Fragen und Antworten zur BR-Wahl

Vom richtigen Wahlverfahren bis zur Wahlberechtigung - wir geben Antworten

Betriebsrat gründen und wählen - Wissen von A bis Z

FAQ zur Betriebsratswahl


Vom richtigen Wahlverfahren über die geheime Wahl und Briefwahl bishin zu den Kosten... Wer das erste Mal eine Betriebsratswahl durchführen möchte, hat viele Fragen. Doch auch "alte Hasen" stolpern hin und wieder über die ein oder andere Frage. Wir beantworten hier wichtige grundsätzliche Fragen. Dies ersetzt natürlich nicht die persönliche Schulung des Wahlvorstandes. Dazu sollten Sie unbedingt auch unser umfangreiches Seminarangebot zur Betriebsratswahl wahrnehmen.

Welches ist das richtige Wahlverfahren?


Das anzuwendende Wahlverfahren ist davon abhängig, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Regel im Betrieb beschäftigt sind.

Sind im Betrieb in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, ist das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14 a Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden.

Ab 101 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird das das normale Wahlverfahren durchgeführt.

Eine Wahlmöglichkeit gibt es in Betrieben mit in der Regel 101-200 wahlberechtigten Arbeitnehmern: Es besteht die Möglichkeit, nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden.

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 14a Abs. 3 BetrVG

Voraussetzung:

5 - 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer

§ 14a Abs. 5 BetrVG

Voraussetzung:

  • 101 - 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer
  • Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Ohne Vereinbarung
    ist das normale Wahlverfahren anzuwenden!

Normales Wahlverfahren

§ 14 BetrVG

Voraussetzung:

  • Ab 201 wahlberechtigten Arbeitnehmern

Was bedeutet "geheime" Wahl?


Die geheime Wahl ist ein wichtiger Grundsatz der Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass das Abstimmungsverhalten des Wählers keinem anderem bekannt wird. Der Grundsatz der geheimen Wahl schützt den Wähler vor Repressalien und Druck und ist zwingend einzuhalten.

Der Wähler muss seine Stimme unbeobachtet abgeben können. Das kann durch Wahlkabinen oder sonstigen Sichtschutz gewährleistet werden. Durch einheitliche Stimmzettel und Faltung der Stimmzettel (mit den Kreuzen nach innen) wird sichergestellt, dass auch bei der Stimmenauszählung eine Zuordnung zu einzelnen Wählern nicht möglich ist. Aus demselben Grund sind bei der Briefwahl Stimmzettelumschläge vorgeschrieben.

Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den Wahlakt, sondern für jegliche Wahlvorbereitung und für die Zeit nach der Wahl.

Wie muss gewählt werden? – Personenwahl oder Listenwahl


Immer wieder wird der Wunsch nach der Personenwahl geäußert. – Ist die nicht demokratischer und genauer? Der Wähler kann genau den Kandidaten wählen, den er in den Betriebsrat haben möchte. Und er hat genau so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Betriebsrat gewählt werden können. Aber ist nicht auch die Listenwahl von Vorteil? Auch weniger bekannte Mitarbeiter können in den Betriebsrat gewählt werden, wenn sie auf einer Liste stehen. Der Wähler hat (nur) eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann.

Es gibt viele Argumente für die Personen- und genauso für die Listenwahl. Aber weder der Wahlvorstand, die Mitarbeiter noch der Arbeitgeber entscheiden, ob Personen- oder Listenwahl durchgeführt wird.

Entscheidend ist hingegen das Wahlverfahren, mit dem der Betriebsrat gewählt wird:

  • Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Personenwahl zwingend vorgeschrieben.
  • Im normalem Wahlverfahren kommt es darauf an, ob mehrere gültige Wahlvorschlagslisten eingehen oder ob es nur einen gültigen Wahlvorschlag gibt. Nur dann kommt es im normalem Wahlverfahren zur Personenwahl.
  • Gibt es mehrere gültige Vorschlagslisten ist zwingend Listenwahl anzuwenden.

Es kann also auch in großen Betrieben Personenwahl durchgeführt werden: Immer dann, wenn es nur eine Wahlvorschlagsliste gibt.

