Sperre-Arbeitslosengeld-Kündigung-Aufhebungsvertrag-Geschäftsanweisung

Sperrzeiten des Arbeitslosengeldes bei Eigenkündigung & Aufhebungsverträgen

Hat ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst ohne wichtigen Grund gekündigt oder es wurde aufgrund arbeitsvertragswidrigem Verhalten gelöst, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) in der Regel für 12 Wochen (§ 159 SGB III).

Sperrzeitverkürzung


Diese Sperre des Arbeitslosengeldes soll zwar versicherungswidriges Verhalten sanktionieren, darf aber nicht den Charakter einer Strafe haben (BVerfG 13.06.1983). Somit gibt es Regelungen, welche eine Sperrzeit des ALG verkürzen:

  • Sperrzeit 3 Wochen: Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen auch ohne Eigenkündigung oder Selbstverschulden geendet hätte
  • Sperrzeit 6 Wochen: Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung oder Selbstverschulden geendet hätte
  • Sperrzeit 6 Wochen: Wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen, unter Beachtung der Umstände, die zur Sperrung geführt haben, eine besondere Härte darstellen würde (ohne Berücksichtigung persönlicher oder familiärer Umstände)

Sonderfall Aufhebungsvertrag


Bei Zahlung einer Abfindung bei einer rechtswidrigen Kündigung wird ebenfalls eine Sperrzeit verhängt – der Aufhebungsvertrag wird einer Eigenkündigung gleichgestellt.

ABER: Wird der Arbeitnehmer vor die Wahl zwischen Aufhebungsvertrag oder ordentliche Kündigung gestellt, so wird bei Entscheidung zum Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit eintreten.

Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund


Es tritt keine Sperrzeit ein, wenn der Leistungsempfänger wichtige „betriebliche“ und jetzt neu: „personenbezogene“ Gründe, was die krankheitsbedingten Gründe miteinschließt, für sein Verhalten nachweisen kann und belegt, dass „unter Berücksichtigung der Gesamtumstände“ kein anderes Verhalten zumutbar war und die Kündigung nicht in die Zukunft verschoben werden konnte.

Dies prüfen die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur von Amts wegen. Zu den wichtigen Gründen bei Eigenkündigung zählt zum Beispiel Mobbing. Bei Ablehnung einer Arbeit gehört zu den wichtigen Gründen u. a., wenn die Arbeitsschutzbestimmungen nicht eingehalten werden oder die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

Außerdem gibt es eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit mit einer Auflistung wichtiger Gründe. Diese haben wir im folgenden zusammengefasst:

Geschäftsanweisung (GA) zu § 159 - Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit

(Bitte beachten: Dies ist nur ein Auszug. Einzelfälle können u. U. abweichen. Bei Unklarheiten oder Fragen gerne melden!)

Schwerwiegende Gründe

  • Die erwartete oder verlangte Arbeit verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen, tarifrechtliche Regelungen oder die guten Sitten
  • Beeinträchtigung der Grundrechte (Religionsfreiheit, Menschenwürde)
  • Entlohnung ist sittenwidrig (mind. 20 % unter Tariflohn oder ortsüblicher Bezahlung)
  • Insolvenz des Arbeitgebers
  • Psychischer Druck, Mobbing, sexuelle Belästigung
  • Leistungsvermögen des Arbeitnehmers untersteigt die geforderte Leistung der Arbeit

Partnerschaft

  • Doppelte Haushaltsführung wird erforderlich, daher ist aber der Unterhalt, die weitere Versorgung oder Pflege von Angehörigen nicht mehr gesichert
  • Aufgabe der Beschäftigung zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft/eingetragenen Lebenspartnerschaft (unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang)
  • (Wieder)Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft mit Partner und Kind
  • Fortsetzung oder Wiederherstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft (enge Lebenspartnerschaft mit gegenseitigem Einstehen im Bedarfsfall)

Aufhebungsvertrag

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch AN mittels Aufhebungsvertrag (ohne Entlassungsentschädigung) um eine personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden
  • Arbeitgeber hat eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt + Zahlung einer Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses
  • Schließung eines Aufhebungsvertrages
    • um im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme aus einem (unbefristeten) Arbeitsverhältnis in ein (befristetes) Arbeitsverhältnis bei einer Transfergesellschaft zu wechseln (Voraussetzung: Arbeitslosigkeit tritt nicht früher ein als bei der unabwendbaren Kündigung)
    • um aus einer mit Transfer-Kurzarbeitergeld geförderten Beschäftigung in die Selbstständigkeit mit Gründerzuschuss zu wechseln (Dauer der Arbeitslosigkeit ist dabei unvermeidbar)

Befristung

  • Aufgabe einer unbefristeten Beschäftigung zu Gunsten einer befristeten Beschäftigung, wobei bei Kündigung die Aussicht auf eine unbefristete Beschäftigung bestand
  • Aufgabe einer unbefristeten Beschäftigung für eine auf mindestens zwei Monate befristete Beschäftigung, in welche zeitnah gewechselt wird, wenn diese
    • eine Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld ist und neue Fertigkeiten erlangt werden oder
    • die neue Tätigkeit einer früher erworbenen höheren beruflichen Qualifikation entspricht oder
    • aus einem Leiharbeitsverhältnis in eine reguläre günstigere befristete Beschäftigung gewechselt wird
    • in der neuen Anstellung ein deutlich höheres Arbeitsentgelt (mind. 10%) erzielt wird

Arbeitszeit und Altersteilzeit

  • Beschäftigung wird aufgegeben, da nur noch eine geringere Arbeitszeit möglich ist und die bisherige Beschäftigung in der gewünschten Teilzeitform nicht weitergeführt werden kann
  • Umwandlung des unbefristeten AV in ein befristetes AV im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung. Bedingung:
    • zum Zeitpunkt der Vereinbarung wurde prognostisch von einem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit ausgegangen oder wenn
    • zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung gedroht hätte

Weiterbildung, Qualifikation

  • Aufgabe der Beschäftigung wegen einer abschlussorientierten Qualifizierungsmaßnahme, mit Bildungsgutschein
  • Aufgabe einer Ausbildungsstelle oder berufsvorbereitender Maßnahmen aufgrund fehlender Eignung

Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download


Was gelten für Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld? Ein informativer Musteraushang zum Thema für Betriebsräte und Personalräte

Hier finden Sie das Thema als Aushang. Zudem stellen wir Ihnen eine vereinfachte Zusammenfassung der Geschäftsanweisung zu § 159 ebenfalls zur Verfügung. Diese können Sie dann zur Einsichtnahme in Ihrem Büro auslegen.

Bitte beachten Sie daher, dass Sie zwei Dateien herunterladen müssen.

Download für Betriebsräte

Download für Personalräte

 

Stand der Informationen: Mai 2017

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