Betriebsrat gründen – ja oder nein?

Betriebsrat gründen und wählen - Wissen von A bis Z

Warum brauchen wir einen Betriebsrat?


Für die einzelnen Beschäftigten in einem Betrieb ist es oft schwierig, sich gegen unternehmerische Entscheidungen zu wehren oder Wünsche und Bedürfnisse beim Arbeitgeber vorzutragen und durchzusetzen. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt den Beschäftigten die Möglichkeit, ein Gremium zu wählen, das sich für ihre Belange und Interessen gegenüber dem Arbeitgeber stark macht: den Betriebsrat. Doch wie schafft der Betriebsrat das?

Die wichtigsten Rechte und Pflichten des Betriebsrates


Betriebsräte achten darauf, dass Normen wie z. B. Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden und erfüllen damit eine ihrer wichtigsten Aufgaben überhaupt! Sie vertreten die Interessen ihrer Wählerschaft – insbesondere deswegen wurden und werden Betriebsräte von den Beschäftigten ihres Betriebes gewählt.

Weitere Aufgaben des Betriebsrates


Der Gesetzgeber hat in den § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einen ganzen Aufgabenkatalog aufgenommen:

  1. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden
    • Gesetze,
    • Verordnungen,
    • Unfallverhütungsvorschriften,
    • Tarifverträge und
    • Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
  1. Er beantragt beim Arbeitgeber Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.
  2. Er ist für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zuständig, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg.
  3. Er fördert die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
  4. Er bereitet die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor und führt sie durch.
  5. Er nimmt Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und wirkt gegebenenfalls durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf ihre Umsetzung hin.
  6. Er fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen.
  7. Er fördert die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb.
  8. Er fördert die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Arbeitnehmern.
  9. Er sichert die Beschäftigung im Betrieb.
  10. Er setzt Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes um.

Nach § 2 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. Unter dieser Überschrift stehen letztendlich alle anderen Aufgaben des Betriebsrates und ermöglichen erst deren Erfüllung.

Betriebsräte sind vom Gesetzgeber mit umfangreichen Rechten ausgestattet. Sie haben dadurch deutlich bessere Möglichkeiten als die einzelnen Beschäftigten, um Belegschaftsinteressen vor dem Arbeitgeber zu vertreten und ihre Ziele auch tatsächlich zu erreichen.

So ist ein Betriebsrat zu vielen Themengebieten – z. B. bei Baumaßnahmen und der Personalplanung – vom Arbeitgeber umfangreich zu informieren, hat dadurch denselben Wissenstand wie er und kann sich eine eigene Meinung bilden.

Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen darf ein Arbeitgeber erst vornehmen, wenn der Betriebsrat beteiligt wurde.

Bei der Aufstellung von Dienst- oder Schichtplänen und der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit ist der Betriebsrat aktiv zu beteiligen, seine Vorschläge bei diesen Themen stehen gleichberechtigt neben denen des Arbeitgebers. Hinzu kommt das Recht des Betriebsrates sich selbst zu organisieren und seine Arbeit zu strukturieren. Als entscheidendes Merkmal steht hier das Alleinentscheidungsrecht des Gremiums. In diesem Kontext entscheiden Betriebsräte beispielsweise über ihren Schulungsbedarf, über erforderliche – und vom Arbeitgeber zu tragende – Kosten und über ihren Freistellungsbedarf für Betriebsratsarbeit.

Möchten Sie mehr zu den Rechten, Pflichten und Aufgaben von Betriebsräten erfahren?

Dann empfehlen wir Ihnen unsere Grundlagenseminare "Betriebsverfassungsrecht Teil 1 - Einführung in die Grundlagen der Betriebsratsarbeit" und "Betriebsverfassungsrecht Teil 2 - Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einstellung, Versetzung und Kündigung".

Die Vorfeld-Initiatoren


Bevor es soweit ist und drei wahlberechtigte Mitarbeiter zu einer Wahlversammlung einladen, werden bereits vorbereitende Handlungen unternommen wie z. B.:

  • Gespräche mit anderen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
    • um die Unterstützung für eine Betriebsratswahl zu ermitteln
    • das Für und Wider einer Betriebsratsgründung zu besprechen
    • um Schritte zu planen, die für die Planung und Durchführung einer Betriebsratswahl relevant sein können
  • Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft, um Informationen zur Betriebsratswahl zu erhalten.

Manchmal sind diese Initiatoren besonderen Gefahren ausgesetzt, denn nicht alle Arbeitgeber befürworten die Errichtung eines Betriebsrats in ihrem Betrieb. Für solche Situationen hat der Gesetzgeber nun Vorsorge getroffen:

Vorfeldinitiatoren können für sich einen besonderen Kündigungsschutz erreichen: Hierfür müssen sie lediglich eine schriftliche Erklärung verfassen, dass sie vorbereitend tätig sind, um in ihrem Betrieb einen Betriebsrat errichten. Diese Erklärung muss nun von einem Notar öffentlich beglaubigt und dann beim Arbeitgeber abgegeben werden. Damit ist der Kündigungsschutz hergestellt.

