Musteraushang Nachbarschaftshilfe - Gutes tun und ein Taschengeld verdienen - Was sind die Regelungen? Wie kann man sich engangieren? Welche Stellen sind für die Registrierung verantwortlich? Musteraushang für Arbeitnehmer zum Aushang beim Betriebsrat oder Personalrat
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Nachbarschaftshilfe: Gutes tun und ein Taschengeld erhalten

Unter welchen Bedingungen ist das möglich?

Viele Menschen unterstützen ihre Nachbarn – mit Gesprächen, beim Einkauf, bei Telefonaten und Schreibkram – und erhalten dafür (nur) ein DANKESCHÖN. Dabei ist es möglich, für diese und weitere Unterstützungsleistungen bis zu 400 Euro pro Monat zu verdienen. Geld, das viele Menschen heute dringender denn je benötigen. Was spricht also dagegen, sich für dieses bürgerschaftliche Engagement vergüten zu lassen?

Was ist die rechtliche Grundlage?


Die rechtliche Grundlage beruht auf Landesrecht: Im Freistaat Sachsen ermöglicht beispielsweise die „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung für die Anerkennung und Förderung von Unterstützungsangeboten in der Pflege“ – kurz „Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung“ – bezahlte Nachbarschaftshilfe.

In den meisten anderen Bundesländern gibt es jedoch ähnliche Regelungen: Unterschiede liegen hauptsächlich in der Höhe der maximal möglichen Vergütung. Auch die Anzahl der maximal möglichen zu betreuenden Pflegebedürftigen variiert – ebenso wie die Anforderungen an den Nachbarschaftshelfer: In einigen Bundesländern ist zusätzlich ein Führungszeugnis, ein Erste-Hilfe-Kurs und/oder ein Gesundheitszeugnis (Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz) erforderlich.

Einen ersten Überblick über die Nachbarschaftshilfe in den einzelnen Bundesländern mit weiterführenden Links liefert die Website www.pflege.de.

Die Möglichkeiten der Nachbarschaftshilfe am Beispiel des Freistaates Sachsen


In diesem Beitrag werden die gesetzlichen Regelungen und die Funktionsweise zur Nachbarschaftshilfe beispielhaft für den Freistaat Sachsen erklärt.

Nachbarschaftshelfer werden – Eignung und Voraussetzungen?


Geeignet sind grundsätzlich alle volljährigen Bürger Sachsens, die Freude daran haben, Menschen mit Pflegebedarf in deren Zuhause zu betreuen. In Sachsen wird der Grundkurs „Nachbarschaftshilfe“ mit fünf Einheiten zu je 90 Minuten Dauer benötigt. Er wird von der Pflegekasse bezahlt. Alle drei Jahre muss zudem ein Aufbaukurs im Umfang von zweimal je 90 Minuten absolviert und nachgewiesen werden.

Wann und wo sind Nachbarschaftshelfer tätig?


Sie sind unabhängig und selbstbestimmt tätig: Nachbarschaftshelfer suchen sich ihre zu betreuenden Menschen – wenn sie das möchten – selbst aus und vereinbaren mit ihnen Termine und Aktivitäten. Dafür bekommen sie eine pauschale Vergütung als Aufwandsentschädigung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich über die „Nachbarschaftshelferkontaktstelle“ vermitteln zu lassen oder sich in die sächsische „Pflegedatenbank“ eintragen zu lassen.

Wie erfolgt die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer?


Die Anerkennung erfolgt über die zuständige Pflegekasse, nachdem angehende Nachbarschaftshelfer den Grundkurs „Nachbarschaftshilfe“ besucht und den Nachweis darüber bei der Pflegekasse eingereicht haben.

Wer darf betreut werden?


Nachbarschaftshelfer dürfen bei pflegebedürftigen Menschen (Pflegegrad 1 bis 5) tätig werden, die in ihrer eigenen Häuslichkeit leben und deren Wohnsitz in Sachsen liegt.

