Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die wöchentliche Ruhezeit und die tägliche Ruhezeit zwei voneinander unabhängige Rechte der Beschäftigten sind.
Laut EU-Recht und auch deutschem Arbeitszeitgesetz muss Beschäftigten eine tägliche durchgängige Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden. Zudem sieht das Europäische Recht eine durchgängige Ruhezeit von 24 Stunden in einem siebentägigen Zeitraum vor.
Lokführer klagt, da ihm die tägliche Ruhezeit nicht gewährt wurde
Geklagt hatte ein Lokführer aus Ungarn. Dieser erhielt von seinem Arbeitgeber eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden. Dies ist zwar bedeutend mehr, als die 24 Stunden, welche die Arbeitszeitrichtlinie vorschreibt, doch die tägliche Ruhezeit wurde sträflich vernachlässigt. Denn nach Ansicht des Arbeitgebers war die tägliche Ruhezeit ein Teil der wöchentlichen Ruhezeit. Somit erhielt der Lokführer weder zu Beginn noch am Ende von Urlaub oder wöchentlicher Ruhezeit die zusätzliche tägliche Ruhezeit.
Ruhezeitenregelungen haben unterschiedliche Ziele
Die Richter des Europäischen Gerichtshofes sahen hier einen klaren Verstoß. Ihrer Auffassung nach ist die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit, sondern kommt zu dieser hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Denn beide Ruhezeiten verfolgen unterschiedliche Ziele. Mit der täglichen Ruhezeit können sich Beschäftigte aus der Arbeitsumgebung zurückziehen. Die wöchentliche Pause dient der Erholung. Beide Zeiten dürfen sich nicht überschneiden und den Beschäftigten ist die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewähren.
Besser geht immer
Günstigere Regelungen, wie in diesem Fall 42 Stunden wöchentliche Ruhezeit, ändern nichts an den bestehenden Rechten von Arbeitnehmenden. Daher müsse die tägliche Ruhezeit, unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit, gewährt werden.
Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 02.03.2023, Az. C-477/21
Stand der Informationen: April 2023
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