Hat ein verstorbener Arbeitnehmer auch nach seinem Tod Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub? Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied nun, dass der Anspruch des Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergeht.
Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen hat und dieser, außer im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.
Grundlage der Entscheidung vom 12.06.2014 war ein Rechtsstreit zwischen der Witwe eines Arbeitnehmers und dessen ehemaligen Arbeitgebers. Der Verstorbene war von 2009 bis zu seinem Tod im November 2010 aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechung arbeitsunfähig, sodass der angesammelte Urlaub von 140,5 Tagen nicht abgegolten werden konnte. Die Witwe forderte nun vom ehemaligen Arbeitgeber eine Abgeltung für den von Ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Das Unternehmen wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung.
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist bedeutender Grundsatz des Sozialrechts
In seinem Urteil vom 12.06.2014 (Az. C-118/13) wies der EuGH zunächst darauf hin, dass bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses weiterhin ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung besteht, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss auf Anspruch des Urlaubs vorenthalten wird.
Ein finanzieller Ausgleich im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod stellt somit eine praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher.
Des Weiteren entschieden die Richter, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der unabwägbare Tod des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Die Abgeltung ist zudem nicht davon abhängig, ob der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat oder nicht.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 83/14 zum Urteil C-118/13 vom 12.06.2014