Allerdings dürfen die Nachbarschaftshelfer mit diesen Menschen NICHT in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Pflegeperson oder bis zum zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert sein.

Was sind Aufgaben des Nachbarschaftshelfers?


Möglich sind vielfältige Tätigkeiten – je nach Bedarf der pflegebedürftigen Person. Beispiele:

  • Gedächtnistraining
  • Anregung zu sozialen Kontakten
  • Aktivitäten zum Erhalt und zur Förderung der Motorik
  • Gespräche und Zuwendung
  • singen, basteln, backen, kochen
  • Unterstützung bei der Organisation des Alltags
  • Spaziergänge
  • Begleitung bei Ausflügen oder zu Veranstaltungen
  • Zeitungs- und Bücherlektüre
  • Begleitung zum Arzt, zu Behörden oder zum Einkauf
  • Gymnastik und andere leichte Sportangebote
  • Verarbeitung von Erinnerungen
  • glaubensbezogene Betreuung
  • Unterstützung im Haushalt: putzen, Wäsche waschen

Doch Achtung: Es dürfen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe keine pflegerischen Leistungen erbracht werden.

Welche besonderen Vorteile hat Nachbarschaftshilfe?


Auch wenn es sich bei der Nachbarschaftshilfe um eine Tätigkeit im Rahmen des freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements und nicht um eine Dienstleistung im eigentlichen Sinne handelt, so entlastet sie doch die Angehörigen bzw. kompensiert zumindest teilweise das Fehlen von Angehörigen.

Nachbarschaftshelfer sind also eine große Stütze für die pflegebedürftige Person, da sie zur Aktivierung beitragen, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und bei der Alltagsbewältigung unterstützen.

Wie viel dürfen Nachbarschaftshelfer verdienen?


Nachbarschaftshelfer im freiwilligen bürgerschaftlichen Engagement dürfen in Sachsen bis zu 40 Stunden pro Kalendermonat tätig sein und können dafür maximal 10 Euro pro Stunde abrechnen: Möglich sind also bis zu 400 Euro pro Kalendermonat – wenn sie mehrere Pflegebedürftige betreuen. Denn pro Pflegebedürftigen stehen nur 125 Euro im Kalendermonat zur Verfügung. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung.

Wer übernimmt diese Kosten?


Das Geld wird direkt von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen an den Nachbarschaftshelfer ausgezahlt – nachdem dieser seine Abrechnung dorthin geschickt hat. Hierfür gibt es ein Abrechnungsformular.

Ist Versicherungsschutz erforderlich?


Nachbarschaftshelfer benötigen ausreichenden Versicherungsschutz, den sie mit Ihrer eigenen Versicherung abklären sollten. In der Regel besteht die erforderliche Versicherung (Privathaftpflicht-Versicherung) bereits. Alternativ können Nachbarschaftshelfer über eine Sammelversicherung des Freistaates Sachsen haftpflicht- und unfallversichert werden.

Was ist aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten?


Die Nachbarschaftshilfe gilt grundsätzlich als einkommenssteuerrelevantes Einkommen.

Wenn Nachbarschaftshelfer nur eine Person betreuen, ist diese Tätigkeit einkommensteuerfrei (§ 3 Nummer 36 EStG, „Erfüllung einer sittlichen Pflicht“). Die Einnahmen müssen dennoch immer in der Steuererklärung angegeben werden.

Eine vorherige Rücksprache mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt ist zu empfehlen, wenn mehr als eine pflegebedürftige Person betreut werden soll. Zwar ist die Tätigkeit dann nicht mehr einkommensteuerfrei, allerdings können in der Steuererklärung – neben den Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe – nun auch getätigte Ausgaben angegeben werden, wie z. B. Fahrtkosten oder angeschaffte Arbeitsmittel. Dies wirkt sich steuermindernd aus.

