Ostersonntag und Feiertagszuschläge Darf ein Tarifvertrag auch für nichtgesetzliche Feiertage höhere Zuschläge regeln?BAG, Urteil vom 24.02.2021, 10 AZR 130/19 cunaplus_shutterstock
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Ostersonntag und Feiertagszuschläge

Darf ein Tarifvertrag auch für nichtgesetzliche Feiertage höhere Zuschläge regeln?

Enthalten Tarifverträge für sogenannte „hohe Feiertage“ besondere Feiertagszuschläge, so erhalten Mitarbeitende diese auch dann, wenn der Tag im jeweiligen Bundesland nicht als gesetzlicher Feiertag gilt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Backwaren-Herstellers.

Plötzlich nur noch „normaler“ Sonntagszuschlag


Der Fall wurde bereits 2021 verhandelt. Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Backwaren-Herstellers. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie NRW vom März 1989 idF vom 5. Mai 2000 (MTV). Danach erhielten Arbeitnehmende, welche an den sogenannten „hohen Feiertagen“ wie Neujahr, Ostern, 1. Mai. Pfingsten oder Weihnachten arbeiten, einen Zuschlag in Höhe von 200%. Bis einschließlich 2016 zahlte die Beklagte an die Beschäftigten für Ostersonntag und Pfingstsonntag eben diesen Zuschlag. Doch mit der Gehaltsabrechnung für April 2017 wurde deutlich, dass die Beklagte plötzlich nur noch den normalen Sonntagszuschlag von 50% für mehr als 3 Stunden Arbeit zahlte.

Klage für Anerkennung des Feiertages


Dagegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers. Seiner Meinung nach habe er für die Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag nach § 4 MTV Anspruch auf Feiertagszuschläge in Höhe von jeweils 200 % der Grundvergütung. Es handle sich dabei um sogenannte hohe Feiertage iSd. Tarifvertrages.

BAG: an Ostersonntag und Pfingstsonntag gibt es Feiertagszuschuss


Bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bekräftigten nun diese Entscheidung und sahen die Forderung als gerechtfertigt an. Wichtig ist hierbei der Wortlaut des Tarifvertrages. Dort wird u. a. von „Ostern“ und „Pfingsten“ gesprochen. Damit sind nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur die Montage gemeint, sondern vor allem der Sonntag. Und das auch, wenn diese im jeweiligen Bundesland keine gesetzlichen Feiertage sind. Hätten die Sonntage von der Zuschlagsregelung ausgeschlossen werden sollen, so hätte das explizit im Tarifvertrag benannt werden müssen.

 

 

Quelle:

BAG, Urteil vom 24.02.2021, 10 AZR 130/19

 

Stand der Informationen: April 2023

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