- Seminare zur BR-Wahl
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- Betriebsratswahl – Abschluss, Übergabe, Neuanfang
- Wahl des Betriebsrates – Vereinfachtes Wahlverfahren
- Wahl des Betriebsrates – Normales Wahlverfahren für neubestellte Wahlvorstände
- Wahl des Betriebsrates – Normales Wahlverfahren für wiederbestellte Wahlvorstände
- Online-Seminar zur BR-Wahl: Normales Wahlverfahren für neubestellte Wahlvorstände
- Online-Seminar zur BR-Wahl: Normales Wahlverfahren für wiederbestellte Wahlvorstände
- Online-Seminar zur BR-Wahl: Vereinfachtes Wahlverfahren
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- Betriebsrat gründen
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- Betriebsrat gründen – ja oder nein?
- Rechte und Pflichten des Betriebsrates
- Argumente gegen eine Betriebsratsgründung und die Antworten
- Vorfeld-Initiatoren
- Initiative zur Betriebsratswahl
- Der Mitarbeiter als Initiator
- Die Mitarbeiterversammlung/Betriebsversammlung
- Der erste Wahlvorstand
- Der besondere Kündigungsschutz
- Termine und Fristen zur Betriebsratswahl
- Kostenlose Formulare & Downloads
- Wahlkalender und Checkliste für das normale Wahlverfahren
- Wahlkalender und Checkliste für das vereinfachte Wahlverfahren
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- Betriebsratswahl durchführen
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FAQ Betriebsratswahl
- Das richtige Wahlverfahren
- Was ist eine "geheime Wahl"
- Listenwahl oder Personenwahl?
- Was sind Stützunterschriften?
- Wie werben wir um Wähler?
- Wer ist wahlberechtigt?
- Ist eine Briefwahl für alle möglich?
- Eingriff in den Wahlablauf/Wahlbehinderung
- Die Rolle des Arbeitgebers
- Bei der Wahl verhindert
- Kosten der Betriebsratswahl
- Anfechtung der Betriebsratswahl
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Der Wahlvorstand
- Mitarbeit im Wahlvorstand - Warum?
- Wer bestellt den Wahlvorstand?
- Schulungsanspruch des Wahlvorstandes
- Eingreifen durch den Arbeitgeber
- Darf ein BR-Mitglied für den WV kandidieren?
- Kandidatur für den Betriebsrat möglich?
- Wahlwerbung mit Foto?
- Kündigung oder Abmahnung der Initiatoren
- Kündigung oder Abmahnung des WV
- Vernachlässigung der Haupttätigkeit
- Zusammenfassen von Vorschlagslisten durch den WV?
- Kosten des Wahlvorstandes
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Unsere Wahlhelfer zum Download
- Kostenlose Formulare & Downloads
- Wahlhelfer (Poster, Aushänge etc.)
Kanditaten für den Betriebsrat
- So werben Sie um Kandidaten
- Kündigungsschutz
- Muss ich Mitglied einer Gewerkschaft sein?
- Betriebsrat – Chance oder Knick für die Karriereleiter
- Die eigene Wahlwerbung
- Keine oder zu wenig Kandidaten?
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- Nach der Betriebsratswahl
So werben Sie um Kandidaten
Der Betriebsrat kann mit gut durchdachter Öffentlichkeitsarbeit gezielt nach Kandidaten für die Betriebsratswahl suchen.
Einerseits gelingt dies durch eine transparente Arbeitsweise des Betriebsrates, d. h. durch Weitergabe von Information an die betriebliche Öffentlichkeit über (erreichte) Ziele, aktuelle und anstehende Aufgaben etc. Dadurch werden die Mitarbeiter auf den Betriebsrat aufmerksam gemacht (indirekte Wahlwerbung).
Andererseits werden mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit potenzielle Kandidaten angesprochen und motiviert auf den Betriebsrat zuzugehen. Die wenigsten Kandidaten werden nur aus eigenem Antrieb tätig und kandidieren ohne vorherige Ansprache durch den Betriebsrat.
Auch Mitarbeiter, welchen durch den Betriebsrat in der Vergangenheit geholfen wurde, sind eher aufgeschlossen im Betriebsrat mitzuarbeiten.
Wichtig: auch Wahlvorstandsmitglieder dürfen sich zur Wahl stellen!
