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Ehrenamtlich Tätige, Helfer und Retter im Unglücksfall, freiwillige Feuerwehrleute und Blutspender – Was haben diese Menschen gemeinsam?!
All diese Menschen sind über die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) abgesichert. Zuständig sind verschiedenste Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen. Zum Glück! Denn gar nicht so selten kommen Helfer bei der Hilfeleistung ebenfalls zu schaden.
Was ist versichert?
Arbeits- und Wegeunfälle, wie Sie sie aus Ihrem Berufsleben kennen. Es geht darum, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und Sie oder Ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind dabei umfassender als die der gesetzlichen Krankenversicherung.
Werden entstandene Sachschäden erstattet?
Absolute Ausnahme in der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass einigen dieser Versicherten – z. B. Helfern und Rettern in Unglücksfällen – sogar ein bei der Tätigkeit entstandener Sachschaden zu ersetzen ist.
Wer ist versichert?
Ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Menschen
- im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege (z. B. bei AWO, DRK, Diakonie und Caritas)
- für Kirchen und deren Einrichtungen (z. B. Ministranten, Mitglieder des Kirchenchores - die am Gottesdienst mitwirken, Mitglieder des Kirchen-vorstandes oder des Pfarrgemeinderates, in der Notfallseelsorge tätige Menschen)
- in Unglückshilfeunternehmen und Zivilschutz (z. B. DRK, THW, ASB, Johanniter Unfallhilfe, Malteser Hilfsdienst, DLRG, Bergwacht und Feuerwehren)
- als Mitglieder des Stadt- oder Gemeinderates oder der IHK, ehrenamtliche Richter und Betreuer nach dem Betreuungsgesetz
- im Bildungswesen (z. B. gewählte Elternvertreter)
Diese Tätigkeiten müssen nicht auf Dauer angelegt sein. Sie können auf einzelne Veranstaltungen begrenz sein, vorübergehend ausgeübt werden oder sogar einmalig für wenige Stunden.
Beispiel Feuerwehren: Der Unfallversicherungsschutz umfasst neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst z. B. auch Feuerwehrübungen und Probeeinsätze, den Tag der offenen Tür und Feste, zu denen die Feuerwehr die Bevölkerung einlädt.
Helfer und Retter in Unglücksfällen
Wichtig: Das Unterlassen von Hilfeleistungen ist mit Strafe bedroht - § 323c StGB. Versichert sind Helfer und Retter, z. B.:
- bei der Erkundung des notwendigen Hilfebedarfs und dem Angebot zu helfen
- bis durch die erfolgte oder beabsichtigte Hilfe-maßnahme keine erhöhte Gefahrenlage mehr besteht
- beim Hin- und Rückweg zur Rettungshandlung
Versichert sind Helfer und Retter bei den Hilfeleistungen, deren Unterlassen zur Strafe führen würde, und darüber hinaus bei weiteren Hilfeleistungen, d. h. wenn der Hilfeleistende annehmen darf, seine Hilfe ist zur Beseitigung oder Beschränkung einer Gefahr oder Notsituation erforderlich.
Blut-, Gewebe- und Organspender
… sofern der Spender freiwillig eingewilligt hat (im Rahmen des Transplantationsgesetzes)
Menschen, die sich bei der Verfolgung und Festnahme von Straftätern oder zum Schutz eines Angegriffenen einsetzen
Wichtig: Auch Privatpersonen sind zur vorläufigen Festnahme berechtigt, wenn jemand auf frischer Tat ertappt oder verfolgt wird.
Bin ich unentgeltlich tätig, wenn ich eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalte?
Grundsätzlich ja, allerdings sind verschiedene Höchstbeträge zu beachten. Werden diese überschritten, handelt es sich um eine entgeltliche Tätigkeit und der Unfallversicherungsschutz für Ehrenamt entfällt.
Ich habe eine private Unfallversicherung. Muss ich mich zunächst an diese wenden?
Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt bei einem Versicherungsfall unabhängig vom Bestehen anderer Ansprüche ein.
Was muss ich bei einem Unfall tun?
Teilen Sie Ihrem behandelnden Arzt unbedingt mit, dass Sie den Unfall bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. auf dem zugehörigen Hin- oder Rückweg erlitten haben. Ihr Arzt wird sich dann direkt mit dem Unfallversicherungsträger in Verbindung setzen.
Außerdem muss der Unfall innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Die Meldung erfolgt durch den Verantwortlichen (z. B. die Einsatzstellenleitung) oder Sie selbst.
Versicherungsschutz übersehen?
Das für einige der in § 2 SGB VII aufgeführte Tätigkeiten – z. B. die hier aufgeführten – gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wird leicht übersehen. Hintergrund ist, dass der Versicherungsschutz nicht immer bekannt ist und häufig auch nicht vermutet wird. So wird beispielsweise bei Unfällen am Wochenende nicht daran gedacht, dass es sich um einen Arbeitsunfall handeln könnte, zumal Versicherungsschutz schon bei einer einmaligen Tätigkeit bestehen kann.
Tipp: Betriebsräte könnten die Mitarbeiter entsprechend aufklären.
Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download
Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.
Download für Betriebsräte
- Musteraushang - Unfallversicherung für Helfer, Retter und Ehrenamt - Betriebsrat Word
- Musteraushang - Unfallversicherung für Helfer, Retter und Ehrenamt - Betriebsrat PDF
Download für Personalräte
Stand der Informationen: November 2021
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