Gewerkschaft hat Anspruch auf Durchführung des Haustarifvertrages

Gewerkschaft hat Anspruch auf Durchführung des Haustarifvertrages

Namentliche Nennung ist für die Leistungsschutzklage nicht notwendig

Eine Gewerkschaft hat das Recht, mithilfe einer Leistungsklage den Durchführungsanspruch eines geschlossenen Haustarifvertrages geltend zu machen. Dies ist für alle beim Arbeitgeber beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder möglich, wobei deren namentliche Nennung nicht erforderlich ist. So entschied das BAG in einem Urteil vom 13.10.2021.

Haustarifvertrag soll auch für arbeitnehmerähnliche Personen gelten


Der Rechtsstreit wurde vom Bayrischen Journalisten-Verband e. V. gegen den Bayerischen Rundfunk geführt. Dieser hatte, als Gewerkschaft, einen Haustarifvertrag mit dem Bayrischen Rundfunk geschlossen. Seit 2016 vergütet nun der Beklagte bei ihm als „pauschalierte Tagesreporter“ tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, welche in den Honorarrahmen unter „sonstige Mitarbeiter“ vorgesehen sind. Nach Ansicht des Klägers ist das tarifwidrig. Er fordert die Durchführung der Tarifverträge gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern. In den Instanzen war die Klage erfolglos. Es folgte eine Revision zum BAG.

Namentliche Nennung der Gewerkschaftsmitglieder nicht notwendig


Die Richter am Bundesarbeitsgericht gaben der Revision teilweise statt. Der Beklagte habe gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Dieser Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrages besteht allerdings nur für die tarifgebundenen Beschäftigten. Nach Auffassung der Richter war es dabei auch nicht notwendig, die betreffenden Gewerkschaftsmitglieder namentlich zu nennen. Für alle nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen war die Klage unbegründet und die Revision somit zurückzuweisen.

Quelle: BAG, Urteil vom 13.10.2021, 4 AZR 403/20