Kandidaten für den Betriebsrat

Von der Kandidatensuche bis zur Entscheidungsfindung

Betriebsrat gründen und wählen - Wissen von A bis Z

Der Betriebsrats-Kandidat


Egal ob Neugründung oder Wiederwahl - die Kandidatensuche kann sich durchaus schwierig gestalten. Und auch potentielle Kandidaten selbst haben häufig Fragen. Auf dieser Seite finden Sie Antworten.

So werben Sie um Kandidaten


Der Betriebsrat kann mit gut durchdachter Öffentlichkeitsarbeit gezielt nach Kandidaten für die Betriebsratswahl suchen.

Einerseits gelingt dies durch eine transparente Arbeitsweise des Betriebsrates, d. h. durch Weitergabe von Information an die betriebliche Öffentlichkeit über (erreichte) Ziele, aktuelle und anstehende Aufgaben etc. Dadurch werden die Mitarbeiter auf den Betriebsrat aufmerksam gemacht (indirekte Wahlwerbung).

Andererseits werden mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit potenzielle Kandidaten angesprochen und motiviert auf den Betriebsrat zuzugehen. Die wenigsten Kandidaten werden nur aus eigenem Antrieb tätig und kandidieren ohne vorherige Ansprache durch den Betriebsrat.

Auch Mitarbeiter, welchen durch den Betriebsrat in der Vergangenheit geholfen wurde, sind eher aufgeschlossen im Betriebsrat mitzuarbeiten.

Wichtig: auch Wahlvorstandsmitglieder dürfen sich zur Wahl stellen!

Diese Möglichkeiten bieten sich beispielsweise an:

  • Betriebsbegehungen
  • Persönliche Gespräche am Arbeitsplatz
  • Aushänge am Schwarzen Brett
  • Erstellen Sie doch eine „Stellenausschreibung Betriebsrat“
  • Betriebsversammlung
  • Abteilungsversammlung
Vorlage Poster Suche nach Betriebsratsmitgliedern Wir suchen dich
Komm in unser Team _ Poster Betriebsratssuche

TIPP: Auf der Seite "Wahlhelfer für die Betriebsratswahl - Plakate, Aushänge uvm." finden Sie passende Aushänge für die Kandidatensuche.

Kündigungsschutz der Kandidaten


Oftmals haben Mitarbeiter, die mit dem Gedanken der Betriebsratstätigkeit spielen, Angst vor möglichen Konsequenzen durch Vorgesetzte und Arbeitgeber. Hier hilft das Gesetz. Denn für Kandidaten gib es einen Kündigungsschutz:

Wahlbewerber genießen einen besonderen Kündigungsschutz: Kein Mitarbeiter soll aus Sorge um den eigenen Job auf die Kandidatur zum Betriebsrat verzichten müssen.

Wahlbewerber sind vor Kündigung geschützt, sobald ein fehlerfreier Wahlvorschlag vorliegt. Der Wahlvorschlag muss dafür die mindestens die erforderliche Anzahl Stützunterschriften aufweisen. Allerdings tritt der Kündigungsschutz frühestens ab Bestehen eines Wahlvorstandes ein.

Wird der Wahlbewerber in den Betriebsrat gewählt, hat er auch dann besonderen Kündigungsschutz und nachwirkenden Kündigungsschutz von sechs Monaten, wenn er nicht in den Betriebsrat gewählt wird.

Muss ich Mitglied einer Gewerkschaft sein, um Betriebsratsmitglied zu werden?


Auch wenn Gewerkschaften wichtige Unterstützer für Betriebsräte sind und auch mit ihnen zusammenarbeiten: Wahlbewerber sind nicht verpflichtet, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein.

Um für den Betriebsrat kandidieren zu können, müssen Beschäftigte hingegen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Arbeitnehmer gemäß § 8 BetrVG
  • Vollendung des 18. Lebensjahres (spätestens am Tag der Betriebsratswahl)

Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Besondere Regelungen gibt es für Betriebe, die weniger als sechs Monate bestehen.

Betriebsrat – Chance oder Knick für die Karriereleiter


Die nachfolgenden Punkte sollen noch einmal zusammenfassend die wichtigsten Punkte für die Mitgliedschaft im Betriebsrat darlegen.

Konkurrenz belebt das Geschäft? Die eigene Wahlwerbung erfolgreich planen


Klappern gehört zum Handwerk sagt ein Sprichwort. Doch nicht jeder mag für sich Werbung machen. Dennoch: Wenn Sie sich zur Wahl stellen, seien Sie mutig. Sagen Sie, was Sie für Ihre Mitarbeitenden erreichen wollen. Es muss keine große Kampagne sein, aber machen Sie sich bekannt. Nicht alle Kollegen kennen Sie. Mit einem Aushang oder Flyer können Sie mit wenig Aufwand für sich werben.

Ein Beispiel, wie Sie sich den Mitarbeitenden bekannt machen können sind die

 4 „Nice-to-haves“ der Wahlwerbung:

  • Foto
  • (betrieblicher) Lebenslauf
  • Ziele für den Betriebsrat
  • Ich stehe für…

Natürlich ist die Wahlwerbung durch den Wahlbewerber selbst zu finanzieren. Bevor die Plakate im Haus verteilt oder aufgehangen werden, muss der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings muss der Arbeitgeber alle Wahlbewerber gleich behandeln, indem er entweder allen oder keinem die Wahlwerbung in seinen Räumen erlaubt.

Was passiert, wenn es keine oder zu wenige Kandidaten gibt?


In diesem Fall kommt es darauf an, in welchem Wahlverfahren gewählt wird:

Im normalem Wahlverfahren hat der Wahlvorstand gemäß § 9 der Wahlordnung eine Nachfrist von einer Woche zu setzen.  In dieser Zeit haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit überhaupt oder noch weitere Wahlvorschläge einzureichen. Finden sich trotz Nachfrist nicht ausreichend Kandidaten, so wird gemäß § 11 Betriebsverfassungsgesetz das Gremium auf die nächst kleinere Betriebsratsgröße reduziert.

Wird die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt, darf der Wahlvorstand keine Nachfrist setzen. Dann wird ebenfalls nach § 11 Betriebsverfassungsgesetz das Gremium auf die nächst kleinere Betriebsratsgröße reduziert.

Finden sich hingegen gar keine Kandidaten, wird die Wahl nun abgesagt.

TIPP

Wird im Betrieb das erste Mal ein Betriebsrat gewählt, dann sollten interessierte Mitarbeiter vorher schon in Erfahrung bringen, ob und wenn ja, wie viele potenzielle Kandidaten im Betrieb vorhanden sind.

Ist bereits ein Betriebsrat vorhanden, dann sollte der Betriebsrat Werbung für Kandidaten machen und auch gezielt Mitarbeiter ansprechen.