Wer als Arbeitnehmer einen Angehörigen pflegt oder plötzlich pflegen muss, der steht oftmals vor der Herausforderung, wie Beruf und Pflege unter einen Hut zu bringen sind. Wir geben Antworten auf wichtige Fragen.
Gibt es eine Möglichkeit, eine Freistellung von der Arbeit zu bekommen?
Ja! Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diese Freistellung dient dazu, für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Darf mein Arbeitgeber die Freistellung von der Arbeit ablehnen?
Nein! Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach PflegeZG kann in allen Unternehmen – unabhängig von deren Größe oder Beschäftigtenzahl – genutzt werden. Mitarbeiter sind jedoch verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Und was ist mit der Lohnfortzahlung?
Der Beschäftigte erhält auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse seines Angehörigen. Das ist eine Lohnersatzleistung ähnlich dem sogenannten Kinderkrankenpflegegeld und beträgt grundsätzlich 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Muss ich meinem Arbeitgeber einen Nachweis vorlegen?
Nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangt! Der Arzt, der den pflegebedürftigen Angehörigen behandelt, stellt hierfür eine ärztliche Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält die Tatsache der Pflegebedürftigkeit und den Namen des nahen Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Organisation der Pflege durch den Beschäftigten.
Wer zählt zu den „nahen Angehörigen“?
Mit der Gesetzesänderung 2015 wurde der Kreis der nahen Angehörigen erheblich erweitert. Inzwischen gehören dazu: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Gibt es weitere Freistellungsmöglichkeiten, wenn ich meinen nahen Angehörigen pflegen möchte?
Ja! Und zwar im Umfang von bis zu zwei Jahren. Bei der sogenannten Pflege- bzw. Familienpflegezeit wird hauptsächlich unterschieden zwischen vollständiger Freistellung von der Arbeit und Weiterarbeit mit reduzierter Wochenarbeitszeit.
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