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Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom Mai 2021 wurden nicht nur Teile des Betriebsverfassungsgesetzes geändert, sondern auch die bisherige Benachteiligung der Beschäftigten im Homeoffice bei Arbeits- und Wegeunfällen zum Teil beseitigt. Im Folgenden möchten wir die aktuelle Rechtsprechung der Sozialgerichte anhand einiger Beispiele erläutern.
Bin ich versichert, wenn ich auf dem Weg vom Bett zum Homeofficearbeitsplatz stürze und mich verletze?
Das Bundessozialgericht urteilte im Dezember 2021, dass der Weg zum häuslichen Arbeitsplatz bei der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme als Arbeitsweg versichert ist. Der Kläger begann seinen Arbeitstag üblicherweise ohne zu frühstücken und stürzte auf dem Weg ins heimische Arbeitszimmer auf der Treppe. Das Betreten der Treppe diente der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers versichert.
Bin ich auf dem Weg zum Imbissstand versichert, wenn ich Hunger habe und mir etwas zu essen hole?
Wer in einer Pause vom betrieblichen Arbeitsplatz zum Einkauf von Nahrungsmitteln geht, die danach gegessen werden sollen, ist gesetzlich unfallversichert, da es der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dient. Anders ist das bei Einkauf oder Verzehr vor dem Arbeitsantritt.
Im Homeoffice ist dies ebenfalls so. Auch hier ist der Zeitpunkt entscheidend. Wird der Homeoffice-Arbeitsplatz willkürlich „zwischendurch“ für den Weg zum Imbisswagen verlassen, so besteht u. U. kein Versicherungsschutz, da dieser nicht 24/7 wirksam ist. Anders ein Unfall während der regulären Mittagspause beispielsweise auf dem Weg zum Hähnchenwagen – hier sind Arbeitnehmer:innen versichert.
Was gilt für eine ambulant tätige Pflegekraft, die sich auf dem Weg zur nächsten Klientin einen Kaffee kauft?
In einem solchen Fall hat das Thüringer Landessozialgericht 2019 entschieden, dass eine Abweichung vom Weg zur nächsten Klientin zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt, da es sich um eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges gehandelt habe. Diese „höchst persönliche Verrichtung“ stehe außerdem in keinem sachlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung.
Was gilt, wenn ich mir im Homeoffice ein Getränk aus dem Kühlschrank hole und mich dabei verletze?
Durch die Gesetzesänderung sind jetzt auch solche Wege versichert, wie auch der Gang zur heimischen Toilette, denn am betrieblichen Arbeitsplatz bestand in diesen Fällen auch bisher schon der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ist ein Auszubildender gesetzlich unfallversichert, der für einen nächtlichen Damenbesuch über ein Dach klettert und dabei abstürzt?
Ein 17-jähriger, der an einem Seminar in einer Jugendherberge teilnahm, versuchte nach Beginn der Nachtruhe ein Mädchenzimmer über das Dach zu erreichen, stürzte dabei ab und verletzte sich schwer. Das zuständige Landessozialgericht urteilte, dass er als Teilnehmer der Ausbildungsmaßnahme bei allen Verrichtungen unfallversichert sei, die in einem inneren Zusammenhang mit der Ausbildung standen. Davon ist auch das Klettern über das Dach erfasst. Es ist Ausdruck der alterstypischen Unreife und der dafür charakteristischen gruppendynamischen Prozesse, auch der maßvolle Alkoholkonsum ändert daran nichts. Die in der Situation gewählte Lösung, über das Dach zu klettern, sei zwar leichtsinnig und unvernünftig, aber nicht komplett fernliegend.
Wie liegt der Fall, wenn man von seinem üblichen Nachhauseweg abweicht, diesen für einen privaten Besuch unterbricht und dann bei der Wiederaufnahme des Nachhauseweges auf der regulären Strecke verunglückt?
Solange der Beginn der Heimfahrt innerhalb der von Gerichten angewandten 2-Stunden-Grenze liegt, ist ein Unfall auf der Wegstrecke versichert. Anders verhält es sich, wenn Sie während des Besuchs in der Privatwohnung verunglücken – hier ist kein Versicherungsschutz gegeben. Erst wenn Sie Ihre Heimfahrt wieder aufnehmen, gilt die Unfallversicherung weiter. Wichtig jedoch: Die Unterbrechung des Heimwegs darf die zwei Stunden nicht überschreiten.
Stand der Informationen: Mai 2022
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