etc.)
  3. Rentenantrag rechtzeitig gestellt

Wichtig:

  • kein vorzeitiger Anspruch, auch nicht mit Abzügen
  • Die monatliche Bezugshöhe berechnet sich auf Grundlage der Rentenformel. Diese beinhaltet die erworbenen Entgeltpunkte (ergeben sich aus Lohnhöhe, Dauer der Einzahlung etc.), einen Zugangsfaktor, dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenfaktor.

Voraussetzung für Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte

Unterschieden wird in „langjährige Versicherte“ und „besonders langjährige Versicherte“.

langjährig Versicherte:

  1. Renteneintritt mit 65 Jahren möglich
  2. mind. 35 Jahre Versicherungsjahre
  3. vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich (pro vorgezogenen Monat 0,3 % von der Rente, bleibt dauerhaft bestehen)

besonders langjährige Versicherte:

  1. Renteneintritt mit 63 Jahren möglich
  2. mind. 45 Jahre Versicherungsjahre
  3. keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich

Das sind nur die Eckpfeiler der Berechnung; ein tatsächlicher Anspruch muss immer individuell mit Geburtsjahr und den Versicherungszeiten bestimmt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an die Beratungsstellen der deutschen Rentenversicherung bzw. einen privaten Rentenberater (in der Regel kostenpflichtig).

Außerdem gibt es noch weitere Rentenarten. Zum Beispiel die Erwerbsminderungsrente, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Renten für Hinterbliebene, Altersrente für Bergleute u. v. m. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der deutschen Rentenversicherung.

WICHTIG ZU WISSEN: Sie bekommen nur die Leistung, die Sie auch beantragen. Lassen Sie sich also in jedem Fall passend zu Ihrer Situation bei der Antragstellung beraten. So laufen Sie nicht Gefahr, Einbußen bei der Rente hinnehmen zu müssen. Ein Rentenantrag sollte mind. 3 Monate vor Rentenbeginn gestellt werden. So lautet die aktuelle Empfehlung der deutschen Rentenversicherung.

Darf ich auch als Rentner Geld dazuverdienen?


Ja und das sogar ohne Beschränkung. Denn zum 01.01.2023 wurden die bis dahin gültigen Hinzuverdienstgrenzen für die vorgezogene Altersrente abgeschafft. Was bisher schon für die reguläre Altersrente galt, ist somit nun für alle Bezieher von Altersrente ohne Beschränkung möglich.

Muss ich weiterhin Rentenbeiträge für meinen Hinzuverdienst zahlen?


Das kommt auf den Einzelfall an. Haben Sie bereits die Regelaltersrente erreicht, so ist ein Hinzuverdienst für Sie beitragsfrei. Sie können aber auf freiwilliger Basis weiter Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Dadurch erhöht sich dann einmal im Jahr Ihre Rente.

Arbeiten Sie neben dem Bezug Ihrer vorgezogenen Altersrente, sind Sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Diese Beiträge werden dann beim Erreichen des regulären Rentenalters berücksichtigt. Nur als Minijobber können Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.

Muss ich eine Steuererklärung abgeben?


Wer Rente bezieht und weiterhin arbeitet, kann mit einem höheren Gesamteinkommen rechnen. Insgesamt – also für Rentner mit und ohne Hinzuverdienst gilt: Nur, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente über dem Grundfreibetrag liegt, muss eine Steuererklärung gemacht werden. Dabei sind aber Rentenfreibetrag und der eventuelle Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Wir empfehlen, sich hierzu bei Lohnsteuerhilfevereinen oder Steuerberatern zu informieren.

Regelaltersrente – endet mein Arbeitsverhältnis automatisch?


Hierzu lohnt sich zuerst ein Blick in den Arbeitsvertrag oder – wenn vorhanden – in den Tarifvertrag. Denn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit Erreichen des Renteneintrittsalters. Aber oftmals existieren entsprechende Regelungen im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Fehlt eine solche Regelung, können Sie Ihr Arbeitsverhältnis entweder kündigen oder aber mit Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in einvernehmlich dessen Ende in einem Aufhebungsvertrag vereinbaren. Der/die Arbeitgeber:in hingegen ist nicht berechtigt, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, weil Sie die Regelaltersrente erreicht haben. Bei Fragen ist somit der Betriebsrat/Personalrat der ideale Ansprechpartner.

Kann ich meinen Eintritt in die Regelaltersrente auch nach hinten schieben?


Sie möchten auch nach Ihrem „Stichtag“ für den Rentenbeginn weiterarbeiten und Ihre Regelaltersrente erst später in Anspruch nehmen? Dann erhalten Sie für jeden Monat, um den sich Ihr Renteneintritt nach hinten verschiebt, einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Und noch ein Vorteil ergibt sich: Es müssen keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.

Sofern Ihr Arbeitsverhältnis nicht durch eine vertragliche Regelung mit Erreichen der Regelaltersrente endet, können Sie einfach weiterarbeiten.

Existiert hingegen solch eine Regelung in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag, können Sie mit Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben (§ 41 SGB VI). Dies muss in jedem Fall bereits während der Laufzeit des Arbeitsvertrages vereinbart werden. Weitere Möglichkeiten zur Weiterarbeit bestehen z. B. nach Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Beteiligung des Betriebsrats bei Hinausschiebungsvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI


Unter Umständen ist eine Weiterbeschäftigung einer Neueinstellung gleichzustellen und es ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht 2021 ein Urteil gesprochen (Beschluss vom 22.09.2021, 7 ABR 22/20). In diesem Fall endete das Arbeitsverhältnis laut Tarifvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer:in das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat.

Durch Inkrafttreten des § 41 Satz 3 SGB VI wurde zwischen der Arbeitgeberin und einem Arbeitnehmer eine Hinausschiebungsvereinbarung getroffen, über die der Betriebsrat lediglich informiert wurde. Demnach sollte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch ein Jahr verlängert werden. Dagegen wehrte sich der Betriebsrat und sah einen Verstoß gegen die Zustimmungspflicht bei Neueinstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht. Bei einer Weiterbeschäftigung über die tarifliche Altersgrenze hinaus, welche auf einer Hinausschiebungsvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB IV beruht, ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Es handelt sich in diesem Fall um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Das gilt auch, wenn der/die Arbeitnehmer:in schon länger als 5 Jahre bei der jeweiligen Arbeitgeberin beschäftigt war sowie in Fällen, in denen die Zustimmung zu der ursprünglichen Einstellung erteilt wurde, nachdem der Betriebsrat über eine beabsichtigte „dauerhafte Beschäfitigung“, eine „Beschäftigung auf unbestimmte Zeit“ oder eine „unbefristete Beschäftigung“ unterrichtet worden war.

Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download


Weiterarbeiten trotz Altersrente – ist das möglich? Informationen für Arbeitnehmende inklusive Aushang für den Betriebsrat und Personalrat

Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.

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Stand der Informationen: Juni 2023

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