Wenn ein Mitarbeiter einen Termin beim Betriebsarzt hat, stellt er sich vielleicht folgende Fragen:
- Was erfährt der Chef von dem Ergebnis der Untersuchung?
- Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Arbeitgeber?
Denn vielleicht hat der Arbeitgeber die Untersuchung veranlasst. Und was passiert, wenn der Arbeitnehmer wegen körperlichen Beschwerden zum Betriebsarzt geht, weil er sich nicht mehr den Anforderungen im Beruf gewachsen fühlt oder nach längerer Krankheit den Einstieg in den Beruf wagt?
Darf/Wird der Betriebsarzt den Arbeitgeber von dem Ergebnis der Untersuchung informieren? Wenn diese Fragen beunruhigen, sagen wir: KEINE SORGE!
Ärztliche Schweigepflicht
Der Betriebsarzt unterliegt genau wie jeder Arzt der ärztlichen Schweigepflicht. Er darf nicht über das ihm Anvertraute oder über Ergebnisse der Untersuchung den Arbeitgeber informieren. Wenn er die ärztliche Schweigepflicht bricht, macht er sich strafbar. Der Betriebsarzt darf lediglich eine Beurteilung abgeben, ob ein Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer geeignet oder eben nicht geeignet ist.
Kein Anspruch auf Auskunft
Einen Anspruch auf Auskunft über die Art der Erkrankung hat der Arbeitgeber nicht. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur das wissen, was der Arbeitnehmer bereit ist mitzuteilen.
Das heißt: eine Weitergabe von Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber durch den Betriebsarzt bedarf der Einwilligung des Arbeitnehmers. Bitte beachten Sie dabei immer abweichende Regelungen in Tarifverträgen!
Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download
Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.
Stand der Informationen: August 2017
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