- Seminare zur BR-Wahl
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- Betriebsratswahl – Abschluss, Übergabe, Neuanfang
- Wahl des Betriebsrates – Vereinfachtes Wahlverfahren
- Wahl des Betriebsrates – Normales Wahlverfahren für neubestellte Wahlvorstände
- Wahl des Betriebsrates – Normales Wahlverfahren für wiederbestellte Wahlvorstände
- Online-Seminar zur BR-Wahl: Normales Wahlverfahren für neubestellte Wahlvorstände
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- Online-Seminar zur BR-Wahl: Vereinfachtes Wahlverfahren
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- Betriebsrat gründen
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- Betriebsrat gründen – ja oder nein?
- Rechte und Pflichten des Betriebsrates
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- Wahlkalender und Checkliste für das normale Wahlverfahren
- Wahlkalender und Checkliste für das vereinfachte Wahlverfahren
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FAQ Betriebsratswahl
- Das richtige Wahlverfahren
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Der Wahlvorstand
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- Eingreifen durch den Arbeitgeber
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- Kündigung oder Abmahnung des WV
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- Kosten des Wahlvorstandes
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Unsere Wahlhelfer zum Download
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- Wahlhelfer (Poster, Aushänge etc.)
Kanditaten für den Betriebsrat
- So werben Sie um Kandidaten
- Kündigungsschutz
- Muss ich Mitglied einer Gewerkschaft sein?
- Betriebsrat – Chance oder Knick für die Karriereleiter
- Die eigene Wahlwerbung
- Keine oder zu wenig Kandidaten?
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- Nach der Betriebsratswahl
Betriebsratsarbeit beginnen
Die Wahl des Betriebsrats ist abgeschlossen, wie geht es nun weiter? Nach ein paar aufregenden und spannenden Wochen der Wahl stellt sich für den neugewählten Betriebsrat nun die Frage, wie und was nun getan werden muss.
So wie die Betriebsratswahl, ist auch die Arbeit des Betriebsrates im Betriebsverfassungsgesetzt geregelt. Haben Sie keine Angst vor Paragrafen. Wie es weiter geht, erklären wir Ihnen in den nachfolgenden Punkten.
Wahlbekanntgabe
Nach der Stimmenauszählung hat der Wahlvorstand das vorläufige Wahlergebnis bekannt zu geben und die gewählten Kandidaten über ihre Wahl zu informieren. Wenn der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand erklärt, dass er die Wahl ablehnt, gilt die Wahl als angenommen. Für die Annahme der Wahl ist keine Erklärung erforderlich, dies kann aber freiwillig erfolgen. Bei Ablehnung der Wahl durch einen gewählten Kandidaten rückt grundsätzlich der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Der Wahlvorstand muss zudem innerhalb einer Woche die gewählten Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung einladen.
Konstituierende Sitzung
Die konstituierende Sitzung leitet der Wahlvorstandsvorsitzende, bis die Mitglieder des Betriebsrates aus ihrer Mitte einen Wahlleiter gewählt haben. Der Wahlvorstandsvorsitzende übergibt dem Betriebsrat die Wahlunterlagen und verlässt den Sitzungsraum.
Der Wahlleiter führt dann die konstituierende Sitzung weiter und damit die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters durch.
Für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gibt es keine besonderen Vorschriften durch das Betriebsverfassungsgesetz. Sie kann in offener oder auch geheimer Wahl durchgeführt werden. Verlangt ein Betriebsratsmitglied die geheime Wahl, so ist die Wahl geheim durchzuführen. Der Stellvertreter ist nicht automatisch das Betriebsratsmitglied, welches die zweitmeisten Stimmen bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden erhalten hat. Vielmehr ist ein eigener Wahlgang für die Wahl des Stellvertreters vorgeschrieben.
Mit der Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters ist die Aufgabe des Wahlleiters erfüllt, und der neu gewählte Betriebsratsvorsitzende übernimmt die weitere Leitung der konstituierenden Sitzung. Danach kann die Betriebsratsarbeit beginnen. Sinnvoll ist, sich in der konstituierenden Sitzung auf einen Sitzungsturnus zu einigen. Das kann aber auch in der nächsten Betriebsratssitzung erfolgen.
