Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen

Ansprüche, Regelungen, Formalitäten - dies müssen Pflegepersonen wissen

Sie pflegen – nicht erwerbsmäßig – einen Pflegbedürftigen?


… z. B. einen nahen Familienangehörigen wie Mutter, Vater, Oma, Opa oder auch den Nachbarn oder die Freundin? Damit entlasten Sie nicht nur Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste und damit die Pflegekasse, sondern leisten vor allem einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl. Vielen Dank dafür!

Häufig unbekannt ist, dass für Sie als Pflegeperson gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII besteht. Ein paar Fragen zu diesem Thema möchten wir hier beantworten:

Was ist, wenn mir bei der Pflege oder auf dem Hin- und Rückweg ein Unfall passiert?


Sie sind auch als Pflegeperson im privaten Bereich, das heißt wenn Sie diese Tätigkeit

  • nicht professionell und
  • nicht erwerbsmäßig

durchführen, in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) – wie Arbeitnehmer – gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Meine Mutter gibt mir – als ihre Pflegeperson – das gesamte Pflegegeld. Betreibe ich die Pflege nun „erwerbsmäßig“ und bin deshalb nicht unfallversichert?


Nein. Sie sind auch in diesem Fall gesetzlich unfallversichert. Die Pflege wird selbst dann nicht als erwerbsmäßig angesehen, wenn das Pflegegeld – ganz oder teilweise – an die Pflegperson weitergeleitet wird.

Welche Voraussetzung muss ich erfüllen, um unfallversichert zu sein?


Sie müssen den Pflegebedürftigen mindestens zehn Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Dabei muss diese Pflege auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein.

Haben Sie den Pflegebedürftigen bereits vor dem 01.01.2017 gepflegt, kommt es nicht auf eine wöchentliche Mindestpflegezeit an.

Kommt es darauf an, wie pflegebedürftig der Pflegebedürftige ist?


Ja. Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Ist die Pflegebedürftigkeit zum Unfallzeitpunkt noch nicht festgestellt worden, reicht aus, wenn dies rückwirkend geschieht.

Muss ich mich anmelden, um versichert zu sein?


Nein, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Sie brauchen auch keine Beiträge zu zahlen, da diese aus Steuermitteln finanziert werden.

Welche Tätigkeiten sind versichert?


Versichert sind alle Tätigkeiten, die in der Pflegeversicherung als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt worden sind, d. h. körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Ebenfalls versichert sind Hilfen bei der Haushaltführung.

Der Versicherungsschutz ist also sehr umfangreich: Er reicht von der Vorbereitung und Durchführung der Körperpflege über den Einkauf für den Pflegebedürftigen, dessen Begleitung zum Arztbesuch oder bei Spaziergängen bis zum direkten Weg zwischen Wohnung und Ort der Pflegetätigkeit.

Was muss ich bei einem Unfall tun?


Teilen Sie Ihrem behandelnden Arzt unbedingt mit, dass Sie den Unfall bei der Pflege einer pflegebedürftigen Person bzw. auf dem zugehörigen Hin- oder Rückweg erlitten haben. Ihr Arzt wird sich dann direkt mit dem Unfallversicherungsträger in Verbindung setzen.

Außerdem müssen Sie den Unfall innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Diese Meldung können auch der Pflegebedürftige oder Familienangehörige für Sie vornehmen.

Wer ist „zuständiger Unfallversicherungsträger“?


Zuständiger Versicherungsträger ist der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. In Sachsen ist dies beispielsweie die Unfallkasse Sachsen in 01662 Meißen auf der Rosa-Luxemburg-Str. 17a. Es lohnt sich, diese Adresse gut gekennzeichnet aufzubewahren. So stellen Sie sicher, dass Sie im Falle eines Falles die Adresse passend zur Hand haben.

 

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Stand der Informationen: November 2021

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