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Erwarten Frauen ein Kind, ist die Freude – meist – groß. Häufig wird Schwangeren ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen; ihr Arbeitsverhältnis ruht. Doch was passiert mit ihrem Urlaub? Hier herrscht häufig große Unsicherheit.
Entstehen während des Beschäftigungsverbotes Urlaubsansprüche?
Ja, auch im Beschäftigungsverbot entstehen uneingeschränkt Urlaubsansprüche – egal ob individuelles oder allgemeines Beschäftigungsverbot oder vor-/nachgeburtliche Schutzfrist. Das Entstehen von Urlaubsansprüchen hängt nämlich vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch von einer tatsächlichen Arbeitsleistung ab.
Entstehen während der Elternzeit Urlaubsansprüche?
Zum Teil. Lediglich für volle Kalendermonate der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen. Und zwar um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat. Beispiel: Nimmt der Vater des Kindes – wie inzwischen üblich – zwei Monate Elternzeit, z. B. vom 20.04. bis 19.06.2017, darf der Urlaub für den dazwischenliegenden vollen Kalendermonat – also um 1/12 – gekürzt werden.
Und wenn während der Elternzeit gearbeitet wird?
Leistet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit, wird der Urlaub nicht gekürzt. Eine Kürzung erfolgt wirklich nur für volle Kalendermonate mit ausschließlich Elternzeit.
Was wird aus dem Urlaub, der vor dem Beschäftigungsverbot nicht genommen werden konnte?
Die Frau kann Urlaub, den sie vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach Ablauf der Schutzfristen nach MuSchG im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Schließt sich Elternzeit an, hat der Arbeitgeber den Resturlaub sogar noch nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Dasselbe passiert mit Urlaubsansprüchen, die während der Beschäftigungsverbote entstehen.
Was wird aus Urlaub, der bereits genehmigt war und in die Zeit des Beschäftigungsverbots fällt?
Dieser Urlaub gilt als nicht gewährt! Deshalb kann die Frau auch diesen Urlaub nach Ablauf der Schutzfristen nach MuschG bzw. nach Beendigung der Elternzeit im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr beanspruchen.
Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download

Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.
Für Betriebsräte:
- Musteraushang "Babyboom & Urlaub" für Betriebsräte als Word-Datei
- Musteraushang "Babyboom & Urlaub" für Betriebsräte als PDF
Für Personalräte:
- Musteraushang "Babyboom & Urlaub" für Personalräte als Word-Datei
- Musteraushang "Babyboom & Urlaub" für Personalräte als PDF
Stand der Informationen: April 2017
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