Der Kündigungsschutz gilt bis zur Einladung zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung, längstens jedoch für 3 Monate.

Der „Mitarbeiter“ als Initiator einer Betriebsratsgründung


Doch wie wird nun ein Betriebsrat gegründet?

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, in betriebsratslosen Betrieben erstmals einen Betriebsrat zu gründen. Die einfachste Möglichkeit ist, wenn engagierte Mitarbeiter die Initiative ergreifen:

  • Hierzu braucht es im ersten Schritt „nur“ drei wahlberechtigte Mitarbeiter, die sich zusammentun.
  • Sie laden gemeinsam zu einer Wahlversammlung ein, auf der der Wahlvorstand gewählt wird. Eine Vorlage für die Einladung finden Sie hier: Formulare und Downloads
  • Dieser Wahlvorstand ist dann für die Durchführung der Wahl verantwortlich, hat aber auch einen Schulungsanspruch, um hierfür das nötige Wissen zu erlangen.

Weiteres Wissen zum Wahlvorstand erhalten Sie hier.

 

Wenn Sie sich dafür interessieren, einen Betriebsrat zu gründen und möchten deshalb eine Wahlversammlung einberufen, sollten Sie ein paar Tipps berücksichtigen:

1.

Suchen Sie Gleichgesinnte in Ihrem Arbeitsumfeld! Sprechen Sie engagierte Kollegen an und bitten Sie sie um Unterstützung!

2.

Günstig ist es, wenn Sie interessierten Kollegen gleich ein paar Infos rund ums Thema „Betriebsrat“ geben können:

Nutzen Sie hierfür die Infos auf dieser Website! Mehr Wissen ist zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht erforderlich.

3. 

Fragen Sie Ihre Kollegen bereits im Vorfeld, ob sie (auch) bereit sind, im zu wählenden Wahlvorstand oder sogar im zu wählenden Betriebsrat mitzuarbeiten! Deren Unterstützung ist Ihnen gewiss.

 

4.

Falls Sie daran zweifeln, ob Ihr Bemühen um die Gründung eines Betriebsrats beim Arbeitgeber Unterstützung findet, gehen Sie vorerst geheim vor!

5.

Eine Genehmigung Ihres Chefs oder des Geschäftsführers ist nicht erforderlich. Sie müssen den Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt weder über Ihr Vorhaben informieren noch seine Meinung dazu abfragen!

6. 

Fertigen Sie ein kurzes Schreiben an, in dem Sie erklären, dass Sie die Errichtung eines Betriebsrats vorbereiten und lassen Sie diese Erklärung von einem Notar öffentlich beglaubigen. Damit haben Sie als Initiator von Anfang an einen besonderen Kündigungsschutz.

 

7. 

Ab dem Zeitpunkt, wo zur Wahlversammlung eingeladen wurde, besteht zudem für die ersten sechs Einladenden ein besonderer Kündigungsschutz – er besteht weder vor der Veröffentlichung der Einladung noch für mehr als sechs Einladende.

 

Der besondere Kündigungsschutz bei der Gründung und Wahl eines Betriebsrates


Der Gesetzgeber wollte die Initiatoren von Betriebsratswahlen sowie weitere Personengruppen besonders schützen und hat sie deshalb unter einen besonderen Kündigungsschutz gestellt: Kein Mitarbeiter soll aus Sorge um den eigenen Job auf die Initiative zur Gründung eines ersten Betriebsrates, auf die Mitarbeit im Wahlvorstand oder auf die Kandidatur zum Betriebsrat verzichten müssen.

Konkret geschützt sind im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl folgende Mitarbeitergruppen:

  • Arbeitnehmer als Initiatoren, die die Errichtung eines Betriebsrates vorbereiten und eine öffentlich beglaubigte Erklärung hierüber abgegeben haben
  • Arbeitnehmer, die zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen
    Beachte: Sofern es mehr als sechs einladende Mitarbeiter gibt, fallen nur die ersten sechs von ihnen unter den besonderen Kündigungsschutz.
  • Mitglieder des Wahlvorstands
  • Wahlbewerber für den Betriebsrat
  • Betriebsratsmitglieder

Hier finden Sie einen Überblick dazu, für wen und für welche Zeiträume der besondere Kündigungsschutz gilt:

Der besondere Kündigungsschutz ist – in Abhängigkeit von der Art der Kündigung – abgestuft:

1)      Ordentliche/fristgerechte Kündigung: Diese ist ausgeschlossen.

2)      Außerordentliche/fristlose Kündigung: Diese darf ausschließlich mit Zustimmung des Betriebsrates oder aber der Zustimmung des Arbeitsgerichts ausgesprochen werden.

Argumente gegen eine Betriebsratsgründung und Ihre möglichen Antworten


Mit diesen Argumenten könnten Sie konfrontiert werden – die darunter aufgeführten Gegenargumente helfen Ihnen bei der Kommunikation weiter: