- Seminare zur BR-Wahl
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- Betriebsratswahl und Amtsübergabe
- Wahl des Betriebsrates – Vereinfachtes Wahlverfahren
- Wahl des Betriebsrates – Normales Wahlverfahren für neubestellte Wahlvorstände
- Wahl des Betriebsrates - Normales Wahlverfahren für neubestellte WV inkl. Öffentlichkeitsarbeit
- Wahl des Betriebsrates – Normales Wahlverfahren für wiederbestellte Wahlvorstände
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- Betriebsrat gründen
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- Betriebsrat gründen – ja oder nein?
- Rechte und Pflichten des Betriebsrates
- Argumente gegen eine Betriebsratsgründung und die Antworten
- Vorfeld-Initiatoren
- Initiative zur Betriebsratswahl
- Der Mitarbeiter als Initiator
- Die Mitarbeiterversammlung/Betriebsversammlung
- Der erste Wahlvorstand
- Der besondere Kündigungsschutz
- Termine und Fristen zur Betriebsratswahl
- Kostenlose Formulare & Downloads
- Wahlkalender und Checkliste für das normale Wahlverfahren
- Wahlkalender und Checkliste für das vereinfachte Wahlverfahren
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- Betriebsratswahl durchführen
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FAQ Betriebsratswahl
- Das richtige Wahlverfahren
- Was ist eine "geheime Wahl"
- Listenwahl oder Personenwahl?
- Was sind Stützunterschriften?
- Wie werben wir um Wähler?
- Wer ist wahlberechtigt?
- Ist eine Briefwahl für alle möglich?
- Eingriff in den Wahlablauf/Wahlbehinderung
- Die Rolle des Arbeitgebers
- Bei der Wahl verhindert
- Kosten der Betriebsratswahl
- Anfechtung der Betriebsratswahl
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Der Wahlvorstand
- Mitarbeit im Wahlvorstand - Warum?
- Wer bestellt den Wahlvorstand?
- Schulungsanspruch des Wahlvorstandes
- Eingreifen durch den Arbeitgeber
- Darf ein BR-Mitglied für den WV kandidieren?
- Kandidatur für den Betriebsrat möglich?
- Wahlwerbung mit Foto?
- Kündigung oder Abmahnung der Initiatoren
- Kündigung oder Abmahnung des WV
- Vernachlässigung der Haupttätigkeit
- Zusammenfassen von Vorschlagslisten durch den WV?
- Kosten des Wahlvorstandes
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Unsere Wahlhelfer zum Download
- Kostenlose Formulare & Downloads
- Wahlhelfer (Poster, Aushänge etc.)
Kanditaten für den Betriebsrat
- So werben Sie um Kandidaten
- Kündigungsschutz
- Muss ich Mitglied einer Gewerkschaft sein?
- Betriebsrat – Chance oder Knick für die Karriereleiter
- Die eigene Wahlwerbung
- Keine oder zu wenig Kandidaten?
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- Nach der Betriebsratswahl
Warum brauchen wir einen Betriebsrat?
Für die einzelnen Beschäftigten in einem Betrieb ist es oft schwierig, sich gegen unternehmerische Entscheidungen zu wehren oder Wünsche und Bedürfnisse beim Arbeitgeber vorzutragen und durchzusetzen. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt den Beschäftigten die Möglichkeit, ein Gremium zu wählen, das sich für ihre Belange und Interessen gegenüber dem Arbeitgeber stark macht: den Betriebsrat. Doch wie schafft der Betriebsrat das?
Die wichtigsten Rechte und Pflichten des Betriebsrates
Betriebsräte achten darauf, dass Normen wie z. B. Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden und erfüllen damit eine ihrer wichtigsten Aufgaben überhaupt! Sie vertreten die Interessen ihrer Wählerschaft – insbesondere deswegen wurden und werden Betriebsräte von den Beschäftigten ihres Betriebes gewählt.
Weitere Aufgaben des Betriebsrates
Der Gesetzgeber hat in den § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einen ganzen Aufgabenkatalog aufgenommen:
- Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden
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- Gesetze,
- Verordnungen,
- Unfallverhütungsvorschriften,
- Tarifverträge und
- Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
- Er beantragt beim Arbeitgeber Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.
- Er ist für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zuständig, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg.
- Er fördert die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
- Er bereitet die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor und führt sie durch.
- Er nimmt Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und wirkt gegebenenfalls durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf ihre Umsetzung hin.
- Er fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen.
- Er fördert die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb.
- Er fördert die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Arbeitnehmern.
- Er sichert die Beschäftigung im Betrieb.
- Er setzt Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes um.
Nach § 2 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. Unter dieser Überschrift stehen letztendlich alle anderen Aufgaben des Betriebsrates und ermöglichen erst deren Erfüllung.
