Musteraushang_September_19_Krankschreibung per Internet-Top oder Flop

Krankenschein aus dem Internet – Top oder Flop?

Statt langem Warten im Wartezimmer ein schneller Klick mit dem Handy und schon ist der „Gelbe Schein“ unterwegs. Mittlerweile ist der erste Dienstleister auf dem Markt, der gegen Entgelt, digital und ohne die sonst erforderliche persönliche Untersuchung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) ausstellt. Noch am selben Tag wird die AUB per WhatsApp auf’s Handy geschickt und spätestens nach zwei Tagen liegt die Papier-Version im heimischen Briefkasten – das verspricht der Anbieter laut Werbebotschaft. Eine Krankschreibung ist damit so einfach wie nie.

Wie wird die fehlende Untersuchung ersetzt?


Die fehlende Untersuchung ersetzt ein umfangreicher Fragebogen, der vom Patienten online ausgefüllt und von einem approbierten Arzt ausgewertet wird.

Lädt ein Online-Fragebogen zu Missbrauch ein?


Ja, diese Form der „Untersuchung“ lädt tatsächlich dazu ein. Das ist dem Dienstleister scheinbar bewusst: Um einen Missbrauch durch „Blaumacher“ vorzubeugen, ist der Service nur zweimal jährlich für maximal drei Tage und auch nur für Erkältungskrankheiten nutzbar. Bei untypischen Beschwerden oder zu hohem Fieber gibt es keine online-AUB. Auch die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder gar Schwangerschaft schließen diese Art der Krankschreibung aus. Vorausgesetzt der Patienten beantwortet die Fragen ehrlich…

Entstehen durch die Online-AUB gesundheitliche Risiken?


Ja, denn auch hinter einer zunächst harmlos wirkenden Erkältung kann sich eine viel gravierendere Erkrankung verbergen. Die Sorgfaltspflicht – die für alle Ärzte gilt – ist ernst zu nehmen. Die Patienten werden es mit ihrer Gesundheit danken.

Dennoch: Diese Dienstleistung trifft den Zeitgeist


Gerade in ländlichen Regionen stellt der (Fach-)Arztmangel ein ernstzunehmendes und sich weiter verschärfendes Problem dar, von dem die Politik noch nicht so recht weiß, wie sie es lösen soll. Innovative Ideen sind gefragt. Kommt der Dienstleister mit seiner Geschäftsidee gerade Recht?

Was ist neu?


Der Grundsatz der persönlichen Beratung und Behandlung der Patienten besteht uneingeschränkt fort und genießt weiterhin „Goldstandard“. Durch Änderung der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte und weitergehende Änderungen wurde das Fernbehandlungsverbot aufgehoben: Damit dürfen nun Kommunikationsmedien unterstützend eingesetzt werden.

Welchen Beweiswert hat eine AU-Bescheinigung?


Grundsätzlich hat eine AUB, die von einem approbierten Arzt auf den Arbeitnehmer ausgestellt ist und Bestehen und Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, einen hohen Beweiswert. Allerdings kann dieser Beweiswert aus verschiedenen Gründen erschüttert werden.

Welche Probleme birgt die Online-AU-Bescheinigung?


Der Beweiswert von AUB im Allgemeinen wird z. B. erschüttert, indem der ausstellende Arzt selbst auffällig geworden ist. Zum Beispiel durch

  • die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und/oder
  • die nicht nur ausnahmsweise vorgenommene Rückdatierung von AUB.

Die angebotene Dienstleistung besteht ausschließlich darin, Online-AUB zu erteilen. Zudem wirbt der Dienstleister mit systematischer Rückdatierung und einer statistischen Wahrscheinlichkeit der Krankschreibung von fast 100 %.

Ist der ausstellende Arzt damit auffällig? Wird der Beweiswert der Online-AUB dadurch erschüttert? Ist dieses Angebot wettbewerbs- und sittenwidrig? Verstößt es gar gegen ethische ärztliche Grundsätze? – Das werden Gerichte klären müssen.

Wir sagen: Hände weg von der Online-AUB!


Denn sie sind rechtlich fragwürdig. Es lohnt sich, die Rechtsprechung abzuwarten.

Welche Risiken können sich ergeben?


Schlimmstenfalls hat die Verwendung von Online-AUB arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Ihm bleibt dann nur noch der Klageweg, um die Rechtmäßigkeit der AUB feststellen zu lassen und letztendlich auch seinen Arbeitsplatz zu sichern. Wie die Arbeitsgerichte zu diesen Themen entscheiden werden ist noch nicht absehbar.

Gibt es Alternativen zur Online-AUB?


Mit der Regelung im § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht bereits seit langem die Möglichkeit, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein bis drei Tage ohne AUB der Arbeit fernzubleiben. Arbeitnehmer müssen erst am vierten Tag – und ausgestellt ab dem vierten Tag – eine AUB vorlegen. Bekannt ist diese Gesetzesregelung unter dem Begriff „Krank ohne Schein“. Wie oft von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird, ist dagegen nicht vorgegeben. Abweichende Regelungen sind im Tarif- oder Arbeitsvertrag möglich und unbedingt zu beachten.

Kann sich der AG vor einer übermäßigen Nutzung schützen?


Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer AUB eher zu verlangen. In Betrieben mit Betriebsrat muss er hierbei dessen Mitbestimmungsrecht beachten.

Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der aktuelle Gesetzesentwurf zu digitalen AU-Bescheinigungen?

Hierbei handelt es sich um ein ganz anderes Thema: Die Bundesregierung hat vor, Papier-AUB ab 2021 abzuschaffen. Geplant ist, dass der behandelnde Arzt die AUB digital an die Krankenkassen übermittelt und die Krankenkasse die Information digital an den Arbeitgeber weitergibt. Der Patient hingegen stellt sich grundsätzlich auch weiterhin persönlich beim Arzt vor.

Wer hat den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht?


Hintergrund ist ein Gesetzentwurf von Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU), der am 18. September 2019 vom Kabinett beschlossen wurde. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, weniger Bürokratie zu erreichen.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf stammt von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und enthielt ebenfalls eine Neuregelung in diesem Zusammenhang. Diese sah jedoch lediglich vor, dass Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen ab 2021 nur noch digital von den behandelnden Ärzten an die Krankenkassen übermittelt werden sollen. Diese Regelung soll nun dadurch ergänzt werden, dass die Bescheinigung auch an den Arbeitgeber digital übermittelt wird. Dies sollen die Krankenkassen übernehmen.

Ab wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?


Die Regelungen sollen zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Fazit


In Bezug auf Online-AU-Bescheinigungen lohnt es sich, die Rechtsprechung abzuwarten. Stattdessen können Mitarbeiter schon heute die Möglichkeit des „Krank ohne Schein“ nutzen. Ist dies per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, sollten Betriebsräte sich des Themas annehmen und eine günstigere Regelung schaffen. Denn Fakt ist: Wird die Regelung des EFZG – wie vom Gesetzgeber gewollt – genutzt, trägt dies dazu bei, Ärzte zu entlasten. Positiver Nebeneffekt: Mitarbeiter sind bei Nutzung des „Krank ohne Schein“ häufiger nur ein bis drei Tage statt gleich eine ganze Woche vom Arbeitsplatz abwesend. So ergibt sich ein volkswirtschaftlicher Nutzen und eine win-win-Situation für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ärzteschaft.

Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download


Stand der Informationen: September 2019

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