Arbeitnehmerinteressen müssen bei Dienstplanung berücksichtigt werden

Arbeitnehmerinteressen müssen bei Dienstplanung berücksichtigt werden
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Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ermöglicht es, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen. Dennoch muss die Dienstplanung nach billigem Ermessen erfolgen und auch die Interessen der Arbeitnehmer müssen berücksichtigt werden. Zu dieser Ansicht kam das Landesarbeitsgericht Sachsen (LAG) mit seiner Entscheidung vom 08.09.2023.

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