Betriebsräte sind vom Gesetzgeber mit umfangreichen Rechten ausgestattet. Sie haben dadurch deutlich bessere Möglichkeiten als die einzelnen Beschäftigten, um Belegschaftsinteressen vor dem Arbeitgeber zu vertreten und ihre Ziele auch tatsächlich zu erreichen.
So ist ein Betriebsrat zu vielen Themengebieten – z. B. bei Baumaßnahmen und der Personalplanung – vom Arbeitgeber umfangreich zu informieren, hat dadurch denselben Wissenstand wie er und kann sich eine eigene Meinung bilden.
Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen darf ein Arbeitgeber erst vornehmen, wenn der Betriebsrat beteiligt wurde.
Bei der Aufstellung von Dienst- oder Schichtplänen und der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit ist der Betriebsrat aktiv zu beteiligen, seine Vorschläge bei diesen Themen stehen gleichberechtigt neben denen des Arbeitgebers. Hinzu kommt das Recht des Betriebsrates sich selbst zu organisieren und seine Arbeit zu strukturieren. Als entscheidendes Merkmal steht hier das Alleinentscheidungsrecht des Gremiums. In diesem Kontext entscheiden Betriebsräte beispielsweise über ihren Schulungsbedarf, über erforderliche – und vom Arbeitgeber zu tragende – Kosten und über ihren Freistellungsbedarf für Betriebsratsarbeit.
Möchten Sie mehr zu den Rechten, Pflichten und Aufgaben von Betriebsräten erfahren?
Dann empfehlen wir Ihnen unsere Grundlagenseminare "Betriebsverfassungsrecht Teil 1 - Einführung in die Grundlagen der Betriebsratsarbeit" und "Betriebsverfassungsrecht Teil 2 - Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einstellung, Versetzung und Kündigung".
Die Vorfeld-Initiatoren
Bevor es soweit ist und drei wahlberechtigte Mitarbeiter zu einer Wahlversammlung einladen, werden bereits vorbereitende Handlungen unternommen wie z. B.:
- Gespräche mit anderen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
- um die Unterstützung für eine Betriebsratswahl zu ermitteln
- das Für und Wider einer Betriebsratsgründung zu besprechen
- um Schritte zu planen, die für die Planung und Durchführung einer Betriebsratswahl relevant sein können
- Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft, um Informationen zur Betriebsratswahl zu erhalten.
Manchmal sind diese Initiatoren besonderen Gefahren ausgesetzt, denn nicht alle Arbeitgeber befürworten die Errichtung eines Betriebsrats in ihrem Betrieb. Für solche Situationen hat der Gesetzgeber nun Vorsorge getroffen:
Vorfeldinitiatoren können für sich einen besonderen Kündigungsschutz erreichen: Hierfür müssen sie lediglich eine schriftliche Erklärung verfassen, dass sie vorbereitend tätig sind, um in ihrem Betrieb einen Betriebsrat errichten. Diese Erklärung muss nun von einem Notar öffentlich beglaubigt und dann beim Arbeitgeber abgegeben werden. Damit ist der Kündigungsschutz hergestellt.
Der Kündigungsschutz gilt bis zur Einladung zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung, längstens jedoch für 3 Monate.
Der „Mitarbeiter“ als Initiator einer Betriebsratsgründung
Doch wie wird nun ein Betriebsrat gegründet?
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, in betriebsratslosen Betrieben erstmals einen Betriebsrat zu gründen. Die einfachste Möglichkeit ist, wenn engagierte Mitarbeiter die Initiative ergreifen:
- Hierzu braucht es im ersten Schritt „nur“ drei wahlberechtigte Mitarbeiter, die sich zusammentun.
- Sie laden gemeinsam zu einer Wahlversammlung ein, auf der der Wahlvorstand gewählt wird. Eine Vorlage für die Einladung finden Sie hier: Formulare und Downloads
- Dieser Wahlvorstand ist dann für die Durchführung der Wahl verantwortlich, hat aber auch einen Schulungsanspruch, um hierfür das nötige Wissen zu erlangen.
Weiteres Wissen zum Wahlvorstand erhalten Sie hier.
Wenn Sie sich dafür interessieren, einen Betriebsrat zu gründen und möchten deshalb eine Wahlversammlung einberufen, sollten Sie ein paar Tipps berücksichtigen:
1.
Suchen Sie Gleichgesinnte in Ihrem Arbeitsumfeld! Sprechen Sie engagierte Kollegen an und bitten Sie sie um Unterstützung!
2.
Günstig ist es, wenn Sie interessierten Kollegen gleich ein paar Infos rund ums Thema „Betriebsrat“ geben können:
Nutzen Sie hierfür die Infos auf dieser Website! Mehr Wissen ist zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht erforderlich.
3.