Wie werben wir um Wähler?


Für eine erfolgreiche Wahl ist es wichtig die Mitarbeiter zur Wahl zu animieren.  Eine hohe Wahlbeteiligung erhöht die Akzeptanz des gewählten Betriebsrates. Gerade bei der Listenwahl hat die Stimmenanzahl der einzelnen Liste eine große Bedeutung für die Bewerber, welche auf dieser Liste kandidieren. Je mehr Stimmen die Liste gewinnen kann, umso mehr Kandidaten der Liste sind in den Betriebsrat gewählt.

Je mehr Mitarbeiter sich an der Wahl beteiligen, umso klarer ist auch der Wählerwille zu erkennen.

Mit gezielter Wahlwerbung, ähnlich einem Wahlprogramm, ist es möglich, das Interesse der Mitarbeiter zu wecken. Was will und sollte der Betriebsrat in den nächsten Jahren erreiche? Beantworten Sie im Wahlprogramm diese Frage. Denn daran werden die Mitarbeiter auch die Arbeit des Betriebsrates messen. Aber Achtung: Keine nicht erfüllbaren Hoffnungen wecken!

Auch können verschiedene Aushänge im Betrieb auf die kommende Wahl hinweisen und um Wählerstimmen werben. Unter dem Slogan "Wer nicht wählt, darf nicht meckern" können Sie solch einen Aufruf mit einem Augenzinkern gestalten.

Wer ist wahlberechtigt?


Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet haben.

Voraussetzung ist also, dass man

  • dem Betrieb zugehörig und
  • Arbeitnehmer ist sowie
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Was bedeutet „Arbeitnehmer, die dem Betrieb zugehörig sind“?

Arbeitnehmer befinden sich auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber. Es kommt also auf das Verhältnis zum Arbeitgeber und die Zugehörigkeit zum Betrieb an.

Dem Betrieb zugehörig bedeutet, dass der Arbeitnehmer in die Organisation eingegliedert ist und damit weisungsgebundene Tätigkeiten ausführt.

Was ist mit Leiharbeitern – die sind doch auch im Betrieb eingegliedert?

Leiharbeiter haben mit dem Betrieb, in dem sie arbeiten, kein Vertragsverhältnis.

Trotzdem hat das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich festgelegt, dass Leiharbeiter wahlberechtigt sind, wenn feststeht, dass sie länger als drei Monate im Betrieb tätig sind oder sein sollen. Die Wahlberechtigung besteht dann schon ab dem ersten Einsatztag im Betrieb.

Dürfen leitende Angestellte mitwählen?

Leitende Angestellte dürfen an der Betriebsratswahl nicht teilnehmen. Das ist im Betriebsverfassungsgesetzt klar geregelt. Es stellt sich jedoch vor jeder Wahl die Frage, wer leitender Angestellter ist. Dazu gibt das Betriebsverfassungsgesetz in § 5 Abs.3 eine Aufzählung von Vorrausetzungen an.

„Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“

Immer wieder gibt es über den Status „leitender Angestellter“ unterschiedliche Meinungen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat oder Wahlvorstand.

Wenn nicht klar ist, ob es sich bei einzelnen Mitarbeitern um leitende Angestellte handelt, kann im Vorfeld der Wahl der Status durch das Arbeitsgericht geklärt werden. Der Wahlvorstand, Betriebsrat oder auch der Arbeitgeber können das Verfahren beim Arbeitsgericht beantragen.

Ist eine Briefwahl für alle möglich?


Nein, das Betriebsverfassungsgesetz erlaubt die Briefwahl lediglich für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Für diese Betriebsteile darf der Wahlvorstand Briefwahl beschließen. Außerdem ist für alle Mitarbeiter, die auf Grund der Art ihrer Beschäftigung (z. B. Außendienstmitarbeiter) nicht im Betrieb anwesend sind, sowie für Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis bzw. arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Briefwahl vorgesehen. Diesen Mitarbeitern muss der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen übersenden.

Was ist, wenn ich zur Wahl verhindert bin??