Diese Möglichkeiten bieten sich beispielsweise an:
- Betriebsbegehungen
- Persönliche Gespräche am Arbeitsplatz
- Aushänge am Schwarzen Brett
- Erstellen Sie doch eine „Stellenausschreibung Betriebsrat“
- Betriebsversammlung
- Abteilungsversammlung
TIPP: Auf der Seite "Wahlhelfer für die Betriebsratswahl - Plakate, Aushänge uvm." finden Sie passende Aushänge für die Kandidatensuche.
Kündigungsschutz der Kandidaten
Oftmals haben Mitarbeiter, die mit dem Gedanken der Betriebsratstätigkeit spielen, Angst vor möglichen Konsequenzen durch Vorgesetzte und Arbeitgeber. Hier hilft das Gesetz. Denn für Kandidaten gib es einen Kündigungsschutz:
Wahlbewerber genießen einen besonderen Kündigungsschutz: Kein Mitarbeiter soll aus Sorge um den eigenen Job auf die Kandidatur zum Betriebsrat verzichten müssen.
Wahlbewerber sind vor Kündigung geschützt, sobald ein fehlerfreier Wahlvorschlag vorliegt. Der Wahlvorschlag muss dafür die mindestens die erforderliche Anzahl Stützunterschriften aufweisen. Allerdings tritt der Kündigungsschutz frühestens ab Bestehen eines Wahlvorstandes ein.
Wird der Wahlbewerber in den Betriebsrat gewählt, hat er auch dann besonderen Kündigungsschutz und nachwirkenden Kündigungsschutz von sechs Monaten, wenn er nicht in den Betriebsrat gewählt wird.
Muss ich Mitglied einer Gewerkschaft sein, um Betriebsratsmitglied zu werden?
Auch wenn Gewerkschaften wichtige Unterstützer für Betriebsräte sind und auch mit ihnen zusammenarbeiten: Wahlbewerber sind nicht verpflichtet, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein.
Um für den Betriebsrat kandidieren zu können, müssen Beschäftigte hingegen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Arbeitnehmer gemäß § 8 BetrVG
- Vollendung des 18. Lebensjahres (spätestens am Tag der Betriebsratswahl)
Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Besondere Regelungen gibt es für Betriebe, die weniger als sechs Monate bestehen.
Betriebsrat – Chance oder Knick für die Karriereleiter
Die nachfolgenden Punkte sollen noch einmal zusammenfassend die wichtigsten Punkte für die Mitgliedschaft im Betriebsrat darlegen.
Betriebsratsmitglieder können nicht ordentlich gekündigt werden. Das ist im Kündigungsschutzgesetz § 15 Abs. 1 geregelt. Eine außerordentliche Kündigung ist gemäß § 103 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung durch das Arbeitsgericht (Zustimmungsersetzungsverfahren) möglich. Damit soll Betriebsratsarbeit möglich sein, ohne dass das Betriebsratsmitglied Angst haben muss, deshalb gekündigt zu werden.
Mehr zum Kündigungsschutz lesen Sie hier: Der besondere Kündigungsschutz
Wird das Betriebsratsmitglied nach einer Wahlperiode nicht wiedergewählt oder stellt sich nicht erneut zur Wahl, dann genießt es den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz. Das heißt, es kann innerhalb eines Jahres nach der aktiven Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist dann allerdings ohne Zustimmung des Betriebsrates möglich, sofern Gründe für die Kündigung vorliegen.
Mehr zum Kündigungsschutz lesen Sie hier: Der besondere Kündigungsschutz
Ist ein Ersatzmitglied für ein Betriebsratsmitglied zeitweise in den Betriebsrat nachgerückt, dann gilt für dieses Mitglied der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ebenfalls.
Nach dem „Einsatz“ gilt der nachwirkende Kündigungsschutz für ein Jahr.
Mehr zum Kündigungsschutz lesen Sie hier: Der besondere Kündigungsschutz
Verlangt ein Betriebsratsmitglied oder ehemaliges Betriebsratsmitglied ein Arbeitszeugnis, so darf der Arbeitgeber die Betriebsratsarbeit grundsätzlich nicht gegen den Willen des Betriebsratsmitgliedes erwähnen.
Während der Amtszeit des Betriebsratsmitgliedes darf es nicht wegen der Betriebsratsarbeit an notwendiger beruflicher Qualifikation gehindert werden. Das wäre eine Benachteiligung auf Grund der Betriebsratsarbeit, welche ausdrücklich im § 78 BetrVG verboten ist.