Fragen Sie Ihre Kollegen bereits im Vorfeld, ob sie (auch) bereit sind, im zu wählenden Wahlvorstand oder sogar im zu wählenden Betriebsrat mitzuarbeiten! Deren Unterstützung ist Ihnen gewiss.
4.
Falls Sie daran zweifeln, ob Ihr Bemühen um die Gründung eines Betriebsrats beim Arbeitgeber Unterstützung findet, gehen Sie vorerst geheim vor!
5.
Eine Genehmigung Ihres Chefs oder des Geschäftsführers ist nicht erforderlich. Sie müssen den Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt weder über Ihr Vorhaben informieren noch seine Meinung dazu abfragen!
6.
Fertigen Sie ein kurzes Schreiben an, in dem Sie erklären, dass Sie die Errichtung eines Betriebsrats vorbereiten und lassen Sie diese Erklärung von einem Notar öffentlich beglaubigen. Damit haben Sie als Initiator von Anfang an einen besonderen Kündigungsschutz.
7.
Ab dem Zeitpunkt, wo zur Wahlversammlung eingeladen wurde, besteht zudem für die ersten sechs Einladenden ein besonderer Kündigungsschutz – er besteht weder vor der Veröffentlichung der Einladung noch für mehr als sechs Einladende.
Der besondere Kündigungsschutz bei der Gründung und Wahl eines Betriebsrates
Der Gesetzgeber wollte die Initiatoren von Betriebsratswahlen sowie weitere Personengruppen besonders schützen und hat sie deshalb unter einen besonderen Kündigungsschutz gestellt: Kein Mitarbeiter soll aus Sorge um den eigenen Job auf die Initiative zur Gründung eines ersten Betriebsrates, auf die Mitarbeit im Wahlvorstand oder auf die Kandidatur zum Betriebsrat verzichten müssen.
Konkret geschützt sind im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl folgende Mitarbeitergruppen:
- Arbeitnehmer als Initiatoren, die die Errichtung eines Betriebsrates vorbereiten und eine öffentlich beglaubigte Erklärung hierüber abgegeben haben
- Arbeitnehmer, die zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen
Beachte: Sofern es mehr als sechs einladende Mitarbeiter gibt, fallen nur die ersten sechs von ihnen unter den besonderen Kündigungsschutz. - Mitglieder des Wahlvorstands
- Wahlbewerber für den Betriebsrat
- Betriebsratsmitglieder
Hier finden Sie einen Überblick dazu, für wen und für welche Zeiträume der besondere Kündigungsschutz gilt:
Der besondere Kündigungsschutz ist – in Abhängigkeit von der Art der Kündigung – abgestuft:
1) Ordentliche/fristgerechte Kündigung: Diese ist ausgeschlossen.
2) Außerordentliche/fristlose Kündigung: Diese darf ausschließlich mit Zustimmung des Betriebsrates oder aber der Zustimmung des Arbeitsgerichts ausgesprochen werden.
Argumente gegen eine Betriebsratsgründung und Ihre möglichen Antworten
Mit diesen Argumenten könnten Sie konfrontiert werden – die darunter aufgeführten Gegenargumente helfen Ihnen bei der Kommunikation weiter:
Ganz im Gegenteil! Die im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschriebene Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat dient gemeinsamen Zielen, nämlich dem Wohl des Betriebes und der Belegschaft. Betriebsräte bestimmen z. B. bei der Gestaltung von Arbeit, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Qualifizierung und Arbeitszeitgestaltung mit. Studien haben es bewiesen: In Betrieben mit Betriebsrat sind die Arbeitsplätze sicherer und die Löhne höher, es gibt mehr Weiterbildung und geregelte Arbeitszeiten. Das nutzt den Mitarbeitern und der Zufriedenheit in den Betrieben. In Betrieben mit hoher Mitarbeiterzufriedenheit ist auch die Produktivität höher.
Das mag sein, aber der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer und wird auch von ihnen gewählt – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dies möchte oder nicht. Im Betriebsverfassungsgesetz steht in § 1 "In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt". Auf die Zustimmung oder den Willen des Arbeitgebers kommt es nicht an. Damit die Initiatoren einer Betriebsratswahl keinen Nachteil erleiden, gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für sie (Siehe "Der besondere Kündigungsschutz".)
Die Kosten des Betriebsrates werden von Arbeitgebern oft als dramatisch und nicht finanzierbar beschrieben. Niemand würde auf die Idee kommen zu sagen, „eine Krankenversicherung ist mir zu teuer, dass lass ich lieber; ich werde nicht krank“. Denn das ist unrealistisch. Genauso ist es unrealistisch zu sagen, dass die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsklima immer so gut bleiben wie sie es heute vielleicht sind; da ändert sich schon nichts. Auf einen Betriebsrat zu verzichten, weil er Geld kostet, wäre einseitig gedacht und leichtsinnig.
