Urlaub Arbeitnehmer Arbeitgeber Abbruch aus dem Urlaub holen

Darf mich der Chef vorzeitig aus dem Urlaub holen?

Es gibt viele Gründe für einen Arbeitgeber, seine Mitarbeiter vorzeitig aus dem Urlaub zu holen: Streik in der Belegschaft, ein unerwarteter, großer Auftrag oder ein „simpler“ Krankheitsfall. Doch ist dies überhaupt erlaubt? Immerhin hatte der Arbeitgeber den Urlaub für diese Zeit gewährt. Darf er seine Mitarbeiter nun an den Arbeitsplatz zurückrufen?

Arbeitgeber muss Erholungsurlaub gewähren


Im Bundesurlaubsgesetz lässt sich zwar nicht direkt eine Unwiderrufbarkeit ableiten, doch der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Erholungsurlaub zu gewähren. Dieser schließt jede Art der Arbeitsleistung aus, damit der Arbeitnehmer in seiner Freizeit tun und lassen kann, was er möchte – ohne dabei mit einem Rückruf an den Arbeitsplatz rechnen zu müssen.

Das sagen die Landesarbeitsgerichte


Beide Beispiele hatten die fristlose Kündigung zur Folge – zu Unrecht, wie die Landesarbeitsgerichte urteilten (LAG Baden-Württemberg, Aktenzeichen 4 Sa 81/00 und LAG Sachsen, Aktenzeichen 2 Sa 430/01). Die Begründung: Der Rettungsdienst sei eine grundsätzlich zeitlich planbare Arbeit  im Gesundheitswesen. Die Arbeitgeber sind also in der Pflicht, die Betriebsabläufe so zu organisieren, dass die Mitarbeiter pünktlich Feierabend machen können.

Einmal gewährter Urlaub ist bindend


Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber tatsächlich nicht berechtigt, seine Mitarbeiter aus dem Urlaub zu holen.  Ist der Urlaub einmal gewährt worden, ist er im Nachhinein unwiderruflich, wie durch das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach bestätigt wurde (bspw. BAG, Urteil vom 20.06.2000, AZ 9 AZR 405/99).

Im Arbeitsvertrag festgehaltene Erklärungen unwirksam


Um Engpässe während der Urlaubszeit der Mitarbeiter zu vermeiden, muss der Arbeitgeber im Voraus entscheiden, ob der Urlaubswunsch akzeptiert oder aufgrund dringender betrieblicher Belange abgelehnt wird.

Auch eine im Arbeitsvertrag festgelegte Erklärung, bei der sich der Arbeitnehmer im Notfall zu einem Abbruch seines Urlaubs bereit erklärt, ist durch § 13 Abs. 1 BurlG rechtsunwirksam.

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Es gibt viele Gründe für einen Arbeitgeber, seine Mitarbeiter aus dem Urlaub holen zu wollen: Streik in der Belegschaft, ein unerwarteter, großer Auftrag oder ein „simpler“ Krankheitsfall. Doch ist dies überhaupt erlaubt?

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Stand der Informationen: Juni 2015

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