Am 10.09.2021 trat die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft und gilt vorerst bis zum 24.11.2021.
Was ist neu?
Wie auch in der alten Fassung hat der Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen des Arbeitsplatzes hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vorzunehmen. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Arbeitgeber ein Hygienekonzept im Betrieb zu erstellen.
Welche Maßnahmen kann der Arbeitgeber treffen?
Maßnahmen des Infektionsschutzes könnten zum Beispiel die Entzerrung von Arbeitszeiten sein, um die Kontakte unter den Beschäftigten zu verringern. Kontaktvermeidung durch Änderung von Arbeitsabläufen und -organisation wäre zum Beispiel die Arbeit im Homeoffice, soweit dies möglich ist. Eine Pflicht zum Homeoffice oder ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht.
Betrieblicher Coronatest
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zweimal in der Woche ein Testangebot zu machen, wenn sie nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Doch auch hier gibt es keine Verpflichtung, sich testen zu lassen. Wichtig ist: der Arbeitgeber muss die Tests kostenlos anbieten.
Schutzmasken am Arbeitsplatz
Sollten organisatorische und eventuell bauliche Maßnahmen nicht ausreichen, um die Ansteckungsgefahr zu verringern, so hat der Arbeitgeber Schutzmasken zur Verfügung zu stellen.
Hygienekonzepte im Betrieb
Das erforderliche Hygienekonzept gilt auch während der Pausenzeiten und in den Pausenräumen.
Mitbestimmung des Betriebsrates
Bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist nach Erstellung der Gefährdungsbeurteilung der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 7 BetrVG in der Mitbestimmung.
Dies ist beispielsweise in folgenden Punkten zu beachten:
- bei der Änderung von Arbeitszeiten zur Kontaktvermeidung
- die Zeit der Testung ist Arbeitszeit
- wie lange FFP 2 Masken getragen werden müssen
Impfangebot durch den Arbeitgeber
Die Beschäftigten müssen über drohende Gesundheitsgefährdungen durch die Covid-19-Erkrankung aufgeklärt und auf mögliche Schutzimpfungen hingewiesen werden.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und den Betriebsarzt, wenn er Schutzimpfungen durchführt, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Abfrage des Impfstatus
Neu ist, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann. Wichtig ist aber für die Beschäftigten, dass es für sie keine Verpflichtung gibt, dem Arbeitgeber diese Gesundheitsdaten mitzuteilen.
Lediglich für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, sowie Kindergärten und Schulen hat der Gesetzgeber eine Auskunftspflicht festgelegt. (§ 36 Abs. 3, in Verbindung mit § 5 Infektionsschutzgesetz seit 15.09.2021)
Für diese Abfrage hat der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen zu beachten:
So muss der Bundestag eine „epidemische Lage nationaler Tragweite“ festgestellt haben. Diese gilt höchsten für 3 Monate und endet automatisch, wenn sie nicht vom Parlament verlängert wird.
Da es sich um sensible Gesundheitsdaten und um Arbeitsschutzmaßnahmen handelt, muss der Betriebsrat mitbestimmen.
Auch das Fragerecht des Arbeitgebers nach § 94 BetrVG wird berührt. Der Betriebsrat muss prüfen, ob die Fragen zulässig sind, denn bei unzulässigen Fragen dürfen Beschäftigte die Unwahrheit sagen. Lügen sie bei zulässigen Fragen, dürften Arbeitgeber abmahnen oder sogar kündigen.
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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Die Arbeitgeber haben gegenüber ihren Beschäftigten eine Fürsorgepflicht, nämlich das Mögliche zu tun, damit niemand in seinem Arbeitsverhältnis einen Gesundheitsschaden erleidet. Ungeimpfte haben ein erheblich höheres Risiko, sich mit Covid zu infizieren oder gar zu erkranken. Das müssen Arbeitgeber bei ihren Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigen und können diese Beschäftigten ggf. in bestimmten Tätigkeitsbereichen nicht ohne weiteres einsetzen.
Außerdem muss der Schutz von Bewohnern und Kunden gewährleistet werden.
Bekommen Ungeimpfte keine Entgeltfortzahlung mehr, wenn sie in Quarantäne müssen?
Nach § 56 IfSG erhalten Beschäftigte, denen die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verboten wurde, Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall.
Allerdings gibt es seit 31.03.2021 keine Entschädigung, wenn Personen durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung die Quarantäne hätten vermeiden können. Bis dahin galt das nur für Einreisenden aus Risikogebieten.
Mittlerweile ist für fast jede Person die Impfung gegen Covid verfügbar. Eine Quarantäne wäre demnach vermeidbar, wenn man vollständig geimpft wäre. Deshalb hat das Bundesgesundheitsministerium beschlossen, die Entschädigung, die aus Steuergeldern geleistet wird, ab dem 1.11.2021 nicht mehr zu zahlen. Ausgenommen davon sind Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht geimpft werden können.
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