Wird ein Betriebsratsmitglied, welches für die Betriebsratsarbeit freigestellt war, nicht wiedergewählt oder stellt sich nicht wieder zur Wahl, dann hat es ein Jahr lang Anspruch darauf seine berufliche Entwicklung, die es eventuell auf Grund seiner Freistellung nicht wahrnehmen konnte, nachzuholen. War das Betriebsratsmitglied drei volle ununterbrochen Amtszeiten freigestellt, so erhöht sich der Zeitraum auf zwei Jahre.
Der Schritt von Betriebsräten in die (Voll-)Freistellung ermöglicht ein intensives betriebs- und gewerkschaftspolitisches Engagement. Er eröffnet zugleich vielfältige persönliche Erfahrungen und den Erwerb von Kompetenzen, die eine Grundlage für neue berufliche Orientierungen bilden können.
Insbesondere freigestellte Betriebsräte erwerben beachtliches Wissen und Kompetenzen und entwickeln ihre eigene Persönlichkeit weiter. Dies umfasst insbesondere:
- Arbeitsrechtliche, sicherheitstechnische und tarifliche Kenntnisse
- Betriebs- und personalwirtschaftliches Wissen
- Kenntnisse über IT-, Qualitäts- und Gesundheitsfragen
- Kenntnisse über Arbeitsgestaltung und „gute Arbeit“
- Konfliktberater, Prozessbegleiter
- Arbeitszeit-, Innovations- und Krisenexperte
- Führungserfahrung
Neue Karrierechancen können sich zum Beispiel im Bereich Personalwesen, Arbeitsschutz, Aus- und Weiterbildung oder in den gewerkschaftlichen Tätigkeitsbereichen ergeben.
Insbesondere für Betriebsratsmitglieder, die sich neu orientieren möchten, bieten wir das Seminar "Abschluss, Übergabe, Neuanfang" an.
Konkurrenz belebt das Geschäft? Die eigene Wahlwerbung erfolgreich planen
Klappern gehört zum Handwerk sagt ein Sprichwort. Doch nicht jeder mag für sich Werbung machen. Dennoch: Wenn Sie sich zur Wahl stellen, seien Sie mutig. Sagen Sie, was Sie für Ihre Mitarbeitenden erreichen wollen. Es muss keine große Kampagne sein, aber machen Sie sich bekannt. Nicht alle Kollegen kennen Sie. Mit einem Aushang oder Flyer können Sie mit wenig Aufwand für sich werben.
Ein Beispiel, wie Sie sich den Mitarbeitenden bekannt machen können sind die
4 „Nice-to-haves“ der Wahlwerbung:
- Foto
- (betrieblicher) Lebenslauf
- Ziele für den Betriebsrat
- Ich stehe für…
Natürlich ist die Wahlwerbung durch den Wahlbewerber selbst zu finanzieren. Bevor die Plakate im Haus verteilt oder aufgehangen werden, muss der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings muss der Arbeitgeber alle Wahlbewerber gleich behandeln, indem er entweder allen oder keinem die Wahlwerbung in seinen Räumen erlaubt.
Was passiert, wenn es keine oder zu wenige Kandidaten gibt?
In diesem Fall kommt es darauf an, in welchem Wahlverfahren gewählt wird:
Im normalem Wahlverfahren hat der Wahlvorstand gemäß § 9 der Wahlordnung eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. In dieser Zeit haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit überhaupt oder noch weitere Wahlvorschläge einzureichen. Finden sich trotz Nachfrist nicht ausreichend Kandidaten, so wird gemäß § 11 Betriebsverfassungsgesetz das Gremium auf die nächst kleinere Betriebsratsgröße reduziert.
Wird die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt, darf der Wahlvorstand keine Nachfrist setzen. Dann wird ebenfalls nach § 11 Betriebsverfassungsgesetz das Gremium auf die nächst kleinere Betriebsratsgröße reduziert.
Finden sich hingegen gar keine Kandidaten, wird die Wahl nun abgesagt.
TIPP
Wird im Betrieb das erste Mal ein Betriebsrat gewählt, dann sollten interessierte Mitarbeiter vorher schon in Erfahrung bringen, ob und wenn ja, wie viele potenzielle Kandidaten im Betrieb vorhanden sind.
Ist bereits ein Betriebsrat vorhanden, dann sollte der Betriebsrat Werbung für Kandidaten machen und auch gezielt Mitarbeiter ansprechen.