Mitarbeiter

Alle Mitarbeiter, die am Wahltag verhindert sind, können beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen. Der Wahlvorstand sendet dem verhinderten Mitarbeiter die Briefwahlunterlagen zu.

Mitarbeitern, die wegen der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses am Wahltag oder im Wahlzeitraum aus anderen Gründen nicht anwesend sind, sendet der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen ohne Aufforderung zu. Darunter fallen zum Beispiel Montagearbeiter oder Außendienstmitarbeiter, aber auch Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis bzw. arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer.

Mitglied des Wahlvorstandes

Ist ein Mitglied des Wahlvorstandes am Wahltag verhindert, rückt das Ersatzmitglied nach und übernimmt die Aufgaben des Wahlvorstandmitgliedes. Natürlich kann das Mitglied des Wahlvorstandes – wie jeder andere verhinderte Mitarbeiter auch – seine Stimme per Briefwahl abgeben.

Kandidat

Wer als Kandidat für den Betriebsrat am Wahltag verhindert ist, kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen. Nach der Wahl benachrichtigt der Wahlvorstand den Kandidaten, ob er gewählt worden ist. So ist eine Anwesenheit zum Wahltag nicht zwingend nötig.

Was darf eine Betriebsratswahl kosten?


Es gibt keine Vorschrift, die besagt, wieviel eine Betriebsratswahl (maximal) kosten darf. Laut Betriebsverfassungsgesetz trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Eine Obergrenze oder ein Budget darf nicht festgelegt werden.

Zu den Kosten der Wahl zählen Sachkosten wie zum Beispiel Briefumschläge, Stimmzettel, Wahlurnen und Portokosten der Briefwahl.

Aber auch die Entgeltfortzahlung für Ausfallzeiten des Wahlvorstandes, Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmer bei Ausübung des aktiven Wahlrechts, Schulungskosten der Mitglieder des Wahlvorstandes, Reisekosten bei Fahrten zu auswärtigen Betriebsteilen gehören zu den Wahlkosten.

Anfechtung der Betriebsratswahl


Es ist von entscheidender Bedeutung, Betriebsratswahlen korrekt durchzuführen und damit die Kontinuität der Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu sichern. Der Gesetzgeber schützt mit der Möglichkeit der Wahlanfechtung demokratisch legitimierte Betriebsräte: Denn durch Verstoß gegen wesentliche Vorschriften
  • über das Wahlrecht,
  • die Wählbarkeit oder
  • das Wahlverfahren
und die nicht erfolgte Berichtigung kann das Wahlergebnis geändert oder zumindest beeinflusst werden. Wenn das der Fall ist, kann die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden. Hierzu sind
  • mindestens drei Wahlberechtigte,
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder
  • der Arbeitgeber
berechtigt. Mit Veröffentlichung des endgültigen Wahlergebnisses beginnt eine 2-Wochen-Frist, innerhalb derer eine Wahlanfechtung möglich ist. (Siehe auch "Termine und Fristen zur Betriebsratswahl")  

Die Nichtigkeitserklärung


In besonderen Ausnahmefällen ist ein Antrag beim Arbeitsgericht auf Nichtigkeitserklärung in der gesamten Amtszeit des Betriebsrats möglich: Voraussetzung sind Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt.  

Was sind Stützunterschriften und wie viele werden benötigt? 


Um einen Wahlvorschlag abzugeben, werden Stützunterschriften gefordert. Damit sollen aussichtslose Kandidaten, welche keinen Rückhalt in der Belegschaft haben, von der Kandidatur ausgeschlossen werden.

Deshalb muss jeder Wahlvorschlag in Betrieben mit 21 bis 100 Arbeitnehmern von zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschrieben werden. Wahlvorschläge in größeren Betrieben (ab 101 Arbeitnehmer) sind von mindestens einem Zwanzigstel (= 5%) der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterschreiben. In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern werden keine Stützunterschriften benötigt. In jedem Fall genügen jedoch 50 Stützunterschriften.

Wird ein Wahlvorschlag von einer Gewerkschaft eingereicht, muss dieser Wahlvorschlag von 2 Beauftragten dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. Weitere Stützunterschriften sind hier nicht erforderlich.