Die erste Betriebsratssitzung
Der Betriebsratsvorsitzende – wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter – hat zu den Sitzungen unter Vorlage der Tagesordnung die Betriebsratsmitglieder einzuladen. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, so muss das Ersatzmitglied nachgeladen werden.
In der ersten Betriebsratssitzung sollte, wenn nicht schon in der konstituierenden Sitzung erfolgt, festgelegt werden, wann die regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates stattfinden werden. Dies ist dem Geschäftsführer mitzuteilen.
Besteht der Betriebsrat aus neun oder mehr Betriebsratsmitgliedern, so muss ein Betriebsausschuss gebildet werden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sowie drei weiteren Mitgliedern, welche aus den Reihen des Betriebsrates gewählt werden. Ab siebzehn ordentlichen Betriebsratsmitgliedern besteht der Betriebsausschuss sogar aus mehr Mitgliedern.
Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Dazu gehört die Vorbereitung der Sitzung, das Einholen von Auskünften, Besprechungen mit Mitarbeitern usw.
Schulungsanspruch
Damit der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen kann, müssen seine Mitglieder über das entsprechende Fachwissen verfügen. Damit sich der Betriebsrat dieses Wissen aneignen kann, ist im Betriebsverfassungsgesetz ein Schulungsanspruch verankert. Der besagt, dass jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsgesetz sowie im Arbeitsschutz und Arbeitsrecht hat.
Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied für die Zeit der Schulung von der Arbeit freistellen und trägt die Kosten des Seminars sowie die Fahrt- und Reisekosten. Dazu muss der Betriebsrat in seiner Sitzung einen Beschluss fassen.
Sinnvoll ist es, diesen Beschluss in einer der ersten Sitzungen zu fassen, damit sich der Betriebsrat schnellstmöglich das notwendige Wissen aneignen kann.
Viele weitere Informationen zum Schulungsanspruch finden Sie auf der Extra-Seite: Ihr Schulungsanspruch. Eine Vorlage für die Beschlussfassung steht als PDF zum Download auf der Seite "Formulare und Downloads" zur Verfügung.
Anspruch auf Fachliteratur
Für die Arbeit des Betriebsrates wird umfangreiches Fachwissen benötigt. Dazu gehört zum Beispiel, dass der Betriebsrat die geltenden Gesetze und Verordnungen kennt. Dieses Wissen kann er sich in den entsprechenden Seminaren aneignen. Um bei der laufenden Arbeit aussagefähig zu sein, benötigt der Betriebsrat auch die entsprechende Fachliteratur. Das heißt im Speziellen:
- das Betriebsverfassungsgesetz mit Kommentierung („Betriebsverfassungsgesetz – Basiskommentar“)
- sowie eine Sammlung von Gesetzen, welche das Arbeitsrecht berühren. Diese Gesetzessammlung ist in der „Arbeits- und Sozialordnung“ zusammengefasst.
Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf eine Ausgabe des Betriebsverfassungsgesetzes mit Kommentierung und die neueste Ausgabe der Arbeits- und Sozialordnung. Der Betriebsrat muss zur Anschaffung dieser Fachliteratur einen Beschluss fassen.
Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Unser Tipp: In den Grundlagenschulungen "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" und "Arbeitsrecht Teil 1" erhalten alle Teilnehmer eine aktuelle Ausgabe der benötigten Literatur.
Die Beschlussfassung des Betriebsrates
Mit dem Betriebsratsbeschluss wird unter anderem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aktiv umgesetzt. Denn die die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates ist rechtlich der korrekte Weg, um über ein Thema zu entscheiden. Dabei kann es sich um Mitarbeiterthemen wie Arbeitszeit oder Dienstplan handeln, es kann aber auch ein Beschluss zur Seminarteilnahme des Betriebsrates sein. Wichtig dabei ist aber immer, dass der Beschluss korrekt gefasst wurde, um dann (auch gegenüber dem Arbeitgeber) rechtlich verbindlich zu sein.
Eine ausführliche Information zur Beschlussfassung finden Sie auf der folgenden Seite: Die Beschlussfassung des Betriebsrates