Was ist beim Bezug von Sozialleistungen zu beachten?


Die Nachbarschaftshilfe wird bei Bezug von Sozialleistungen mit betrachtet (z. B. bei Bezug von Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung oder BAföG).  Dabei ist es möglich, dass die Aufwandsentschädigungen auf Sozialleistungen angerechnet werden. Hinzu kommen jedoch beispielsweise auch verschiedenste Freibeträge, bis zu denen Einkommen nicht zu berücksichtigen sind.

Beziehern von Sozialleistungen wird aufgrund der sehr individuellen Situationen empfohlen, zur Klärung der Einkommensanrechnung immer Rücksprache mit den jeweiligen Stellen (z. B. Arbeitsagentur, Jobcenter, Wohngeldstelle, BAföG-Amt) zu halten.

Absicherung der ambulanten Pflege durch nahe Angehörige der pflegebedürftigen Menschen


Neben der Möglichkeit der Nachbarschaftshilfe gibt es wichtige gesetzliche Regelungen für nahe Angehörige von pflegebedürftigen Menschen. Hierbei geht es insbesondere um die Organisation und Absicherung der Pflege:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: wenn ein Arbeitnehmer zur Organisation für den akuten Pflegefall bis zu 10 Tage Freistellung benötigt
  • Pflegezeit: wenn ein Arbeitnehmer bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen möchte
  • Familienpflegezeit: wenn ein Arbeitnehmer bis zu 12 Monate teilweise aus dem Job aussteigen möchte

Seminarempfehlung für Betriebs- und Personalräte


Betriebsräte sollten immer beide Themenkreise – Betreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe UND Pflege durch nahe Angehörige – im Blick haben und über das entsprechende Wissen verfügen. Deshalb haben Betriebsräte Rechtsanspruch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG darauf, sich auch zu Themen der Pflege- und Familienpflegeversicherung schulen lassen.

Wir bieten dazu das Seminar "Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit – Arbeitsrecht Teil 4" an. Folgende Schwerpunkte erwarten die Teilnehmenden:

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

  • Anzeigepflicht bei Bestehen einer Schwangerschaft?
  • Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG
  • Beschäftigungsverbote durch den Arzt bzw. Arbeitgebende
  • Lohnfortzahlung
  • Kündigungsschutz und Diskriminierungstatbestände
  • Beschäftigung von Schwangeren: Arbeitszeitregelungen

Pflegezeit

  • Drei Formen der Pflegezeit
  • Rechte der Beschäftigten bei kurzfristiger Verhinderung
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit
  • Beantragung, Fristen, Dauer, Verlängerung/Verkürzung
  • Ungewisser Pflegebedarf
  • Inanspruchnahme durch wen?
  • Förderungsmöglichkeiten (Darlehen und deren Rückzahlungsmodalitäten)

Elternzeit und Elterngeld

  • Beantragungsfristen
  • Partnermonate – was ist bei Alleinerziehenden?
  • Berechnung der vor- und nachgeburtlichen Mutterschutzfristen und der Elternzeit
  • Teilzeitarbeit während der Elternzeit
  • Landeserziehungsgeld

Urlaub

  • Anspruch und Verfall von Urlaub bei Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit

Auf Grundlage dieser Schulungen ist es Ihnen möglich, Arbeitnehmenden auch hier mit sachkundigem Rat zur Seite stehen zu können. Sie möchten mehr erfahren? Dann finden Sie hier alle Informationen.

Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download


Musteraushang Nachbarschaftshilfe - Gutes tun und ein Taschengeld verdienen - Was sind die Regelungen? Wie kann man sich engangieren? Welche Stellen sind für die Registrierung verantwortlich? Musteraushang für Arbeitnehmer zum Aushang beim Betriebsrat oder Personalrat

Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.

Download für Betriebsräte

Download für Personalräte

Stand der Informationen: November 2023

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