Dieses Argument wird gern von Menschen gegeben, die nicht wissen, was die Arbeit des Betriebsrates beinhaltet. Der Betriebsrat ist eine Interessenvertretung der Beschäftigten im Betrieb. Auf einen Betriebsrat zu verzichten heißt, auf die wichtigsten Rechte als Arbeitnehmer/-in zu verzichten.
Keiner kommt auf die Idee, erst dann einen Sicherheitsgurt anzuschnallen, wenn der Unfall bereits passiert ist. Es ist besser in guten Zeiten einen Betriebsrat zu gründen. Dann kann eine gute Betriebsratsarbeit von Anfang an gelingen und es werden auch in schlechteren Zeiten die Mitarbeiter gut vertreten.
Auch Geschäftsführer wechseln oder die Lage des Betriebs verschlechtert sich.
Selbst bei einem vernünftigen Arbeitgeber, der sich um die Belange der Mitarbeiter kümmert, darf nicht übersehen werden, dass er das Geschäft vor allen Dingen deshalb betreibt, um damit Gewinn zu erzielen, also für sich selbst und seine Familie den Unterhalt zu sichern und Vermögen zu bilden.
In guten Zeiten lässt sich das sicherlich miteinander in Einklang bringen. Weht der Wind aber rauer ins Gesicht, ist es bald mit der "Betriebsfamilie" vorbei und die viel beschworene Sozialpartnerschaft endet.
Trotzdem gibt es eine letzte Instanz im Unternehmen. Damit nicht jeder Arbeitnehmer allein mit dem Arbeitgeber (von dem er wirtschaftlich abhängig ist) diskutieren muss, gibt es den Betriebsrat, der als Sprachrohr für die Arbeitnehmer fungiert.
Wenn das so ist, dann würden Sie sich diese Seite nicht ansehen. Oft wird im Unternehmen im Hintergrund über die Notwendigkeit eines Betriebsrates diskutiert. Suchen Sie Verbündete, hören Sie den Kollegen zu, dann werden Sie schnell merken, dass es nicht nur eine Stimme ist, welche einen Betriebsrat fordert.
Eine Mitarbeitervertretung ist die betriebliche Interessensvertretung im kirchlichen Bereich. In Unternehmen und Betrieben werden Betriebsräte, in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes Personalräte gewählt.
Eben, allein haben wir nichts zu sagen. Betriebsräten sind durch das Betriebsverfassungsgesetz weitreichende Informations- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt worden, welche der einzelne Arbeitnehmer nicht hat. Gerade deshalb ist es wichtig einen Betriebsrat zu wählen.
Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Betriebsräte dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Arbeit im Betriebsrat ist sehr vielfältig und jeder Betriebsrat bringt die Erfahrungen und Probleme aus seinem Arbeitsbereich mit. Gerade weil Betriebsräte den Blick auf die Probleme ihres Arbeitsbereiches haben, können diese Probleme bearbeitet und gelöst werden.
Mitarbeiter, welche im Betriebsrat mitarbeiten, stehen natürlich in einem gewissen Spannungsfeld zwischen den Kollegen und dem Arbeitgeber. Zum Schutz von Betriebsräten gibt es den besonderen Kündigungsschutz. Er verhindert, dass Betriebsratsmitglieder gekündigt werden, falls sie im Rahmen ihrer Betriebsratsarbeit in Konflikt mit dem Arbeitgeber geraten, weil sie sich für die Mitarbeiter einsetzten.
Der Arbeitgeber muss die Betriebsratsmitglieder für die nötige Betriebsratsarbeit freistellen. Das heißt, der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Betriebsratsmitglied seine reguläre Arbeit für die Betriebsratsarbeit unterbrechen kann.
Befürchtungen, dass das Wahlverfahren zu kompliziert sein könnte, um es bewältigen zu können, braucht kein Grund sein, um keinen Betriebsrat zu wählen. Auf unserer Website erklären wir die Wahl Schritt für Schritt und bieten Wahlvorstandsschulungen an. Wahlvorstände zur Wahl eines Betriebsrates haben einen Rechtsanspruch auf diese Seminare.
Statistiken sagen, dass je größer das Unternehmen um so öfter werden Betriebsräte gegründet. Genau diese Tatsache belegt, dass es eben nicht dazu kommt, dass auf Grund der Bildung des Betriebsrates alle Mitarbeiter entlassen werden. Gerade Betriebsräte sorgen dafür, dass ein Arbeitgeber nicht wahllos Mitarbeiter entlassen kann.
Im Prinzip übernimmt keiner die Aufgaben, welche sonst der Betriebsrat hat. Gibt es keine Betriebsräte muss jeder Mitarbeiter mit dem Chef allein seine Arbeitsbedingungen, Probleme oder Konflikte klären. Da der Mitarbeiter in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht, ist es ein Ungleichgewicht, welche Betriebsräte ausgleichen können.