Telefonische Erreichbarkeit von Beschäftigten im Frei – Was bedeutet das Urteil des BAG?
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Telefonische Erreichbarkeit von Beschäftigten im Frei – Was bedeutet das Urteil des BAG?

Wir erklären das Urteil des BAG inklusive anschaulicher Grafik als Download

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. August 2023 (5 AZR 349/22) die Regelungen zur telefonischen Erreichbarkeit während des „Frei“ konkretisiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seine Abmahnung und auf Zeitgutschrift geklagt.

Der Fall in Kurzform


Im Unternehmen bestand eine Betriebsvereinbarung, wonach unkonkrete Springerdienste bis 20 Uhr des Vortages per Telefon oder SMS durch die Arbeitgeberin konkretisiert werden sollten. Diese Mitteilungen hatte der Kläger jedoch mehrmals ignoriert und war nicht zum vereinbarten Dienst erschienen. Die Arbeitgeberin zog die betreffenden Arbeitsstunden vom Arbeitszeitkonto ab und sprach eine Abmahnung aus. Dagegen richtete sich die Klage.

Das gesamte Urteil lesen Sie hier: Dienstliche Anweisungen in der Freizeit – Wann Beschäftigte diese lesen müssen

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Doch bedeutet das,

  • dass Arbeitgebende immer von den Beschäftigten verlangen können, auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten für den Dienst bereitzustehen?
  • Besteht für die Beschäftigten eine Verpflichtung, der Anweisung der Arbeitgebenden Folge zu leisten und diese Dienstanweisung in der Freizeit entgegenzunehmen?

Frage nach einer Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung


Bei den vorangegangenen Fragen muss als erstes geklärt werden, ob im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung zum Ausfallmanagement besteht. Diese muss festlegen, dass beispielsweise „Springerdienste“ (Ausfallreservedienste) erst am Tag vor ihrer Inanspruchnahme seitens der Arbeitgebenden zeitlich und örtlich konkretisiert werden, bzw. eine Rufbereitschaft für die Beschäftigten besteht.

Fall 1: Ja, es gibt eine Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung zum Ausfallreservesystem


Unter folgenden, gleichzeitig geltenden Voraussetzungen sind Beschäftigte verpflichtet, Weisungen der Arbeitgebenden in ihrer Freizeit entgegenzunehmen:

  • Die Beschäftigten wurden für einen Ausfallreservedienst eingeplant.
  • Der/Die Arbeitgeber/in konkretisiert den Ausfallreservedienst.
  • Gemäß der Betriebsvereinbarung sind die Beschäftigten verpflichtet, sich nach der Konkretisierung des Dienstes zu erkundigen.

Fall 2: Nein, es gibt keine Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung


Die Beschäftigten sind weder dazu verpflichtet, in ihrer Freizeit telefonisch erreichbar zu sein, noch müssen sie E-Mails oder Nachrichten der Arbeitgebenden lesen. Es liegt keine wirksame Anweisung zur Übernahme eines Dienstes vor.

Diese Fallkonstellation haben wir Ihnen in einem anschaulichen Musteraushang am Ende des Beitrages zum Download zur Verfügung gestellt.

Was bedeutet dieses Urteil für andere arbeitsrechtliche Situationen, zum Beispiel beim Homeoffice?


Was ist, wenn Arbeitnehmende regelmäßig im Homeoffice arbeiten? Müssen diese dann ebenfalls in der Freizeit Weisungen der Arbeitgebenden entgegennehmen? Was ist, wenn es dazu ebenfalls eine Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung gibt?

Bei Dienst- und Betriebsvereinbarungen zum Homeoffice bzw. zur mobilen Arbeit werden oft Ansprechzeiten vereinbart. Das bedeutet, dass Beschäftigte zu diesen Zeiten arbeiten müssen, weitere Arbeitszeiten können frei wählbar sein.

In der festgelegten Ansprechzeit können Arbeitgebende auch weitere Arbeit abfordern, soweit damit nicht gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag, eine BV/DV, den Arbeitsvertrag oder billiges Ermessen verstoßen wird.

Gibt es laut einer Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung für Arbeitgebende bzw. die Dienststelle eine weitere Möglichkeit, Arbeit anzuweisen, dann müssen Beschäftigte das in Kauf nehmen.

Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download


Musteraushang zum Thema: Telefonische Erreichbarkeit von Beschäftigten im Frei – Was bedeutet das Urteil des BAG?

Diese Informationen sind für Sie als Musteraushang vorbereitet. Dieser kann wie gewohnt heruntergeladen, nach Bedarf angepasst und ausgedruckt werden.

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Stand der Informationen: März 2024

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