BAG zur Abgeltungsfrist von Urlaub - BAG zur Abgeltungsfrist von Urlaub - Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Dreijährige Verjährungsfrist bleibt bei Urlaubsabgeltungsansprüchen bestehen - 9 AZR 456/20
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BAG zur Abgeltungsfrist von Urlaub

Dreijährige Verjährungsfrist bleibt bei Urlaubsabgeltungsansprüchen bestehen

Erst im Dezember hatte das Bundesarbeitsgericht ein wichtiges Urteil zur Verjährung von Urlaubsansprüchen gefällt. Dabei stellten die Richter klar, dass der gesetzliche Anspruch von Arbeitnehmenden auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Diese beginnt aber erst am Ende des Kalenderjahres, in welchem die Arbeitgebenden die Arbeitnehmenden über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt haben und der Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen wurde (vgl. Bundesarbeitsgericht, 20.12.2022, 9 AZR 266/20). Dieses Urteil beruhte auf der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22.09.2022 (Wir haben berichtet: Zum Artikel). Somit verjähren Urlaubsansprüche nicht automatisch.

Doch gilt dies auch für die Abgeltung der Urlaubsansprüche bei Kündigung oder Jobwechsel? Auch dazu hat nun das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung getroffen und klargestellt, dass für das Ausbezahlen offener Urlaubsansprüche weiterhin eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.

Fluglehrer verlangt Urlaubsabgeltung für 6 Jahre


Geklagt hatte ein Fluglehrer aus Niedersachsen, welcher von seiner Arbeitgeberin, Betreiberin einer Flugschule, für die Jahre 2010 bis 2015 insgesamt 44.899 Euro für nichtgenommenen Urlaub verlangte. Im Oktober 2015 erfolgte eine Vertragsänderung und der Kläger war fortan als selbstständiger Dienstnehmer für die Arbeitgeberin tätig. 2019 folgte die Klage des Fluglehrers auf Abgeltung von Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Dagegen wehrte sich die Arbeitgeberin mit der Begründung der Verjährung.

Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, gab nun der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Kläger zumindest für den Zeitraum 2010 bis 2014 Recht.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmenden


Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der Verjährung. Diese Frist beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass von Seiten der Arbeitgebenden eine Hinweispflicht besteht. Während in der Entscheidung zum Urlaubsverfall die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung im Fokus stand, ist in diesem Fall die Abgeltung lediglich auf die finanzielle Kompensation des nicht genommenen Urlaubs beschränkt. Die Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmenden endet, nach Ansicht der Richter, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dadurch besteht die dreijährige Verjährung hier weiterhin.

Übergangsfrist für Urlaubsabgeltung vor 2018


Aber auch hier gewähren die Richter eine Art Übergangsfrist. So war es ihrer Meinung nach für den Fluglehrer nicht zumutbar, bereits 2015 seine Urlaubsabgeltungsansprüche einzuklagen. Denn bis dahin ging der Senat davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfallen. Erst nachdem der Europäischen Gerichtshofes mit seinem Urteil vom 6. November 2018 (Unsere Zusammenfassung lesen Sie hier) neue Regeln zum Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, hätte der Kläger die Abgeltung der Urlaubsjahre 2010 bis 2014 gerichtlich geltend machen können.

Demgegenüber war im vorliegenden Fall der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verjährt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt und mit Blick auf die bis dahin allgemein geltende Rechtsprechung, hätte der Arbeitnehmer erkennen müssen, dass die Arbeitgeberin Urlaub des Jahres abzugelten hatte, in der das Arbeitsverhältnis endete. Deshalb begann die dreijährige Verjährungsfrist Ende des Jahres 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Die Klage des Arbeitnehmers wurde aber erst 2019 erhoben.

 

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2023, 9 AZR 456/20

Stand der Informationen: Februar 2023